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   EuGH, 14.07.1988 - 33/86   

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EuGH, 14.07.1988 - 33/86 (https://dejure.org/1988,1924)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.1988 - 33/86 (https://dejure.org/1988,1924)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 1988 - 33/86 (https://dejure.org/1988,1924)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Stahlwerke Peine-Salzgitter u.a. / Kommission

    EGKS-Vertrag, Artikel 58
    1 . EGKS - Erzeugung - System von Erzeugungs - und Lieferquoten für Stahl - Einführung und Grundzuege - Erfordernis der Zustimmung des Rates - Anpassung der Quoten von Unternehmen, auf die sich die Beschränkungen auf den Exportmärkten auswirken - Eigene Zuständigkeit der ...

  • EU-Kommission

    Stahlwerke Peine-Salzgitter u.a. / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Rechtsgültigkeit des Art. 5 der Entscheidung 3485/85/EGKS der Kommission zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie; Klagebefugnis der Unternehmen gegen sie individuell betreffende ...

  • Judicialis

    Entscheidung 3485/85/EGKS Art. 5; ; EGKSV Art. 33 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. EGKS - Erzeugung - System von Erzeugungs - und Lieferquoten für Stahl - Einführung und Grundzuege - Erfordernis der Zustimmung des Rates - Anpassung der Quoten von Unternehmen, auf die sich die Beschränkungen auf den Exportmärkten auswirken - Eigene Zuständigkeit der ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.07.1988 - 44/86
    Auszug aus EuGH, 14.07.1988 - 33/86
    März 1986 aufzuheben, soweit durch sie ihre Lieferquoten für die Erzeugnisgruppen I a, I b, I c und III für das erste ( Rechtssache 44/86 ) und das zweite ( Rechtssache 110/86 ) Quartal 1986 festgesetzt wurden .
  • EuGH, 11.05.1983 - 244/81

    Klöckner-Werke / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.07.1988 - 33/86
    Mai 1983 in der Rechtssache 244/81 ( Klöckner-Werke/Kommission, Slg . 1983, 1451 ) hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Form der in Artikel 58 vorgesehenen Verständigung zwischen Kommission und Rat nicht im einzelnen geregelt sei .
  • EuGH, 14.07.1988 - 110/86
    Auszug aus EuGH, 14.07.1988 - 33/86
    März 1986 aufzuheben, soweit durch sie ihre Lieferquoten für die Erzeugnisgruppen I a, I b, I c und III für das erste ( Rechtssache 44/86 ) und das zweite ( Rechtssache 110/86 ) Quartal 1986 festgesetzt wurden .
  • EuG, 27.06.1991 - T-120/89

    Stahlwerke Peine-Salzgitter AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    10 Mit einem weiteren Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Stahlwerke Peine-Salzgitter AG und Hoogovens Gröp BV/Kommission, Slg. 1988, 4332) erklärte der Gerichtshof Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS für nichtig.

    12 In den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) hatte der Gerichtshof die Frage zu entscheiden, ob die Kommission bei einer Änderung der I:P-Relation zur Einholung der Zustimmung des Rates verpflichtet war oder ob sie im Gegenteil allein hätte handeln müssen, was sie nicht getan hatte.

    16 Der Gerichtshof hat somit zum einen mit Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85 (Peine-Salzgitter) die Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1985 insoweit aufgehoben, als es dort abgelehnt wurde, die Quoten der Klägerin für die Erzeugnisse der Gruppe III für das erste Quartal 1985 gemäß Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung Nr. 234/84 anzupassen; er hat zum anderen mit Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 der Kommission für nichtig erklärt und die an die Klägerin gerichteten individuellen Entscheidungen der Kommission vom 30. Dezember 1985 und vom 21. März 1986 insoweit aufgehoben, als durch sie die Lieferquoten der Klägerin für das erste und das zweite Quartal 1986 festgesetzt worden waren.

    Im übrigen habe der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) nicht nur die allgemeine Entscheidung Nr. 3485/85 für nichtig erklärt, sondern auch die individuellen Entscheidungen vom 30. Dezember 1985 und vom 21. März 1986 aufgehoben, die sich auf die ersten beiden Quartale 1986 bezogen hätten.

    54 Die Klägerin trägt vor, sie habe im Vertrauen darauf, daß sich die Kommission somit ihr gegenüber verpflichtet habe, unverzueglich die Konsequenzen aus dem vom Gerichtshof in den Rechtssachen 33/86, 44/86 und 110/86 (erstes und zweites Quartal 1986) für die auf die ersten beiden Quartale 1986 folgenden Quartale zu erlassenden Urteil zu ziehen, auf die Erhebung weiterer Nichtigkeitsklagen verzichtet.

