Rechtsprechung
AG Fürth/Bayern, 17.02.1999 - 330 C 473/98 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Zahnärztekammer Nordrhein , S. 326 (Leitsatz / Kurzmitteilung)
Adhäsive plastische Restaurationen
Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format
Besprechungen u.ä. (2)
Wird zitiert von ... (6)
- VG Minden, 10.03.2004 - 4 K 3165/03
Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit und zur Besserung oder …
Diese Einschätzung findet sich auch in dem Merkblatt der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (ohne Datum) und in dem für das Amtsgericht Fürth im Verfahren 330 C 473/98 erstellten Gutachten des Dr. N. A. vom 07.01.1999, wonach das erste Dentinbondingmaterial "Gluma" in der Bundesrepublik erst im Jahr 1991 zugelassen worden sei.vgl. Amtsgericht Fürth, Urteil vom 17.02.1999 - 330 C 473/98 - Amtsgericht Wittlich, Urteil vom 26.08.1999 - 4 C 508/97 -.
- VG Minden, 16.02.2000 - 4 K 124/99
Musterschreiben an private Kostenerstatter - Dentinadhäsive Rekonstruktionen …
Diese Einschätzung findet sich auch in dem Merkblatt der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (ohne Datum) und in dem für das Amtsgericht Fürth im Verfahren 330 C 473/98 erstellten und den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites bekannten Gutachten des Dr. M. Z. vom 7.1.1999.So auch Amtsgericht Fürth, Urteil vom 17.2.1999 - 330 C 473/98 - und Amtsgericht Wittlich, Urteil vom 26.8.1999 - 4 C 508/97 -.
- VG Minden, 16.06.2004 - 4 K 5134/03
Anspruch eines Studiendirektors auf Gewährung einer Beihilfe zu einer …
Diese Einschätzung findet sich auch in dem Merkblatt der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (ohne Datum) und in dem für das Amtsgericht Fürth im Verfahren 330 C 473/98 erstellten Gutachten des Dr. N. A. vom 07.01.1999, wonach das erste Dentinbondingmaterial "Gluma" in der Bundesrepublik erst im Jahr 1991 zugelassen worden sei.vgl. Amtsgericht Fürth, Urteil vom 17.02.1999 - 330 C 473/98 - Amtsgericht Wittlich, Urteil vom 26.08.1999 - 4 C 508/97 -.
- VG Düsseldorf, 01.10.2002 - 26 K 3595/00
Gewährung einer Beihilfeleistung für die Tochter eines Beamten für eine …
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 3. April 2000 Widerspruch ein und führte aus, der analoge Ansatz der Nr. 214 GOZ sei für den dentinadhäsiver Versorgungen nach einem Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 17. Februar 1999 - 330 C 473/98 - zulässig.Auch ist die Abrechnung der in Rede stehenden zahnärztlichen Leistung in der Rechtsprechung strittig (vgl. AG Fürth, Urteil vom 17. Februar 1999 - 330 C 473/98 - [MedR 2001 S. 646 f.] sowie AG Wittlich, Urteil vom 26. August 1999 - 4 C 508/97 - einerseits und AG Dachau, Urteil vom 18. Januar 2000 - 2 C 1084/99 - [NVersZ 2000 S. 474 f.] andererseits).
- VG Minden, 02.05.2007 - 4 K 787/06
Beurteilung der Angemessenheit in Bezug auf Aufwendungen für zahnärztliche …
Diese Einschätzung findet sich auch in den für das Amtsgericht Fürth (330 C 473/98), das Oberlandesgericht München (25 U 5029/02) und das Landgericht Frankfurt am Main (2-16 S 173/99) erstellten Gutachten des Dr. A. vom 07.01.1999, des Prof. Dr. I. vom 25.03.2004 und des Prof. Dr. B. vom 03.05.2004, die den Beteiligten allesamt bekannt sind. - AG Dachau, 18.01.2000 - 2 C 1084/99 Zwar ist die Landeszahnärztekammer der Auffassung, dass eine analoge Berechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für das sogenannte "Dentin-Bonding" zulässig ist und auch der Sachverständige Dr. Z kam im Verfahren 330 C 473/98 vor dem Amtsgericht Fürth zu dem Ergebnis, dass die volladhäsive mehrschichtige Rekonstruktion eines Zahnes mittels Komposit analog abzurechnen sei.