Rechtsprechung
LG Hamburg, 01.11.2012 - 331 S 35/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ersatz des Nutzungsausfalls für 36 Tage vor der Beauftragung der Reparatur des beim Unfall beschädigten Fahrzeugs; Abwarten mit der Durchführung der Reparatur bis zur Entscheidung über die Regulierung des Unfallschadens
- urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)
Gegenständlich war ein Anspruch auf Nutzungsausfall für 36 Tage -> Die Geschädigte hatte dem Versicherer... | NA Nutzungsausfall
- captain-huk.de
Zum Nutzungsausfall bei zögerlicher Regulierung und zu den Gerichtskostenzinsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Wann kann auf die Regulierungszusage gewartet werden?
- schadenfixblog.de (Kurzinformation)
Reparatur und Nutzungsausfall nach Verkehrsunfall
Besprechungen u.ä.
- vogel.de (Entscheidungsbesprechung)
Verzögerte Regulierung geht zulasten der Versicherung - Geschädigter konnte Reparatur nicht vorfinanzieren
Verfahrensgang
- Hamburg-St. Georg, 28.03.2012 - 917 C 297/11
- AG Hamburg-St. Georg, 28.03.2012 - 917 C 297/11
- LG Hamburg, 01.11.2012 - 331 S 35/12
Wird zitiert von ... (2)
- LG Saarbrücken, 07.02.2014 - 13 S 189/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Nutzungsausfallentschädigung bei Verzögerung …
ee) Freilich trägt der Geschädigte seinerseits das Risiko der Schadenstragung für den Fall, dass sich seine Angaben später als unrichtig herausstellen, die Mittellosigkeit also nur vorgeschoben ist (vgl. auch LG Hamburg, Urt. v. 01.11.2012 - 331 S 35/12 -, juris). - AG Hamburg-Harburg, 30.04.2014 - 648 C 422/13
Erstattungsfähigkeit von Nutzungausfall nach Verkehrsunfall
b) Grundsätzlich ist der Nutzungsausfall nur für den Zeitraum zu ersetzen, der benötigt wird, um das beschädigte Fahrzeug zu reparieren oder zu ersetzen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 1.11.2012, Az. 331 S 35/12).Da nicht ersichtlich ist dass der Kläger seine insoweit vorliegende Mittellosigkeit bloß vorgeschoben hat, durfte er auf die Regulierungsentscheidung der Beklagten warten (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 1.11.2012, Az. 331 S 35/12).