    58 Das Gericht stellt fest, daß die Kommission nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.), mit dem nicht nur Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 für nichtig erklärt, sondern auch die individuellen Entscheidungen vom 30. Dezember 1985 und vom 21. März 1986 für die ersten beiden Quartale 1986 aufgehoben wurden, verpflichtet war, aus den im Zeitpunkt des Nichtigkeitsurteils bereits erlassenen Rechtsakten die Bestimmungen zu streichen, die im wesentlichen denselben Inhalt wie die für rechtswidrig befundenen hatten, also die individuellen Entscheidungen für die letzten beiden Quartale 1986, für die vier Quartale 1987 sowie für die ersten beiden Quartale 1988.

    61 Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof mit der Nichtigerklärung der Artikel 5 der allgemeinen Entscheidungen Nrn. 3485/85 und 194/88 in den Urteilen vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) und vom 14. Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 218/87 und 223/87 sowie 72/88 und 92/88 (Hoogovens) den individuellen Entscheidungen für die letzten beiden Quartale 1986, die vier Quartale 1987 sowie die ersten beiden Quartale 1986 mit Wirkung vom Tage des Wirksamwerdens der für nichtig erklärten allgemeinen Entscheidungen die Rechtsgrundlage entzogen.

    65 Der Gerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) darauf beschränkt, Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 sowie die individuellen Entscheidungen vom 30. Dezember 1985 und vom 21. März 1986 für nichtig zu erklären, ohne festzustellen, daß die für nichtig erklärten Bestimmungen mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet seien.

    Die Folgen der vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) und vom 14. Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 218/87 und 223/87 sowie 72/88 und 92/88 (Hoogovens u. a.) festgestellten Rechtsfehler.

    Der Gerichtshof habe nämlich in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) festgestellt, daß die Kommission ein anderes Ziel als nach Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag vorgeschrieben verfolgt habe, als sie die von ihr für die Festsetzung angemessener Quoten gemäß Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag für erforderlich erachtete Änderung der I:P-Relation nicht vorgenommen habe, und damit einen offenkundigen Ermessensmißbrauch gegenüber der Klägerin begangen.

    Der Gerichtshof habe aber in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) die Quotenanpassung als Detailausgestaltung des Systems angesehen.

    105 Erst das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) habe die Anpassung der I:P-Relation als Ausgestaltung des auf der Grundlage des Artikels 58 EGKS-Vertrag eingerichteten Systems der Erzeugungsquoten im Detail qualifiziert.

    109 In seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Kommission dadurch, daß sie die von ihr selbst für die Festsetzung angemessener Quoten für erforderlich erachtete Änderung der I:P-Relation nicht vorgenommen hat, einen Ermessensmißbrauch begangen hat.

    128 Der Gerichtshof habe im übrigen in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) die "aussergewöhnlichen Schwierigkeiten" bei der Klägerin ausdrücklich festgestellt.

    132 Was die Besonderheit des durch die Anwendung des Artikels 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 verursachten Schadens angeht, so lässt sich aus der Feststellung des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.), die ungünstigen I:P-Relationen verursachten den (damaligen) Klägerinnen unstreitig aussergewöhnliche wirtschaftliche Schwierigkeiten, schließen, daß der durch die haftungsbegründende Rechtswidrigkeit der Entscheidungen der Kommission verursachte Schaden bei weitem das übersteigt, was den einzelnen zugemutet werden darf, nämlich in vernünftigen Grenzen gewisse schädliche Auswirkungen einer fehlerhaften Rechtsvorschrift auf ihre Wirtschaftsinteressen ohne Anspruch auf Entschädigung aus öffentlichen Mitteln hinzunehmen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2001 - C-110/97

    Niederlande / Rat

    68: - Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssache 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Stahlwerke Peine-Salzgitter und Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1988, 4309), vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94 (Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnrn.
  • EuG, 24.10.1997 - T-239/94

    EGKS

    Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen (vgl. "Kugellager"-Urteile des Gerichtshofes vom 29. März 1979 in der Rechtssache 113/77, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1979, 1185, in der Rechtssache 118/77, ISO/Rat, Slg. 1979, 1277, in der Rechtssache 119/77, Nippon Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1303, in der Rechtssache 120/77, Koyo Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1337, und in der Rechtssache 121/77, Nachi Fujikoshi u. a./Rat, Slg. 1979, 1363, sowie die Urteile des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 140/82, 146/82, 221/82 und 226/82, Walzstahl-Vereinigung und Thyssen/Kommission, Slg. 1984, 951, vom 14. Juli 1988 in den Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86, Stahlwerke Peine-Salzgitter und Hoogovens/Kommission, Slg. 1988, 4309 und CIRFS u. a./Kommission, a. a. O.).
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   FG Hamburg, 23.03.1989 - I 33/86   

