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   BPatG, 23.08.2011 - 33 W (pat) 526/10   

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BPatG, 23.08.2011 - 33 W (pat) 526/10 (https://dejure.org/2011,1176)
BPatG, Entscheidung vom 23.08.2011 - 33 W (pat) 526/10 (https://dejure.org/2011,1176)
BPatG, Entscheidung vom 23. August 2011 - 33 W (pat) 526/10 (https://dejure.org/2011,1176)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 43 Abs 1 MarkenG, § 43 Abs 2 S 1 MarkenG, § 26 Abs 1 MarkenG, § 26 Abs 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "SCORPION BODO'S FINEST (Wort-Bild-Marke) / SCORPIONS" - Name einer bekannten Musikgruppe - Herkunftshinweis - übliche Verwendungsart in der Bekleidungsbranche - Markenähnlichkeit - teilweise Verwechslungsgefahr

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 43 Abs 1 MarkenG, § 43 Abs 2 S 1 MarkenG, § 26 Abs 1 MarkenG, § 26 Abs 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "SCORPION BODO'S FINEST (Wort-Bild-Marke) / SCORPIONS" - Name einer bekannten Musikgruppe - Herkunftshinweis - übliche Verwendungsart in der Bekleidungsbranche - Markenähnlichkeit - teilweise Verwechslungsgefahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Löschung einer Wort-/Bildmarke bzw. kombinierten Wortmarke und Bildmarke wegen der Gefahr einer Verwechslung mit der Marke SCORPIONS; Rechtsmissbräuchliche Erhebung der Nichtbenutzungseinrede nach § 43 MarkenG; Prüfung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Marke als sog. ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "SCORPION BODO'S FINEST (Wort-Bild-Marke) / SCORPIONS" - Name einer bekannten Musikgruppe - Herkunftshinweis - übliche Verwendungsart in der Bekleidungsbranche - Markenähnlichkeit - teilweise Verwechslungsgefahr

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "SCORPION BODO'S FINEST (Wort-Bild-Marke) / SCORPIONS" - Name einer bekannten Musikgruppe - Herkunftshinweis - übliche Verwendungsart in der Bekleidungsbranche - Markenähnlichkeit - teilweise Verwechslungsgefahr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Markenbeschwerdeverfahren - "SCORPION BODO'S FINEST (Wort-Bild-Marke) / SCORPIONS" - Name einer bekannten Musikgruppe - Herkunftshinweis - übliche Verwendungsart in der Bekleidungsbranche - Markenähnlichkeit - teilweise Verwechslungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Ein Markenzeichen, das dem Namen einer bekannten Musikgruppe entspricht, wird für Merchandise-Artikeln der Bekleidungsbranche als Herkunftshinweis auf die Musikgruppe angesehen - SCORPIONS

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    SCORPIONS als Marke für Merchandise-Artikel

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Keine Verwendung von "Scorpions" für Kampfsportbekleidung

  • gewerblicherrechtsschutz.pro (Kurzinformation und -anmerkung)

    Ist das "Scorpions”-Fan-T-Shirt zugleich ein T-Shirt der Marke "Scorpions”? Bandnamen auf Merchandise-Artikeln als Marken: Scorpion Budos Finest und Scorpions

Besprechungen u.ä.

  • gewerblicherrechtsschutz.pro (Kurzinformation und -anmerkung)

    Ist das "Scorpions”-Fan-T-Shirt zugleich ein T-Shirt der Marke "Scorpions”? Bandnamen auf Merchandise-Artikeln als Marken: Scorpion Budos Finest und Scorpions

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2012, 121 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (54)

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus BPatG, 23.08.2011 - 33 W (pat) 526/10
    Dritten sollen Rechte aus der Marke dementsprechend nicht entgegengehalten werden können, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, für mit dem Zeichen versehene Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen bzw. zu sichern, indem sie dem Verkehr ermöglicht, die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren von den Waren anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 36, 43) - Ansul/Ajax; EuGH GRUR Int. 2007, 1009 (Nr. 72) - BAINBRIDGE; EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology).

