Weitere Entscheidungen unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.03.1990 | RG, 30.01.1889

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   EuGH, 13.11.1990 - 331/88   

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https://dejure.org/1990,54
EuGH, 13.11.1990 - 331/88 (https://dejure.org/1990,54)
EuGH, Entscheidung vom 13.11.1990 - 331/88 (https://dejure.org/1990,54)
EuGH, Entscheidung vom 13. November 1990 - 331/88 (https://dejure.org/1990,54)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Richtlinie 88/146 des Rates
    1 . Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen durch die Zuechter bei Uneinigkeit über ihre Schädlichkeit - Keine Verletzung

  • EU-Kommission

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Gültigkeit einer Richtlinie zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich ; Vereinbarkeit einer Richtlinie mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit; ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen durch die Zuechter bei Uneinigkeit über ihre Schädlichkeit - Keine Verletzung

  • rechtsportal.de

    1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen durch die Züchter bei Uneinigkeit über ihre Schädlichkeit - Keine Verletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (237)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 23.02.1988 - 68/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.11.1990 - 331/88
    Ihr Inhalt einschließlich des Datums, bis zu dem sie durchgeführt werden sollte, stimmt mit demjenigen der Richtlinie 85/649/EWG des Rates vom 31. Dezember 1985 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich ( ABl. 1985, L 382, S. 228 ) überein, die der Gerichtshof durch Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 68/86 ( Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 855 ) mit der Begründung für nichtig erklärt, daß der Rat wesentliche Formvorschriften verletzt habe, indem er das in Artikel 6 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung vorgesehene Verfahren nicht beachtet habe.
  • EuGH, 10.07.1984 - 63/83

    Kirk

    Auszug aus EuGH, 13.11.1990 - 331/88
    42 Was den ersten Aspekt betrifft, so ist zunächst auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe insbesondere das Urteil vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 63/83, Regina / Kirk, Slg. 1984, 2689, Randnr. 22 ) hinzuweisen, wonach das Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften ein allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz ist, der in Artikel 7 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten als Grundrecht verankert ist und zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat.
  • EuGH, 21.06.1984 - 69/83

    Lux / Rechnungshof

    Auszug aus EuGH, 13.11.1990 - 331/88
    24 Wie der Gerichtshof weiterhin in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat ( siehe insbesondere die Urteile vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 140/82, 146/82, 221/82 und 226/82, Walzstahl-Vereinigung und Thyssen/Kommission, Slg. 1984, 951, Randnr. 27, sowie vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, Randnr. 30 ), ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen.
  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

    Auszug aus EuGH, 13.11.1990 - 331/88
    Folglich kann die Rechtmässigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist ( siehe insbesondere das Urteil vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnrn.
  • EuGH, 21.02.1984 - 140/82

    Walzstahl-Vereinigung und Thyssen / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.11.1990 - 331/88
    24 Wie der Gerichtshof weiterhin in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat ( siehe insbesondere die Urteile vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 140/82, 146/82, 221/82 und 226/82, Walzstahl-Vereinigung und Thyssen/Kommission, Slg. 1984, 951, Randnr. 27, sowie vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, Randnr. 30 ), ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen.
  • EuGH, 09.01.1990 - 337/88

    SAFA / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 13.11.1990 - 331/88
    45 Was die Rückwirkung der streitigen Richtlinie ausserhalb des strafrechtlichen Gebiets betrifft, so hat der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden ( siehe insbesondere das Urteil vom 9. Januar 1990 in der Rechtssache C-337/88, SAFA, Slg. 1990, I-1, Randnr. 13 ), daß es der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar im allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsaktes der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, daß dies jedoch ausnahmsweise dann anders sein kann, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist.
  • EuGH, 11.06.1987 - 14/86

