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   BPatG, 16.10.2012 - 33 W (pat) 544/10   

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https://dejure.org/2012,37885
BPatG, 16.10.2012 - 33 W (pat) 544/10 (https://dejure.org/2012,37885)
BPatG, Entscheidung vom 16.10.2012 - 33 W (pat) 544/10 (https://dejure.org/2012,37885)
BPatG, Entscheidung vom 16. Oktober 2012 - 33 W (pat) 544/10 (https://dejure.org/2012,37885)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "myimmo" - Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "myimmo" - Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

    Auszug aus BPatG, 16.10.2012 - 33 W (pat) 544/10
    Der Zusatz "my" wird in diesem Zusammenhang dahin verstanden werden, dass die Immobilie, die Gegenstand der Dienstleistungen ist, den individuellen Vorstellungen des jeweiligen Kunden entsprechen wird (vgl. BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 28) - My World).

    Üblich sei eine Bezeichnung nach der Art des Mediums oder nach den Branchen, auf die die Werbeleistungen bezogen sind (vgl. BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 24) - My World).

  • BPatG, 01.08.2007 - 32 W (pat) 39/06
    Auszug aus BPatG, 16.10.2012 - 33 W (pat) 544/10
    Aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen (EuGH GRUR 2008, 608 (Rn. 67) - EUROHYPO; BGH GRUR 2009, 411 (Nr. 8) - STREETBALL; BGH GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy) ist die den deutschen Rechtschreibregeln nicht entsprechende Zusammenschreibung der beiden Wörter nicht ungewöhnlich (vgl. auch BPatG vom 1.8.2007, 32 W (pat) 39/06 - myBet.com; BPatG vom 24.7.2007, 27 W (pat) 46/07- MYBABY; BPatG vom 3.7.2008, 25 W (pat) 97/06 - myfavorite; BPatG vom 29.9.2010, 26 W (pat) 122/09 - mykaraokeradio).

    Den Zusatz "my" wird das angesprochene Publikum in diesem Zusammenhang dahin verstehen, dass es nicht um Immobilien allgemein, sondern um den Erwerb einer eigenen Immobilie und den Umgang mit der eigenen Immobilie geht, also um ein spezielles, persönliches Angebot an den angesprochenen Kunden.Der Zusatz "my" ist ein werbeübliches Ausdrucksmittel, mit dem der Verbraucher direkt angesprochen werden und auf etwas ihm Eigenes oder besonders für ihn Passendes aufmerksam gemacht werden soll (vgl. BPatG vom 24.5.2004, 30 W (pat) 85/03 (Nr. 19) - My Solution; BPatG vom 12.7.2006, 32 W (pat) 158/04 (Nr. 14) - My Chai; BPatG vom 22.02.2007, 25 W (pat) 8/05 (Nr. 17) - Meine Traumfigur; BPatG vom 1.8.2007, 32 W (pat) 39/06 (Nr. 16) - myBet.com).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 16.10.2012 - 33 W (pat) 544/10
    Anders kann es sich nur dann verhalten, wenn eine ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, vorgenommen worden ist, die dazu führt, dass das Gesamtzeichen nicht ohne weiteres als beschreibend verstanden wird (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 98) - Postkantoor; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage § 8 Rn. 207).

    Soweit ein Zeichen - wie hier - Merkmale von Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibt, fehlt ihm auch im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die Unterscheidungskraft (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - BIOMILD).

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