    Das genügt für eine hinreichend stetige Marktpräsenz, denn die Benutzungshandlungen müssen nicht den gesamten Zeitraum von fünf Jahren ausfüllen (EuGH GRUR 2008, 343 (Nr. 74) - BAINBRIDGE; BGH GRUR 2008, 616 (Nr. 23) - AKZENTA).

    Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 28) - THOMSON LIFE; EuGH GRUR 2008, 343 (Nr. 33) - BAINBRIDGE m. w. N.).

    Insbesondere bestimmt sich die Verwechslungsgefahr anhand einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: EuGH GRUR 1998, 387 (Nr. 22) - Sabél/Puma; EuGH GRUR 1998, 922 (Nr. 17) - Canon; EuGH GRUR 2008, 343 (Nr. 48) - BAINBRIDGE; BGH GRUR 2008, 1002 (Nr. 23) - Schuhpark; BGH GRUR 2008 (Nr. 13) - Pantogast).

  • EuGH, 27.01.2004 - C-259/02

    La Mer Technology

    Auszug aus BPatG, 23.08.2011 - 33 W (pat) 526/10
    Eine ernsthafte Benutzung liegt vor, wenn die Marke nicht nur symbolisch, sondern entsprechend ihrer Hauptfunktion zur Garantie der Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, benutzt wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology; EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 35 - 39) - Ansul/Ajax; EuGH GRUR 2009, 156 (Nr. 13) - Verein Radetzky-Orden; BGH GRUR 2009, 60 (Nr. 37) - LOTTOCARD).

    Dritten sollen Rechte aus der Marke dementsprechend nicht entgegengehalten werden können, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, für mit dem Zeichen versehene Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen bzw. zu sichern, indem sie dem Verkehr ermöglicht, die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren von den Waren anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 36, 43) - Ansul/Ajax; EuGH GRUR Int. 2007, 1009 (Nr. 72) - BAINBRIDGE; EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology).

    Bei der Prüfung der Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 39) - Ansul/Ajax; EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology).

    Dementsprechend muss die Benutzung der Marke nicht immer umfangreich zu sein, um als 'ernsthaft' eingestuft zu werden, da eine solche Einstufung von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt abhängt (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 39) - Ansul/Ajax; EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology).

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus BPatG, 23.08.2011 - 33 W (pat) 526/10
    In der Rechtsprechung ist die markenmäßige Benutzung von Merchandising Produkten überwiegend anerkannt worden, wenn diese entgeltlich vertrieben werden (im Zusammenhang mit einer rechtsverletzenden Benutzung: EuGH GRUR 2003, 55 (Nr. 39, 40, 61) - Arsenal FC; zu § 26 MarkenG: OLG Hamburg 5 U 173/08 - Creme 21; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 104 (109) - ELTERN/eltern.de; BPatG 27 W (pat) 11/04 - UNDERGROUND/UNDERGROUND).

    Solange die Marke nämlich daneben auch als Herkunftshinweis zu verstehen ist, kann eine Marke zugleich als Ausdruck der Unterstützung, der Treue oder der Zugehörigkeit gegenüber dem Markeninhaber aufgefasst werden (vgl. EuGH GRUR 2003, 55 (Nr. 61) - Arsenal FC).

    Selbst wenn das mit dem Zeichen verbundene Image bzw. die Affinität zu einer Peron oder Gruppe bei der Kaufentscheidung im Vordergrund steht (vgl. Ruijsenaars GRUR Int. 1994, 309 (311)), schließt dies nicht aus, dass mit dem Erwerb eines "Originalprodukts" auch bestimmte Vorstellungen über die Herkunft und die Qualität der Ware verbunden werden (vgl. EuGH GRUR 2003, 55 (Nr. 61) - Arsenal FC ; anders: BPatG GRUR 2003, 333 (336 f.) - Marlene Dietrich I).

    Hierfür spricht auch der Umstand, dass das Wortzeichen "SCORPIONS" stets deutlich erkennbar, an erster Stelle und graphisch abgesetzt auf den verfahrensgegenständlichen Bekleidungsstücken aufgedruckt ist (ebenfalls auf den Aspekt der "Aufmachung" des Zeichens abstellend: EuGH GRUR 2003, 55 (Nr. 56) - Arsenal FC).