    Pretore di Salò / X

    Auszug aus EuGH, 13.11.1990 - 331/88
    43 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 14/86 ( Pretore di Salò/X, Slg. 1987, 2545 ) für Recht erkannt hat, kann eine Richtlinie für sich allein und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht die Wirkung haben, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften der Richtlinie verstossen, festzulegen oder zu verschärfen.
  • EuGH, 21.02.1984 - 226/82
    Auszug aus EuGH, 13.11.1990 - 331/88
    24 Wie der Gerichtshof weiterhin in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat ( siehe insbesondere die Urteile vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 140/82, 146/82, 221/82 und 226/82, Walzstahl-Vereinigung und Thyssen/Kommission, Slg. 1984, 951, Randnr. 27, sowie vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, Randnr. 30 ), ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen.
  • EuGH, 21.02.1984 - 221/82
    Auszug aus EuGH, 13.11.1990 - 331/88
    24 Wie der Gerichtshof weiterhin in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat ( siehe insbesondere die Urteile vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 140/82, 146/82, 221/82 und 226/82, Walzstahl-Vereinigung und Thyssen/Kommission, Slg. 1984, 951, Randnr. 27, sowie vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, Randnr. 30 ), ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen.
  • EuGH, 21.02.1984 - 146/82
    Auszug aus EuGH, 13.11.1990 - 331/88
    24 Wie der Gerichtshof weiterhin in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat ( siehe insbesondere die Urteile vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 140/82, 146/82, 221/82 und 226/82, Walzstahl-Vereinigung und Thyssen/Kommission, Slg. 1984, 951, Randnr. 27, sowie vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, Randnr. 30 ), ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen.
  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Im Rahmen der Erforderlichkeit prüft der Gerichtshof, ob das Ziel nicht ebenso wirksam durch andere Maßnahmen erreicht werden kann, die das zu schützende Gut weniger beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 1982, Rau/De Smedt, C-261/81, Slg. 1982, I-3962 ; Urteil vom 12. Juli 2001, Jippes, C-189/01, Slg. 2001, I-5693 ; Urteil vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C-343/09, Slg. 2010, I-7062 ; Urteil vom 21. Juli 2011, Beneo-Orafti, C-150/10, Slg. 2011, I-6881 ; Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 78; Kadelbach, in: v. der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 5 EUV Rn. 52), während die Angemessenheit - die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne - kaum eine Rolle spielt (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 1982, Merkur, C-147/81, Slg. 1982, I-1389 ; Urteil vom 13. November 1990, FEDESA, C-331/88, Slg. 1990, I-4057 ; Urteil vom 5. Mai 1998, National Farmers Union, C-157/96, Slg. 1998, I-2236 ; Urteil vom 12. Mai 2002, Omega, C-27/00 u.a., Slg. 2002, I-2599 ; Urteil vom 28. Juli 2011, Agrana Zucker, C-309/10, Slg. 2011, I-7337 ; Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u.a., C-581/10 u.a., EU:C:2012:657, Rn. 71; Calliess, in: ders./Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 5 EUV Rn. 44; Pache, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2017, Bd. 1, Art. 5 EUV Rn. 149; vgl. auch Emiliou, The principle of proportionality in European Law, 1996, S. 134).
  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Da der Gerichtshof den Organen der Europäischen Union bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben stets einen weiten Einschätzungs- und Ermessensspielraum zuerkennt und nur die Einhaltung äußerster Grenzen ("offensichtlicher Irrtum", "Ermessensmissbrauch", "Grenzen des Ermessensspielraums") überprüft (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Mai 1978, Racke, 136/77, Slg. 1978, S. 1245, Rn. 4; Urteil vom 29. Oktober 1980, Roquette Frères/Rat, 138/79, Slg. 1980, S. 3333, Rn. 25; Urteil vom 25. Oktober 1977, Metro/Kommission, 26/76, Slg. 1977, S. 1875, Rn. 50; Urteil vom 17. Dezember 1981, De Hoe/Kommission, C-151/80, Slg. 1981, S. 3161, Rn. 9; Urteil vom 22. April 1999, Kernkraftwerke Lippe-Ems/Kommission, C-161/97 P, Slg. 1999, I-2057, Rn. 97; Urteil vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys, C-373/08, Slg. 2010, I-951, Rn. 61 f.), hat er auf der Ebene der Kompetenzausübung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 EUV) als begrenzendes Korrektiv entfaltet (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Februar 1979, Buitoni, 122/78, Slg. 1979, S. 677, Rn. 16/18; Urteil vom 17. Mai 1984, Denkavit Nederland, 15/83, Slg. 1984, S. 2171, Rn. 25 ff.; Urteil vom 13. November 1990, FEDESA, C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Rn. 13; Urteil vom 5. Oktober 1994, Crispoltoni, C-133, 300 und 362/93, Slg. 1994, I-4863, Rn. 41; Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone, C-58/08, Slg. 2010, I-4999, Rn. 51 ff.; Urteil vom 12. Mai 2011, Luxemburg/Parlament und Rat, C-176/09, Slg. 2011, I-3727, Rn. 61 ff.; Urteil vom 18. Juni 2015, Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 28 ff.;Trstenjak/Beysen, EuR 2012, S. 265 ).
  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

    Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen gehört im Übrigen zu den gemeinsamen verfassungsrechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten (vgl. zum Rückwirkungsverbot in Strafsachen Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, EU:C:1990:391, Rn. 42, und vom 7. Januar 2004, X, C-60/02, EU:C:2004:10, Rn. 63) und ist in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen, u. a. in Art. 7 Abs. 1 EMRK, festgeschrieben worden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, EU:C:2007:261, Rn. 49).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.03.1990 - 331/88   

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https://dejure.org/1990,20581
Generalanwalt beim EuGH, 08.03.1990 - 331/88 (https://dejure.org/1990,20581)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.03.1990 - 331/88 (https://dejure.org/1990,20581)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. März 1990 - 331/88 (https://dejure.org/1990,20581)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    The Queen gegen Minister of Agriculture, Fisheries and Food und Secretary of State for Health, ex parte: Fedesa u. a.

    Stoffe mit hormonaler Wirkung - Gültigkeit der Richtlinie 88/146/EWG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 23.02.1988 - 68/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.1990 - 331/88
    4 - Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 68/86, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 855.

    Ich erinnere im übrigen daran, daß der Gerichtshof unter Randnummer 28 des vorerwähnten Urteils 68/86 bereits entschieden hat, daß die Begründungserwägungen der Richtlinie die angestrebten Ziele mit hinreichender Klarheit darlegen.

