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   BPatG, 28.09.2004 - 33 W (pat) 56/03   

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https://dejure.org/2004,28171
BPatG, 28.09.2004 - 33 W (pat) 56/03 (https://dejure.org/2004,28171)
BPatG, Entscheidung vom 28.09.2004 - 33 W (pat) 56/03 (https://dejure.org/2004,28171)
BPatG, Entscheidung vom 28. September 2004 - 33 W (pat) 56/03 (https://dejure.org/2004,28171)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

    Auszug aus BPatG, 28.09.2004 - 33 W (pat) 56/03
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren- bzw. Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2001, 544, 545 - BANK 24 m.w.N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; GRUR 2003, 963 - AntiVir/AntiVirus).
  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

    Auszug aus BPatG, 28.09.2004 - 33 W (pat) 56/03
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren- bzw. Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2001, 544, 545 - BANK 24 m.w.N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; GRUR 2003, 963 - AntiVir/AntiVirus).
  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

    Auszug aus BPatG, 28.09.2004 - 33 W (pat) 56/03
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren- bzw. Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2001, 544, 545 - BANK 24 m.w.N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; GRUR 2003, 963 - AntiVir/AntiVirus).
  • BPatG, 21.05.2014 - 29 W (pat) 59/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Advotipp/Advo (Gemeinschaftsmarke)" - zur

    Denn Banken bieten nicht nur Immobilienfinanzierungen und Immobilienfonds an, sondern bewerben in ihren Geschäftsstellen häufig auch die von ihnen finanzierten Neubauvorhaben ebenso wie Gebrauchtimmobilien (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 16. Auflage, S. 342 und S. 339: BPatG, Beschluss vom 29.07.2008, 25 W (pat) 17/06; Beschluss vom 20.02.2006, 33 W (pat) 26/04; Beschluss vom 28.09.2004, 33 W (pat) 56/03).
  • BPatG, 16.10.2012 - 33 W (pat) 546/11

    Verwechselungsgefahr zwischen der Wortmarke "AMAMIS" und der Wortmarke "EMANIS"

    Wenngleich Dienstleistungen der Immobilienvermittlung mit Finanzdienstleistungen ähnlich sein können (vgl. BPatG 33 W (pat) 15/00; BPatG 33 W (pat) 4/04; BPatG 33 W (pat) 56/03), ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Widerspruchsmarke nicht ganz allgemein für Finanzgeschäfte jeder Art eingetragen ist, sondern für einen speziellen Bereich, nämlich Dienstleistungen der Emission, Platzierung und Zeichnung von Wertpapieren einerseits sowie spezielle Dienstleistungen einer OGAW andererseits.
  • BPatG, 25.09.2012 - 33 W (pat) 546/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "AMAMIS/EMANIS (IR-Marke)" - zur Kennzeichnungskraft

    Wenngleich Dienstleistungen der Immobilienvermittlung mit Finanzdienstleistungen ähnlich sein können (vgl. BPatG 33 W (pat) 15/00; BPatG 33 W (pat) 4/04; BPatG 33 W (pat) 56/03), ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Widerspruchsmarke nicht ganz allgemein für Finanzgeschäfte jeder Art eingetragen ist, sondern für einen speziellen Bereich, nämlich Dienstleistungen der Emission, Platzierung und Zeichnung von Wertpapieren einerseits sowie spezielle Dienstleistungen einer OGAW andererseits.
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