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus BPatG, 23.08.2011 - 33 W (pat) 526/10
    Eine ernsthafte Benutzung liegt vor, wenn die Marke nicht nur symbolisch, sondern entsprechend ihrer Hauptfunktion zur Garantie der Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, benutzt wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology; EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 35 - 39) - Ansul/Ajax; EuGH GRUR 2009, 156 (Nr. 13) - Verein Radetzky-Orden; BGH GRUR 2009, 60 (Nr. 37) - LOTTOCARD).

    Dritten sollen Rechte aus der Marke dementsprechend nicht entgegengehalten werden können, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, für mit dem Zeichen versehene Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen bzw. zu sichern, indem sie dem Verkehr ermöglicht, die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren von den Waren anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 36, 43) - Ansul/Ajax; EuGH GRUR Int. 2007, 1009 (Nr. 72) - BAINBRIDGE; EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology).

    Bei der Prüfung der Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 39) - Ansul/Ajax; EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology).

    Dementsprechend muss die Benutzung der Marke nicht immer umfangreich zu sein, um als 'ernsthaft' eingestuft zu werden, da eine solche Einstufung von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt abhängt (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 39) - Ansul/Ajax; EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology).

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 23.08.2011 - 33 W (pat) 526/10
    Da Marken auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken, ist die Frage der Verwechslungsgefahr zwischen zwei einander gegenüberstehenden Marken nach der Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild oder im Bedeutungs-(Sinn-)gehalt zu beantworten, wobei in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in einem Aspekt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreichen kann (EuGH GRUR 2006, 413 (Nr. 21) - ZIRH/SIR; BGH WRP 1999, 192 (194) - PATRIC LION/Lions; BGH ZR I 31/09 (JURIS Nr. 26) - Kappa/KAPPA; BGH GRUR 2006, 60 (Nr. 17) - coccodrillo).

    In solchen Fällen geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Graphik beim schriftbildlichen Vergleich eine den Gesamteindruck prägende Bedeutung habe, weil "Wort- und Bildbestandteile dem Sinngehalt nach gleichsam symbiotisch vereint" und sich dem visuellen Erinnerungsbild einprägen würden (vgl. BGH WRP 1999, 192 (195) - Lions/PATRIC LION; BGH GRUR 1999, 733 - Lions/LION DRIVER).

    Auf diesen Meinungsstreit kommt es vorliegend indes nicht an, weil bereits in klanglicher Hinsicht eine hohe Zeichenähnlichkeit vorliegt, was für die Annahme einer Verwechslungsgefahr genügen kann (EuGH GRUR 2006, 413 (Nr. 21) - ZIRH/SIR; BGH WRP 1999, 192 (194) - PATRIC LION/Lions; BGH ZR I 31/09 (JURIS Nr. 26) - Kappa/KAPPA; BGH GRUR 2006, 60 (Nr. 17) - coccodrillo).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 23.08.2011 - 33 W (pat) 526/10
    Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 28) - THOMSON LIFE; EuGH GRUR 2008, 343 (Nr. 33) - BAINBRIDGE m. w. N.).

    Grundsätzlich ist es daher unzulässig, aus den einander gegenüberstehenden Marken ein Element herauszugreifen und allein auf dieser Grundlage eine Verwechslungsgefahr anzunehmen (st. Rspr. EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 29) - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 903 (Nr. 34) - SIERRA ANTIGUO; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rd. 273 m. w. N.).

    Ausnahmeweise jedoch kann ein einzelner Markenbestandteil eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt oder eine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt und die übrigen Markenteile für den Verkehr in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (EuGH GRUR Int. 2004, 843 (Nr. 32) - Matratzen; EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 29) - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2007, 1071 (Nr. 35) - Kinder II; BGH GRUR 2008, 903 (Nr. 18) - SIERRA ANTIGUO; vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rd. 274, 278 m. w. N.).

