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   OLG Karlsruhe, 03.04.2000 - 2 WF 31/00, 2 WF 33/00, 2 WF 38/00   

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https://dejure.org/2000,7433
OLG Karlsruhe, 03.04.2000 - 2 WF 31/00, 2 WF 33/00, 2 WF 38/00 (https://dejure.org/2000,7433)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.04.2000 - 2 WF 31/00, 2 WF 33/00, 2 WF 38/00 (https://dejure.org/2000,7433)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. April 2000 - 2 WF 31/00, 2 WF 33/00, 2 WF 38/00 (https://dejure.org/2000,7433)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kindesentführung; Abänderung einer rechtskräftigen Rückführungsentscheidung; Kindeswohl; Aussetzung der Vollziehung der Rückführungsentscheidung; Versagung der Verfahrenspflegerbestellung

  • Judicialis

    HKiEntÜ § 13 Abs. 1 1 b; ; FGG § 50; ; BGB § 1696

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HKiEntÜ § 13 Abs. 1 lit. 1 b; FGG § 50; BGB § 1696
    Kindesentführung; Abänderung einer rechtskräftigen Rückführungsentscheidung; Kindeswohl; Aussetzung der Vollziehung der Rückführungsentscheidung; Versagung der Verfahrenspflegerbestellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3361
  • FamRZ 2000, 1428
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.04.2000 - 2 WF 31/00
    Die vom Grundgesetz gebotene Beachtung des Kindeswohls wird im Zusammenspiel von Rückführung als Regelfall gem. Art. 12 HKiEntO und Ausnahmen gem. Art. 13 und 20 HKiEntO gewährleistet, das Abkommen ist daher verfassungsmäßig (BVerfG FamRZ 1999, 85, 87).

    Für die nachträgliche Abänderbarkeit in einem solchen - nur in engen Grenzen anzuerkennenden - Ausnahmefall spricht, daß derart schwerwiegende Umstände, wären sie vor Erlaß der Rückführungsentscheidung eingetreten und bekannt geworden, gem. § 13 Abs. 1 b HKiEntO hätten berücksichtigt und damit die Rückgabe des Kindes hätte abgelehnt werden müssen (vgl. zu § 13 Abs. 1 b HKiEntO etwa BVerfG FamRZ 1999, 85, 87; FamRZ 1999, 641, 642; OLG Hamm FamRZ 2000, 370, 371; OLG Bamberg FamRZ 2000, 371, 372).

  • BVerfG, 09.03.1999 - 2 BvR 420/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit dem Haager

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.04.2000 - 2 WF 31/00
    Für die nachträgliche Abänderbarkeit in einem solchen - nur in engen Grenzen anzuerkennenden - Ausnahmefall spricht, daß derart schwerwiegende Umstände, wären sie vor Erlaß der Rückführungsentscheidung eingetreten und bekannt geworden, gem. § 13 Abs. 1 b HKiEntO hätten berücksichtigt und damit die Rückgabe des Kindes hätte abgelehnt werden müssen (vgl. zu § 13 Abs. 1 b HKiEntO etwa BVerfG FamRZ 1999, 85, 87; FamRZ 1999, 641, 642; OLG Hamm FamRZ 2000, 370, 371; OLG Bamberg FamRZ 2000, 371, 372).

    (...) Soweit die Kindesmutter Repressalien seitens des Kindesvaters bzw. seiner Familie befürchtet, könnte sie ggf. Schutz bei den südafrikanischen Behörden suchen (vgl. hierzu etwa auch BVerfG FamRZ 1999, 641, 642).

