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   LG Hamburg, 21.04.2017 - 330 O 69/16   

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https://dejure.org/2017,20715
LG Hamburg, 21.04.2017 - 330 O 69/16 (https://dejure.org/2017,20715)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.04.2017 - 330 O 69/16 (https://dejure.org/2017,20715)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21. April 2017 - 330 O 69/16 (https://dejure.org/2017,20715)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 21.10.2015 - 31 U 56/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag

    Auszug aus LG Hamburg, 21.04.2017 - 330 O 69/16
    Denn beim Abschluss eines Darlehensvertrages durch zwei in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verbraucher, die Mitbesitz an der Widerrufsbelehrung erlangen, bedarf es keiner zweifachen Widerrufsbelehrung (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015, I - 31 U 56/15, 31 U 26/15 - Juris).
  • OLG Köln, 21.02.2019 - 12 U 376/17

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Zulässigkeit von

    Soweit vertreten wird, die Wahrnehmung dieser Regelungskompetenz sei verwirrend (so LG Hamburg, Urteil vom 19.09.2016, 325 O 42/16, zitiert nach juris, Rn. 23-26), wird hierbei übersehen, dass dies darauf hinausliefe, dass in Verbraucherverträgen mit dem Erfordernis der Erteilung einer Widerrufsbelehrung/ -information keine Möglichkeit bestünde, von der nach §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumten Befugnis einer Bindungsfristvereinbarung Gebrauch zu machen, was ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen kann (im Ergebnis wie hier daher auch LG Hamburg, Urteil vom 21.04.2017, 330 O 69/16, zitiert nach juris, Rn. 20 und Urteil vom 21.06.2017, 329 O 264/16, zitiert nach juris, Rn. 21).
  • OLG Köln, 31.01.2019 - 12 U 191/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Anforderungen an den Inhalt einer

    Soweit vertreten wird, die Wahrnehmung dieser Regelungs-möglichkeit sei verwirrend (so LG Hamburg, Urteil vom 19.09.2016 - 325 O 42/16, zitiert nach juris Rn. 23-26), wird hierbei übersehen, dass dies darauf hinausliefe, dass in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht keine Möglichkeit bestünde, von der nach §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumten Befugnis einer Bindungsfristvereinbarung Gebrauch zu machen, was ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen kann (im Ergebnis wie hier daher auch LG Hamburg, Urteile vom 21.04.2017 - 330 O 69/16, zitiert nach juris Rn. 20 und vom 21.06.2017 - 329 O 264/16, zitiert nach juris Rn. 21).
  • OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Soweit vertreten wird, die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit sei verwirrend (so LG Hamburg, Urteil vom 19.09.2016 - 325 O 42/16, zitiert nach juris Rn. 23-26), wird hierbei übersehen, dass dies darauf hinausliefe, dass in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht keine Möglichkeit bestünde, von der nach §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumten Befugnis einer Bindungsfristvereinbarung Gebrauch zu machen, was ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen kann (im Ergebnis wie hier daher auch LG Hamburg, Urteile vom 21.04.2017 - 330 O 69/16, zitiert nach juris Rn. 20 und vom 21.06.2017 - 329 O 264/16, zitiert nach juris Rn. 21).
  • OLG Köln, 27.08.2018 - 12 U 46/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Soweit vertreten wird, die Wahrnehmung dieser Regelungs-möglichkeit sei verwirrend (so LG Hamburg, Urteil vom 19.09.2016, 325 O 42/16, juris, Rn. 23-26), wird hierbei übersehen, dass dies darauf hinausliefe, dass in Verbraucher-verträgen mit dem Erfordernis der Erteilung einer Widerrufsbelehrung/-information keine Möglichkeit bestünde, von der nach §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumten Befugnis einer Bindungsfristvereinbarung Gebrauch zu machen, was ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen kann (im Ergebnis wie hier daher auch LG Hamburg, Urteil vom 21.04.2017, 330 O 69/16, juris, Rn. 20 und Urteil vom 21.06.2017, 329 O 264/16, juris, Rn. 21).
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