  • OLG Hamburg, 31.07.2003 - 3 U 145/02

    Verletzung der Rechte am Werktitel der Zeitschrift "Eltern" durch die

    Auszug aus BPatG, 23.08.2011 - 33 W (pat) 526/10
    In der Rechtsprechung ist die markenmäßige Benutzung von Merchandising Produkten überwiegend anerkannt worden, wenn diese entgeltlich vertrieben werden (im Zusammenhang mit einer rechtsverletzenden Benutzung: EuGH GRUR 2003, 55 (Nr. 39, 40, 61) - Arsenal FC; zu § 26 MarkenG: OLG Hamburg 5 U 173/08 - Creme 21; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 104 (109) - ELTERN/eltern.de; BPatG 27 W (pat) 11/04 - UNDERGROUND/UNDERGROUND).

    Dies gilt zumindest dann, wenn es sich bei dem Nebenprodukt um eine Ware mit eigenem Gebrauchswert handelt, für die ein eigenständiger Markt existiert (OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 104 (109) - ELTERN/eltern.de; OLG Hamburg 5 U 173/08 - Creme 21), wie es für die hier verfahrensgegenständlichen Bekleidungsstücke der Fall ist.

    Vorliegend sind zum einen die Kennzeichnungsgewohnheiten der Bekleidungsbranche zu berücksichtigen, in denen namhafte Markenhersteller häufig mit deutlich sichtbaren Aufdrucken auf die Herkunft der Ware hinweisen (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 104 (110) - ELTERN/eltern.de).

  • BPatG, 18.04.2000 - 24 W (pat) 185/99

    Vertrieb von Waren im Internet als funktionsgerechte Benutzungshandlung -

    Auszug aus BPatG, 23.08.2011 - 33 W (pat) 526/10
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Bekanntheit der Rockband der von ihr betriebenen Internetseite einen erheblichen Werbeeffekt verleiht, so dass der Vertrieb von Waren mit dem Widerspruchszeichen auf dieser Internetseite im Zusammenhang mit den belegten Einzelverkäufen Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit der Benutzung zulässt (vgl. zur Frage, ob eine hinreichende Benutzung auch allein durch eine Verwendung der Marke im Internet bzw. in der Werbung erfolgen kann, näher: BPatG 24 W (pat) 185/99 - VISIO/VISION; abstellend auf einen "Kommunikationsbezug": Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 26 Rd. 39 - 41; 44 f.).

    Wenngleich das Bestehen einer Internetseite, die weltweite Umsätze ermöglicht, für sich genommen nicht als Beleg für Inlandsnutzung genügt (vgl. näher: Ströbele/Hacker, § 26 Rd. 143), können die gewählte Sprache, Vertriebsstätten, Kontaktpartner etc. ein Indiz für einen hinreichenden Inlandsbezug sein (vgl. BPatG 24 W (pat) 185/99 - VISIO/VISION).

  • BGH, 30.03.2000 - I ZB 41/97

    Kornkammer; Von der Eintragung abweichende Nutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 23.08.2011 - 33 W (pat) 526/10
    Ob eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters i. S. v. § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG vorliegt, bemisst sich dementsprechend danach, ob der Verkehr unter Berücksichtigung der jeweils branchenüblichen Form der Verwendung von Marken die eingetragene und die benutzte Form gerade bei Wahrnehmung der jeweiligen Unterschiede dem Gesamteindruck nach als dieselbe Marke ansieht (BGH GRUR 2000, 1038 (1039) - Kornkammer; BGH GRUR 2007, 592 (Nr. 12) - bodo Blue Night; BGH GRUR 2008, 616 (Nr. 12) - AKZENTA; BGH GRUR 2009, 772 (Nr. 39) - Augsburger Puppenkiste).

    Somit kann sogar trotz einer durch die Kombination von Wort- und Bildelementen entstehenden einheitlichen emblemhaften Wirkung eine rechtserhaltende Benutzung vorliegen (BGH GRUR 2000, 1038 (1040) - Kornkammer; vgl. EuG T-324/09 (Nr. 36) - Friboi/FRIBO ; vgl. BPatG 30 W (pat) 105/97 - CEDAX/Cefax; vgl. BPatG GRUR 2006, 682 (684) - UNDERGROUND/UNDERGROUND; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 26 Rd. 103).

