Rechtsprechung
   OLG München, 30.01.2008 - 33 Wx 213/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,11928
OLG München, 30.01.2008 - 33 Wx 213/07 (https://dejure.org/2008,11928)
OLG München, Entscheidung vom 30.01.2008 - 33 Wx 213/07 (https://dejure.org/2008,11928)
OLG München, Entscheidung vom 30. Januar 2008 - 33 Wx 213/07 (https://dejure.org/2008,11928)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,11928) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rechtliche Betreuung: Vormundschaftsgerichtliche Überprüfung eines vom Betreuer ausgesprochenen Kontaktverbots des Betreuten mit seinen Eltern

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kontaktverbot durch Betreuer gegenüber Eltern des Betroffenen

  • Judicialis

    BGB § 1837 Abs. 2; ; BGB § 1908i Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1837 Abs. 2 § 1908i Abs. 1
    Rechtswidrige Kontaktsperre durch Betreuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Keine Kontaktverbote ohne Aufgabenkreis Personensorge!

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Anordnung einer Kontaktsperre gegenüber den Eltern eines Betreuten durch den Betreuer; Einschreiten des Vormundschaftsgerichts bei pflichtwidriger Anordnung einer Kontaktsperre durch den Betreuer; Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontaktsperre; ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 1030
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 243/02

    Betreuungsrecht: Umgang des Betreuten und Art. 6 GG

    Auszug aus OLG München, 30.01.2008 - 33 Wx 213/07
    Für den Umgang des Betreuten mit seinen Eltern ist der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten, der auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern umfasst (BayObLGZ 2003, 33/35).

    Zum Schutz der Gesundheit des Betreuten kann allerdings der Umgang des Betreuten auch mit seinen Eltern eingeschränkt und einem Betreuer die Aufgabe übertragen werden, den Umgang des Betroffenen zu bestimmen, insbesondere wenn es gilt, den Betreuten vor Besuchen oder Anrufen abzuschirmen, die seiner Gesundheit abträglich sind (BayObLGZ 2003, 33/35, BayObLG FamRZ 2000, 1524).

    Die Übertragung des Aufgabenkreises der Regelung des Umgangs des Betroffenen gibt dem Betreuer die Befugnis, sowohl gegenüber dem Betroffenen wie auch gegenüber dessen Eltern Umgangsverbote oder Umgangsbeschränkungen auszusprechen, die im Einzelfall gemäß § 1632 Abs. 2 i.V.m. § 1908i BGB vom Vormundschaftsgericht überprüft werden können (BayObLGZ 2003, 33/36).

    Voraussetzung ist insoweit, dass der Betroffene aufgrund seiner psychischen oder seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung die Angelegenheit, deren Besorgung dem Betreuer zusätzlich übertragen werden soll, nicht selbst besorgen und auch insoweit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (§ 1908d Abs. 3 Satz 2, § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB; BayObLG FamRZ 2004, 962; BayObLGZ 2003, 33/35 = FamRZ 2003, 962, BayObLGZ 1994, 209/211).

  • BayObLG, 13.10.1999 - 3Z BR 296/99

    Besuche des Ehepartners als Aufgaben des Betreuers

    Auszug aus OLG München, 30.01.2008 - 33 Wx 213/07
    Zum Schutz der Gesundheit des Betreuten kann allerdings der Umgang des Betreuten auch mit seinen Eltern eingeschränkt und einem Betreuer die Aufgabe übertragen werden, den Umgang des Betroffenen zu bestimmen, insbesondere wenn es gilt, den Betreuten vor Besuchen oder Anrufen abzuschirmen, die seiner Gesundheit abträglich sind (BayObLGZ 2003, 33/35, BayObLG FamRZ 2000, 1524).
  • BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94

    Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus OLG München, 30.01.2008 - 33 Wx 213/07
    Voraussetzung ist insoweit, dass der Betroffene aufgrund seiner psychischen oder seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung die Angelegenheit, deren Besorgung dem Betreuer zusätzlich übertragen werden soll, nicht selbst besorgen und auch insoweit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (§ 1908d Abs. 3 Satz 2, § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB; BayObLG FamRZ 2004, 962; BayObLGZ 2003, 33/35 = FamRZ 2003, 962, BayObLGZ 1994, 209/211).
  • BayObLG, 10.02.1993 - 2Z BR 14/93
    Auszug aus OLG München, 30.01.2008 - 33 Wx 213/07
    Die Beteiligte ist schon deshalb beschwerdeberechtigt, weil das Landgericht ihre Beschwerde zurückgewiesen hat (BayObLGZ 1993, 73/74; Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 2).
  • OLG München, 13.07.2009 - 33 Wx 5/09

    Betreuung: Umfang der Kontrollbefugnis des Vormundschaftsgerichts gegenüber dem

    Pflichtwidrigkeiten sind Verstöße gegen konkrete, sich aus dem Gesetz oder einer Anordnung des Gerichts ergebende Handlungspflichten bzw. allgemein gegen die Pflicht zur gewissenhaften Führung der Betreuung (Senatsbeschluss in BtPrax 2008, 74; Palandt/Diederichsen BGB 68. Aufl. § 1837 Rn. 9).

    So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich ein Elternteil unter Berufung auf dieses Grundrecht i.V.m. § 20 Abs. 1 FGG gegebenenfalls gegen ein vom Betreuer in Bezug auf den Betroffenen ausgesprochenes Umgangs- oder Kontaktverbot wenden kann (OLG Hamm aaO; Senatsbeschluss BtPrax 2008, 74; BayObLGZ 2003, 33 = FamRZ 2003, 962).

  • BGH, 06.10.2021 - XII ZB 205/20

    Rechtsbeschwerde wegen der nicht erfolgten persönlichen Anhörung des Betroffenen

    a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass auch die Regelung des Umgangs als Teilbereich der Personensorge zum Aufgabenbereich eines Betreuers bestimmt werden kann (vgl. § 1632 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB sowie BayObLG FamRZ 2000, 1524; FamRZ 2003, 962, 963 und FamRZ 2004, 1670, 1671; OLG München OLGR 2008, 326 f.; MünchKommBGB/Schneider 8. Aufl. 2020 § 1896 Rn. 103 f.; BeckOKG/Fröschle/A. Uhl [Stand: 1. August 2021] BGB § 1908 i Rn. 17).
  • AG Brandenburg, 10.11.2022 - 85 XVII 127/20

    Betreuer darf Kontakt des Betreuten zu Freundin nicht unterbinden

    Zum Schutz der Gesundheit des Betreuten kann insofern zwar der Umgang des Betreuten insofern also auch mit dritten Personen - wie der hier oben angeführten weiblichen Person - eingeschränkt und einem Betreuer die Aufgabe übertragen werden, den Umgang des Betroffenen zu dieser weiblichen Person zu bestimmen, insbesondere wenn es gilt, den Betreuten vor Besuchen oder Anrufen abzuschirmen, die seiner Gesundheit abträglich sind ( OLG München , Beschluss vom 30.01.2008, Az.: 33 Wx 213/07, u.a. in: BtPrax 2008, Seiten 74 f.; BayObLG , Beschluss vom 26.02.2003, Az.: 3Z BR 243/02, u.a. in: BtPrax 2003, Seiten 178 f.; BayObLG , Beschluss vom 13.10.1999, Az.: 3Z BR 296/99, u.a. in: FamRZ 2000, Seite 1524; Schneider , FamRZ 2022, Seiten 1 ff. ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht