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   OLG München, 26.10.2005 - 33 Wx 171/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6371
OLG München, 26.10.2005 - 33 Wx 171/05 (https://dejure.org/2005,6371)
OLG München, Entscheidung vom 26.10.2005 - 33 Wx 171/05 (https://dejure.org/2005,6371)
OLG München, Entscheidung vom 26. Oktober 2005 - 33 Wx 171/05 (https://dejure.org/2005,6371)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Befreiung des Betreuers von der Rechnungslegungspflicht

  • Judicialis

    BGB § 1840; ; BGB § 1857a; ; BGB § 1908i

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1908i § 1857a § 1840
    Keine Befreiung des nicht privilegierten Betreuers von der Rechnungslegungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Befreiung von Rechnungslegungspflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Möglichkeit der Befreiung eines nicht privilegierten Betreuers von der Rechnungslegungspflicht; Überwachung eines Betreuers während seiner Amtszeit durch das Vormundschaftsgericht ; Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 211
  • Rpfleger 2006, 73
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 02.01.1996 - 3 WF 82/95

    Zwangsgeld zur Durchsetzung des Umgangsrechts

    Auszug aus OLG München, 26.10.2005 - 33 Wx 171/05
    Gegenstand der Verpflichtung muss eine Handlung sein, die in der Entscheidungsformel genau bestimmt sein muss (BayObLG FamRZ 1993, 823/824) und sich nicht nur aus den Gründen oder Schlussfolgerungen ergeben darf, weil die Verfügung als Grundlage für Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung einen vollziehbaren Inhalt haben muss (OLG Frankfurt FamRZ 1996, 876).
  • BayObLG, 20.12.2004 - 3Z BR 226/04

    Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung durch anordnendes Gericht bei Rechnungslegung

    Auszug aus OLG München, 26.10.2005 - 33 Wx 171/05
    Neben der Entlassung ist das Zwangsgeld das einzige Druckmittel, mit dem das Gericht den Betreuer hierzu nachdrücklich anhalten kann (BayObLG FamRZ 2005, 835).
  • BayObLG, 25.10.2000 - 3Z BR 229/00

    Abrechnung des Betreuers nach Beendigung der Betreuung

    Auszug aus OLG München, 26.10.2005 - 33 Wx 171/05
    Dazu gehört die Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung (BayObLG BtPrax 2001, 39/40) ebenso wie die Herausgabe der noch in seinem Besitz befindlichen Kontoauszüge und die Erstellung der noch fehlenden Jahresabrechnung und Vermögensaufstellungen.
  • BayObLG, 27.01.1993 - 1Z BR 102/92

    Weitere Beschwerde; Festsetzung; Umgang; Vater; Nichteheliches Kind;

    Auszug aus OLG München, 26.10.2005 - 33 Wx 171/05
    Gegenstand der Verpflichtung muss eine Handlung sein, die in der Entscheidungsformel genau bestimmt sein muss (BayObLG FamRZ 1993, 823/824) und sich nicht nur aus den Gründen oder Schlussfolgerungen ergeben darf, weil die Verfügung als Grundlage für Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung einen vollziehbaren Inhalt haben muss (OLG Frankfurt FamRZ 1996, 876).
  • LG Saarbrücken, 23.04.2009 - 5 T 12/09

    Rechenschaftspflicht des Betreuers

    Dem steht nicht entgegen, dass der Betreute, selbst wenn er geschäftsfähig ist, auf eine Rechnungslegung nach § 1840 BGB nicht verzichten kann (vgl. hierzu: OLG München v. 26.10.2005 - 33 Wx 171/05 - juris - OLGR München 2006, 15; OLG Hamm v. 12.10.1988 - 15 W 165/88 OLGZ 1989, 18; Wagenitz in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 1840 BGB, Rn 8; Klüsener in Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Auflage, § 1857 BGB, Rn 4; Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1840 BGB Rn 20; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1840 BGB Rn 18) und dass das Betreuungsgericht diese Rechnungslegung nach § 1908i, § 1837 Abs. 3 BGB durch eine Festsetzung von Zwangsgeld durchsetzen kann (vgl. etwa Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1890 BGB Rn 22).

    Nach Beendigung der Betreuung kann ein Zwangsgeld nur mehr wegen der Befolgung solcher Pflichten verhängt werden, die gerade den ehemaligen Betreuer treffen (vgl. OLG München v. 26.10.2005 - 33 Wx 171/05 - juris Rn 9 - OLGR München 2006, 15; Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 25.10.2000 - 3Z BR 229/00 - juris Rn 7 - Rpfleger 2001, 74; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1837 BGB Rn 32; Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1837 BGB Rn 19 u. 37).

    Diese erst nach Ende der Betreuung durch den Betreuer entstehende Vorlagepflicht des Betreuers kann das Betreuungsgericht durch die Verhängung von Zwangsgeld durchsetzen (OLG München v. 26.10.2005 - 33 Wx 171/05 - juris - OLGR München 2006, 15; Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 25.10.2000 - 3Z BR 229/00 - juris Rn 7 - Rpfleger 2001, 74; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht v. 01.12.2005 - 2 W 197/05 - juris Rn. 17 - FamRZ 2006, 574; Wagenitz in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 1837 BGB, Rn 11; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1837 BGB Rn 32; Palandt-Diederichsen, § 1890 Rn 4).

    Wenn für § 1840 BGB - jedenfalls teilweise (vgl. OLG München v. 26.10.2005 - 33 Wx 171/05 - juris Rn 12 - OLGR München 2006, 15) - vertreten wird, ein Verzicht des Betreuten auf Rechnungslegung nach dieser Regelung sei bereits deshalb unwirksam, weil die Rechnungslegungspflicht des § 1840 BGB gegenüber dem Betreuungsgericht und nicht gegenüber dem Betreuten bestehe, so greift das für die Verpflichtung zur Rechenschaftslegung nach § 1890 BGB nicht durch.

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