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

    Auszug aus BPatG, 23.08.2011 - 33 W (pat) 526/10
    Grundsätzlich ist es daher unzulässig, aus den einander gegenüberstehenden Marken ein Element herauszugreifen und allein auf dieser Grundlage eine Verwechslungsgefahr anzunehmen (st. Rspr. EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 29) - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 903 (Nr. 34) - SIERRA ANTIGUO; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rd. 273 m. w. N.).

    Ausnahmeweise jedoch kann ein einzelner Markenbestandteil eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt oder eine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt und die übrigen Markenteile für den Verkehr in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (EuGH GRUR Int. 2004, 843 (Nr. 32) - Matratzen; EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 29) - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2007, 1071 (Nr. 35) - Kinder II; BGH GRUR 2008, 903 (Nr. 18) - SIERRA ANTIGUO; vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rd. 274, 278 m. w. N.).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-361/04

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04

    AKZENTA

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05

    Kinder II

  • EuGH, 23.03.2006 - C-206/04

    Mülhens / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

  • EuG, 02.02.2011 - T-437/09

    Oyster Cosmetics / OHMI - Kadabell (Oyster cosmetics)

  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

  • BPatG, 06.04.1998 - 30 W (pat) 105/97
  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 14.07.2005 - T-126/03

    Reckitt Benckiser (España) / OHMI - Aladin (ALADIN) - Gemeinschaftsmarke -

  • BPatG, 30.08.2005 - 27 W (pat) 11/04
  • EuG, 30.11.2009 - T-353/07

    Esber / OHMI - Coloris Global Coloring Concept (COLORIS)

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 92/08

    DDR-Logo

  • OLG Hamburg, 12.05.2010 - 5 U 173/08

    Creme 21 - Markenrecht: Rechtserhaltende Markenbenutzung eines

  • EuGH, 28.04.2004 - C-3/03

    Matratzen Concord / HABM

  • EuG, 10.06.2010 - T-482/08

    Atlas Transport / OHMI - Hartmann (ATLAS TRANSPORT) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

  • BPatG, 30.07.1996 - 24 W (pat) 64/95

    Widerspruch gegen Eintragung einer Marke wegen Verwechslungsgefahr; Einrede der

  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

  • BGH, 22.04.2004 - I ZR 189/01

    URLAUB DIREKT

  • EuG, 17.02.2011 - T-324/09

    J & F Participações / OHMI - Plusfood Wrexham (Friboi)

  • BPatG, 28.06.2011 - 33 W (pat) 69/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "RRP/Reynolds Roadpacker (RRP)/TSCHACHE RRP Reynolds

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 71/04

    bodo Blue Night

  • BGH, 27.11.2003 - I ZR 148/01

    Donline / T-Online

  • BGH, 29.04.2004 - I ZR 191/01

    Zwilling/Zweibrüder

  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 142/07

    MIXI

  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • BGH, 03.04.2008 - I ZR 49/05

    Schuhpark

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 94/04

    Kinderzeit

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

  • BPatG, 09.05.2005 - 30 W (pat) 214/03
  • BGH, 11.02.1999 - I ZB 33/96

    Verwechslungsgefahr von Marken nach Ähnlichkeit in Klang, Bild oder

  • BGH, 13.07.1989 - I ZR 157/87

    "Taurus"; Umfang des Schutzbereichs eines Warenzeichens

  • EuG, 12.01.2006 - T-147/03

    Devinlec / OHMI - TIME ART (QUANTUM) - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke mit dem

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

  • BGH, 19.12.2002 - I ZB 21/00

    Buchstabe "Z"; Unterscheidungskraft eines Buchstabens

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05

    LOTTOCARD

  • EuGH, 09.12.2008 - C-442/07

    Verein Radetzky-Orden - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 12 - Verfall - Von

  • OLG Hamburg, 20.01.2005 - 5 U 38/04

    "Ahoj-Brause"

  • LG München I, 03.07.2003 - 7 O 8786/99

    Res factae - res fictae

  • BPatG, 11.07.2006 - 27 W (pat) 42/06

    FC Vorwärts Frankfurt (Oder)

  • BPatG, 27.03.2012 - 27 W (pat) 83/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Robert Enke" - bei wenig fassbare Waren aus dem

    Im Rahmen der Unterscheidungskraft ist aber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beachten (GRUR 2010, 1100 - Tooor!; GRUR 2010, 825 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; noch weitergehend BPatG Beschl. v. 5. April 2011 - Az. 33 W (pat) 526/10, BeckRS 2011, 21622 - Scorpions; Onken, a. a. O., S. 108 f.).
  • BPatG, 31.01.2012 - 27 W (pat) 586/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bildmarke (Aufsatztasche)" - keine

    Dabei ist zu beachten, dass es auf dem hier maßgeblichen Modesektor mittlerweile üblich ist, Marken nicht nur auf dem der Ware beigefügten Etikett, sondern auch in Form eines aufgedruckten oder aufgenähten Bildes unmittelbar als Bestandteil der beanspruchten Bekleidungsstücke wiederzugeben, indem das Bild nicht nur im Innenteil, sondern auch deutlich sichtbar aufgenäht oder aufgedruckt wird (BPatG Beschl. v. 5. April 2011 - 33 W (pat) 526/10 = BeckRS 2011, 21622 - Scorpions).

    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist veranlasst, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 83 Abs. 1 MarkenG ist, ob und inwieweit die großzügige Beurteilung der Möglichkeiten zur unterscheidungskräftigen Benutzung (BPatG Beschl. v. 15. Januar 2010 - 27 W (pat) 250/09 = BeckRS 2010, 06996 - in Kölle jebore; BGH GRUR 2010, 825 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2010, 1100 - Tooor!; BPatG Beschl. v. 5. April 2011 - 33 W (pat) 526/10 = BeckRS 2011, 21622 - Scorpions) auch geboten ist, wenn nicht ein Bild allgemeiner Art oder ein Wort sondern die Abbildung der Form oder eines Bestandteils der beanspruchten Ware als Marke eingetragen werden soll.

  • BPatG, 24.01.2012 - 27 W (pat) 589/10

    Anforderungen an die Unterscheidungskraft der Bildmarke 30 2010 029 287.3 für

    Dabei ist zu beachten, dass es auf dem hier maßgeblichen Modesektor mittlerweile üblich ist, Marken nicht nur auf dem der Ware beigefügten Etikett, sondern auch in Form eines aufgedruckten oder aufgenähten Bildes unmittelbar als Bestandteil der beanspruchten Bekleidungsstücke wiederzugeben, indem das Bild nicht nur im Innenteil, sondern auch deutlich sichtbar aufgenäht oder aufgedruckt wird (BPatG Beschluss vom 5. April 2011 - 33 W (pat) 526/10 = BeckRS 2011, 21622 - Scorpions).

    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist veranlasst, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 83 Abs. 1 MarkenG ist, ob und inwieweit die großzügige Beurteilung der Möglichkeiten zur unterscheidungskräftigen Benutzung (BPatG Beschluss vom 15. Januar 2010 - 27 W ()pat) 250/09 = BeckRS 2010, 06996 - in Kölle jebore; BGH GRUR 2010, 825 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2010, 1100 - Tooor!; BPatG Beschluss vom 15. April 2011 - 33 W (pat) 526/10 = BeckRS 2011, 21622 - Scorpions) auch geboten ist, wenn nicht ein Bild allgemeiner Art oder ein Wort, sondern die Abbildung der Form oder eines Bestandteils der beanspruchten Ware als Marke eingetragen werden soll.

