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   BPatG, 20.05.2008 - 33 W (pat) 42/06   

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BPatG, 20.05.2008 - 33 W (pat) 42/06 (https://dejure.org/2008,31457)
BPatG, Entscheidung vom 20.05.2008 - 33 W (pat) 42/06 (https://dejure.org/2008,31457)
BPatG, Entscheidung vom 20. Mai 2008 - 33 W (pat) 42/06 (https://dejure.org/2008,31457)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 20.05.2008 - 33 W (pat) 42/06
    Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 20.05.2008 - 33 W (pat) 42/06
    Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 Nr. 24 - SAT.2).
  • BPatG, 21.11.2007 - 29 W (pat) 27/04
    Auszug aus BPatG, 20.05.2008 - 33 W (pat) 42/06
    Ergänzend verweist die Anmelderin auf die stattgebende Entscheidung des 29. Senats des Bundespatentgerichts vom 21. November 2007 zur Wortmarke "Job Scout 24" (29 W (pat) 27/04).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 20.05.2008 - 33 W (pat) 42/06
    Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 20.05.2008 - 33 W (pat) 42/06
    Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).
  • BPatG, 20.05.2008 - 33 W (pat) 41/06
    Auszug aus BPatG, 20.05.2008 - 33 W (pat) 42/06
    Zur Begründung verweist sie auf ihre Eingabe vom 17. Mai 2008 zum parallel geführten Beschwerdeverfahren 33 W (pat) 41/06 in Sachen der Anmeldung 303 43 375.2 (Wortmarke "Advoscout").
  • BPatG, 20.05.2008 - 33 W (pat) 41/06
    Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist die Anmelderin auf das Ergebnis der Senatsrecherche im parallelen Beschwerdeverfahren 33 W (pat) 42/06 hingewiesen worden.

    Der zweite Markenbestandteil "scout" ist für die angesprochenen Verkehrskreise auf dem vorliegenden Dienstleistungsgebiet zudem ohne Weiteres als eingebürgerter Begriff für einen Suchdienst geläufig (vgl. insoweit die Entscheidungsbegründung in der Parallelsache 33 W (pat) 42/06).

  • BPatG, 22.09.2016 - 30 W (pat) 539/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Mein Anwalt" - keine Unterscheidungskraft

    Was den Hinweis des Anmelders auf die Wortmarke "Immo Scout" betrifft, ist zunächst anzumerken, dass der Eintragung dieser verhältnismäßig alten Marke eine Reihe (aktueller) Zurückweisungen von Zeichen mit dem Bestandteil "Scout" und einer vorangestellten Inhalts- und/oder Themenangabe gegenübersteht; dies gilt etwa für die Wortmarke "Anwaltscout", welche u. a für vergleichbare Dienstleistungen der Klasse 38 angemeldet worden war (vgl. BPatG, 33 W (pat) 42/06 v. 20.05.2008).
  • BPatG, 20.01.2009 - 24 W (pat) 143/05
    Zurückgewiesen wurde ferner die Wortkombination "APOTHEKENSCOUT" (vgl. BPatG in PAVIS PROMA, 25 W (pat) 86/04, 06.04.06) und die Bezeichnung "Anwaltscout" (BPatG in PAVIS PROMA, 33 W (pat) 42/06, 20.05.08), die ebenfalls für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 angemeldet worden waren.
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