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FG Hamburg, 23.03.1989 - I 33/86 (https://dejure.org/1989,22671)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.1989 - I 33/86 (https://dejure.org/1989,22671)
FG Hamburg, Entscheidung vom 23. März 1989 - I 33/86 (https://dejure.org/1989,22671)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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   FG Berlin, 13.04.1989 - I 33/86   

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FG Berlin, 13.04.1989 - I 33/86 (https://dejure.org/1989,28041)
FG Berlin, Entscheidung vom 13.04.1989 - I 33/86 (https://dejure.org/1989,28041)
FG Berlin, Entscheidung vom 13. April 1989 - I 33/86 (https://dejure.org/1989,28041)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 18.07.1980 - VI R 193/78

    Lebensgemeinschaft - Unterhalt - Veranlagung

    Auszug aus FG Berlin, 13.04.1989 - I 33/86
    [Hinweis:] Im Urt. v. 18.7.1980 - VI R 193/78 (BStBl 1980 II 693) hat der BFH die Auffassung vertreten, daß Aufwendungen eines Stpfl. für seine nicht berufstätige Partnerin im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.
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   Generalanwalt beim EuGH, 01.12.1987 - 33/86   

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https://dejure.org/1987,16196
Generalanwalt beim EuGH, 01.12.1987 - 33/86 (https://dejure.org/1987,16196)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01.12.1987 - 33/86 (https://dejure.org/1987,16196)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1987 - 33/86 (https://dejure.org/1987,16196)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Stahlwerke Peine-Salzgitter AG und Hoogovens Groep BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS - Angemessene Anpassung der Lieferquoten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 07.07.1982 - 119/81

    Klöckner-Werke / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.1987 - 33/86
    Was die jeweilige Rolle von Hoher Behörde und Rat bei der Anwendung des Artikels 58 §§ 1 und 2 angeht, so hat Generalanwalt VerLoren van Themaat eingehend die unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten dieser Vorschriften und die dazu vertretenen Lehrmeinungen untersucht (Schlußanträge vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 119/81, Slg. 1982, 2627, 2658, 2672 bis 2677).

    In Ihrem Urteil Klöckner vom 7. Juli 1982 (Rechtssache 119/81, Slg. 1982, 2627) haben Sie unter Randnummer 6 der Entscheidungsgründe festgestellt, daß "die Erteilung der Zustimmung durch den Rat... zu den wesentlichen Formvorschriften des Vertrages [gehört], deren Verletzung die Nichtigkeit zur Folge hat".

  • EuGH, 11.05.1983 - 244/81

    Klöckner-Werke / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.1987 - 33/86
    14. Der Gerichtshof selber hat sich zu diesem Problem in seinem Urteil vom 11. Mai 1983 in der Rechtssache 244/81 (Klöckner, Slg. 1983, 1451, 1477) geäußert.

    In Ihrem Urteil Klöckner vom 7. Juli 1982 (Rechtssache 119/81, Slg. 1982, 2627) haben Sie unter Randnummer 6 der Entscheidungsgründe festgestellt, daß "die Erteilung der Zustimmung durch den Rat... zu den wesentlichen Formvorschriften des Vertrages [gehört], deren Verletzung die Nichtigkeit zur Folge hat".

  • EuGH, 21.02.1984 - 140/82

    Walzstahl-Vereinigung und Thyssen / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.1987 - 33/86
    * - Siehe insbesondere Randnr. 18 des Urteils vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 140, 146, 221 und 226/82, Walzstahl-Vereinigung und Thyssen, Slg. 1984, 951.

    Auf Artikel 18 gestützte Entscheidungen der Kommission hat der Gerichtshof nur auf Klagen von Unternehmen für nichtig erklärt (siehe Urteil vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 140, 146, 211 und 226/82, Walzstahl-Vereinigung und Thyssen, Slg. 1984, 951, auf das ich noch zurückkommen werde).

  • EuGH, 13.07.1965 - 37/64

    Mannesmann AG / EGKS Hohe Behörde

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.1987 - 33/86
    In bezug auf eine von der Hohen Behörde allein vorgenommene Änderung einer mit Zustimmung des Rates getroffenen Entscheidung hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 13. Juli 1965 in der Rechtssache 111/63 (Lemmerz-Werke GmbH, Slg. 1965, 893, 919) und 37/64 (Mannesmann AG, Slg. 1965, 951, 972) zwischen den "Grundlagen" oder "grundlegenden Punkten" der Finanzregelung in Artikel 53 Buchstabe b des Vertrages und den übrigen Punkten unterschieden.
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