  • BPatG, 19.04.2016 - 24 W (pat) 513/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "KRAFT AM WERK (Wort-Bild-Marke)/KRAFTWERK

    Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Markeninhaber neben der entgeltlichen Abgabe der Poster das weitergehende Ziel verfolgt, seine Hauptbetätigung als ausübender Musiker zu fördern (vgl. BGH, GRUR 2009, 60, Tz. 38 - LOTTOCARD; BPatGE 53, 74 - SCORPION BUDO'S FINEST / SCORPIONS).

    Darüber hinaus sind Poster in diesem Zusammenhang typische Merchandise-Artikel, die regelmäßig bei Veranstaltungen der Musiker oder über deren Internetseiten veräußert werden, so dass es naheliegt, den eingetragenen Schriftzug in diesem Zusammenhang als Hinweis auf die Produktverantwortung des Musikers selbst und nicht lediglich als Sachhinweis, der den Bildinhalt erläutert, zu verstehen (vgl. BPatGE 53, 74 - SCORPION BUDO'S FINEST / SCORPIONS).

  • BPatG, 05.03.2013 - 27 W (pat) 74/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "DüsseldorfCongress" (Wort-Bildmarke) - fehlende

    Eine Zulassung ist veranlasst, weil die Frage entscheidungserheblich ist, ob und inwieweit die großzügige Beurteilung der Möglichkeiten zur unterscheidungskräftigen Benutzung (BPatG, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 27 W (pat) 250/09 = BeckRS 2010, 06996 - in Kölle jebore; BGH GRUR 2010, 825 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2010, 1100 - TOOOR!:, BPatG, Beschluss vom 15. April 2011 - 33 W (pat) 526/10 = BeckRS 21662 - Scorpions) auch geboten ist, wenn die Marke nicht im Zusammenhang mit Waren sondern mit Dienstleistungen verwendet wird.
  • BPatG, 28.03.2012 - 27 W (pat) 589/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bildmarke Aufsatztasche II" - keine

    Dabei ist zu beachten, dass es auf dem hier maßgeblichen Modesektor mittlerweile üblich ist, Marken nicht nur auf dem der Ware beigefügten Etikett, sondern auch in Form eines aufgedruckten oder aufgenähten Bildes unmittelbar als Bestandteil der beanspruchten Bekleidungsstücke wiederzugeben, indem das Bild nicht nur im Innenteil, sondern auch deutlich sichtbar aufgenäht oder aufgedruckt wird (BPatG Beschluss vom 5. April 2011 - 33 W (pat) 526/10 = BeckRS 2011, 21622 - Scorpions).

    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist veranlasst, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 83 Abs. 1 MarkenG ist, ob und inwieweit die großzügige Beurteilung der Möglichkeiten zur unterscheidungskräftigen Benutzung (BPatG Beschluss vom 15. Januar 2010 - 27 W ()pat) 250/09 = BeckRS 2010, 06996 -  in Kölle jebore; BGH GRUR 2010, 825 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2010, 1100 - Tooor!; BPatG Beschluss vom 15. April 2011 - 33 W (pat) 526/10 = BeckRS 2011, 21622 - Scorpions) auch geboten ist, wenn nicht ein Bild allgemeiner Art oder ein Wort, sondern die Abbildung der Form oder eines Bestandteils der beanspruchten Ware als Marke eingetragen werden soll.

  • BPatG, 19.04.2016 - 24 W (pat) 528/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "KRAFT AM WERK (Wort-Bild-Marke)/KRAFTWERK

    Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Markeninhaber neben der entgeltlichen Abgabe der Poster das weitergehende Ziel verfolgt, seine Hauptbetätigung als ausübender Musiker zu fördern (vgl. BGH, GRUR 2009, 60, Tz. 38 - LOTTOCARD; BPatGE 53, 74 - SCORPION BUDO'S FINEST / SCORPIONS).

    Darüber hinaus sind Poster in diesem Zusammenhang typische Merchandise-Artikel, die regelmäßig bei Veranstaltungen der Musiker oder über deren Internetseiten veräußert werden, so dass es naheliegt, den eingetragenen Schriftzug in diesem Zusammenhang als Hinweis auf die Produktverantwortung des Musikers selbst und nicht lediglich als Sachhinweis, der den Bildinhalt erläutert, zu verstehen (vgl. BPatGE 53, 74 - SCORPION BUDO'S FINEST / SCORPIONS).