  • OLG Karlsruhe, 19.07.1999 - 2 WF 63/99

    Rechtsmittel - Beschwerde - Beschwerdebegründung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.04.2000 - 2 WF 31/00
    Dies läßt sich auch damit rechtfertigen, daß anders als bei einer bereits erfolgten Bestellung eines Verfahrenspflegers (hiergegen wurde eine Beschwerde vom Senat als zulässig erachtet, vgl. Beschluß vom 19.7.1999, 2 WF 63/99 bis 2 WF 65/99) noch keine Beeinträchtigung des Elternrechts stattgefunden hat.
  • OLG Hamm, 02.03.1999 - 7 UF 43/99
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.04.2000 - 2 WF 31/00
    Für die nachträgliche Abänderbarkeit in einem solchen - nur in engen Grenzen anzuerkennenden - Ausnahmefall spricht, daß derart schwerwiegende Umstände, wären sie vor Erlaß der Rückführungsentscheidung eingetreten und bekannt geworden, gem. § 13 Abs. 1 b HKiEntO hätten berücksichtigt und damit die Rückgabe des Kindes hätte abgelehnt werden müssen (vgl. zu § 13 Abs. 1 b HKiEntO etwa BVerfG FamRZ 1999, 85, 87; FamRZ 1999, 641, 642; OLG Hamm FamRZ 2000, 370, 371; OLG Bamberg FamRZ 2000, 371, 372).
  • OLG Karlsruhe, 23.04.2002 - 2 UF 61/02

    Internationale Kindesentführung: Voraussetzungen der erneuten Überprüfung nach

    Zur Begründung führte das Familiengericht im wesentlichen aus: Rückführungsentscheidungen seien nur ganz ausnahmsweise in Anlehnung an § 1696 BGB abänderbar, wenn nach Rechtskraft der Rückführungsentscheidung, jedoch vor deren Vollstreckung konkret fassbare Umstände eingetreten seien, die so schwerwiegend seien, dass die greifbare Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung für das Kind bestehe bzw. dieses in eine unzumutbare Lage gebracht werden könne (vgl. Beschluss des Senats vom 03.04.2000, FamRZ 2000, 1428 = Justiz 2000, 399).

    Daraus folgt, dass eine erneute Prüfung, ob die Rückführung dem Kindeswohl entspricht, die letztlich eine nochmalige Überprüfung der Rückführungsentscheidung in einem Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB oder einem sonstigen Verfahren bedeutet, mit dem Zweck des Abkommens nicht zu vereinbaren ist (Senatsbeschluss vom 03.04.2000 in FamRZ 2000, 1428 = Justiz 2000, 399).

    Schließlich sind hier keine nachträglich eingetretene, für den Senat konkretisierbare, als besonders erheblich erscheinende und aktuell vorliegende Umstände (Senatsbeschluss vom 03.04.2000, a.a.O.) gegeben, die eine Abänderung der Rückführungsentscheidung des Senats vom 26.10.2001 unter analoger Anwendung des § 1696 BGB auslösen könnten.

  • OLG Hamm, 13.07.2021 - 11 UF 71/21

    Antrag auf Rückführung eines Kindes in die Niederlande Nachträglich entstandenes

    Für eine Abänderung gem. § 1696 BGB, der im Hinblick auf Art. 19 HKÜ nur entsprechend anzuwenden wäre (so noch Oberlandesgericht Karlsruhe , FamRZ 2000, 1428, juris-Rz. 23 f.; a.A. schon Roth , KindPrax 2000, 179, 181, der § 767 ZPO entsprechend anwenden wollte), ist neben § 48 Abs. 1 FamFG kein Raum.
  • OLG Karlsruhe, 03.04.2000 - 2 WF 33/00

    Kindesentführung - Abänderung einer rechtskräftigen Rückführungsentscheidung -

    2 WF 31/00 2 WF 33/00 2 WF 38/00 2 F 44/00 .
  • OLG Karlsruhe, 03.04.2000 - 2 WF 38/00

    Kindesentführung - Abänderung einer rechtskräftigen Rückführungsentscheidung -

    2 WF 31/00 2 WF 33/00 2 WF 38/00 2 F 44/00 .
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