  • BPatG, 19.04.2016 - 24 W (pat) 512/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "KRAFT AM WERK (Wort-Bild-Marke)/KRAFTWERK

    Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Markeninhaber neben der entgeltlichen Abgabe der Poster das weitergehende Ziel verfolgt, seine Hauptbetätigung als ausübender Musiker zu fördern (vgl. BGH, GRUR 2009, 60, Tz. 38 - LOTTOCARD; BPatGE 53, 74 - SCORPION BUDO'S FINEST / SCORPIONS).

    Darüber hinaus sind Poster in diesem Zusammenhang typische Merchandise-Artikel, die regelmäßig bei Veranstaltungen der Musiker oder über deren Internetseiten veräußert werden, so dass es naheliegt, den eingetragenen Schriftzug in diesem Zusammenhang als Hinweis auf die Produktverantwortung des Musikers selbst und nicht lediglich als Sachhinweis, der den Bildinhalt erläutert, zu verstehen (vgl. BPatGE 53, 74 - SCORPION BUDO'S FINEST / SCORPIONS).

  • BPatG, 28.03.2012 - 27 W (pat) 590/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bildmarke Aufsatztasche III" - keine

    Dabei ist zu beachten, dass es auf dem hier maßgeblichen Modesektor mittlerweile üblich ist, Marken nicht nur auf dem der Ware beigefügten Etikett, sondern auch in Form eines aufgedruckten oder aufgenähten Bildes unmittelbar als Bestandteil der beanspruchten Bekleidungsstücke wiederzugeben, indem das Bild nicht nur im Innenteil, sondern auch deutlich sichtbar aufgenäht oder aufgedruckt wird (BPatG Beschluss vom 5. April 2011 - 33 W (pat) 526/10 = BeckRS 2011, 21622 - Scorpions).

    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist veranlasst, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 83 Abs. 1 MarkenG ist, ob und inwieweit die großzügige Beurteilung der Möglichkeiten zur unterscheidungskräftigen Benutzung (BPatG Beschluss vom 15. Januar 2010 - 27 W ()pat) 250/09 = BeckRS 2010, 06996 -  in Kölle jebore; BGH GRUR 2010, 825 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2010, 1100 - Tooor!; BPatG Beschluss vom 15. April 2011 - 33 W (pat) 526/10 = BeckRS 2011, 21622 - Scorpions) auch geboten ist, wenn nicht ein Bild allgemeiner Art oder ein Wort, sondern die Abbildung der Form oder eines Bestandteils der beanspruchten Ware als Marke eingetragen werden soll.

  • BPatG, 09.06.2021 - 29 W (pat) 510/20
    wird (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2011, 175, 177 - Creme 21; BPatG, Beschluss vom 23.08.2011, 33 W (pat) 526/10 - SCORPION BUDO"S FINEST/SCORPIONS; Beschluss vom 30.08.2005, 27 W (pat) 11/04 - UNDERGROUND, UNDERGROUND/UNDERGROUND), sind die Nachweise für die Waren der Klasse 25 nicht ausreichend.
  • BPatG, 17.04.2023 - 26 W (pat) 13/19
  • BPatG, 31.01.2012 - 27 W (pat) 43/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Dortmunder U" - freihaltungsbedürftige Ortsangabe -

  • BPatG, 12.11.2019 - 27 W (pat) 43/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Mongo's (Wort-Bild-Marke)/Mango"s" - Einrede

  • BPatG, 11.06.2012 - 27 W (pat) 533/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Adolf Loos Preis" - zur Markenfähigkeit von

  • BPatG, 14.11.2013 - 27 W (pat) 6/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Ferdinand-Tönnies" - zur Zulässigkeit der Beschwerde

  • LG Düsseldorf, 08.06.2016 - 2a O 26/15
  • BPatG, 24.10.2012 - 27 W (pat) 156/10

    Markenbeschwerdeverfahren "forU2 (Wort-Bildmarke)/U2" - keine Verwechslungsgefahr

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