  • EuGH, 25.01.1979 - 99/78

    Decker / Hauptzollamt Landau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.1990 - 331/88
    16 - Siehe insbesondere das Urteil vom 25. Januar 1979 in der Rechtssache 99/78, Decker, Slg. 1979, 101, und zuletzt das Urteil vom 9. Januar 1990 in der Rechtssache C-337/88, SAFA, Slg. 1990, 1-1.
  • EuGH, 29.10.1980 - 138/79

    Roquette / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.1990 - 331/88
    - Urteil vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette Freres/Rat, Slg. 1980, 3333, 3358, Randnr. 25.6 - Urteil vom 21. Februar 1979 in der Rechtssache 138/78, Stolting/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1979, 713, 722, Randnr. 7.7 - ABl.
  • EuGH, 21.02.1979 - 138/78

    Stölting / Hauptzollamt Frankfurt-Jonas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.1990 - 331/88
    - Urteil vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette Freres/Rat, Slg. 1980, 3333, 3358, Randnr. 25.6 - Urteil vom 21. Februar 1979 in der Rechtssache 138/78, Stolting/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1979, 713, 722, Randnr. 7.7 - ABl.
  • EuGH, 21.06.1984 - 69/83

    Lux / Rechnungshof

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.1990 - 331/88
    49. In Ihrem Urteil vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 63/83 (Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, 2465) heißt es jedoch: "Wie der Gerichtshof wiederholt... entschieden hat, ist eine Entscheidung nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwekken getroffen wurde.".
  • EuGH, 09.01.1990 - 337/88

    SAFA / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.1990 - 331/88
    16 - Siehe insbesondere das Urteil vom 25. Januar 1979 in der Rechtssache 99/78, Decker, Slg. 1979, 101, und zuletzt das Urteil vom 9. Januar 1990 in der Rechtssache C-337/88, SAFA, Slg. 1990, 1-1.
  • EuGH, 06.12.1984 - 59/83

    Biovilac / EEC

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.1990 - 331/88
    34. Die Antragsteller erwidern indessen, wenn zumindest die Verabfolgung von 13 - Stehe das Urteil Sluiting, a. a. O., und das Urteil vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83, Biovilac/ EWG, Slg. 1984, 4057, Randnr. 17. I -.
  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.03.1990 - 331/88
    "Ist eine Maßnahme für das vom zuständigen Organ verfolgte Ziel offensichtlich ungeeignet, so kann dadurch zwar die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme beeinträchtigt werden; dem Rat muß aber auf diesem Gebiet ein der politischen Verantwortung, die ihm die Artikel 40 und 43 auferlegen, entsprechendes Ermessen zuerkannt werden." Im Urteil Schräder haben Sie sich sogar noch kategorischer geäußert, indem Sie, nachdem Sie zuvor auch auf die politische Verantwortung des Gemeinschaftsgesetzgebers hingewiesen hatten, ausgeführt haben: "Folglich kann die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist" (Urteil vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Slg. 1989, 2237, Randnr. 22).
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Rechtsprechung
   RG, 30.01.1889 - Rep. I. 331/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1889,126
RG, 30.01.1889 - Rep. I. 331/88 (https://dejure.org/1889,126)
RG, Entscheidung vom 30.01.1889 - Rep. I. 331/88 (https://dejure.org/1889,126)
RG, Entscheidung vom 30. Januar 1889 - Rep. I. 331/88 (https://dejure.org/1889,126)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Welches örtliche Recht kommt für die Frage zur Anwendung, ob und welcher Anspruch aus einem von einer im Auslande domizilierten Handelsgesellschaft im Auslande ausgestellten Wechsel nach Präjudizierung des Wechsels und, nachdem die Gesellschaft in Konkurs verfallen, ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internationales Privatrecht bei im Ausland durch eine dort ansässige Handelsgesellschaft ausgestellten Wechsel; Anwendbarkeit inländischen Rechts allein auf Grund entsprechender Annahme der Parteien

  • opinioiuris.de

    Im Auslande domizilierte Handelsgesellschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 23, 31
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 17.12.1953 - IV ZR 115/53

    Rechtsmittel

    Das hat in der Rechtsprechung und in der Rechtslehre des deutschen internationalen Privatrechts dazu geführt, die Rechtsverhältnisse auch der nicht rechtsfähigen Handelsgesellschaften zu dritten Personen (Aussenwirkungen des Gesellschaftsverhältnisses) dem Recht des Sitzes der Gesellschaft zu unterstellen, ohne Rücksicht darauf, ob die Gesellschaft nur aus Ausländern oder Inländern oder teilweise aus In- und Ausländern besteht, weil der Schwerpunkt der Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und Nichtgesellschaft am Ort ihrer gewerblichen Tätigkeit liegt (RGZ 23, 31 [33] und bei Bolze, Praxis des Reichsgerichts Bd. 1 Nr. 41 Bd. 11 Nr. 9; RG in HansGZ 1920 Hauptblatt S. 106 Nr. 53; RGRK HGB 1. Aufl. Bd. 1 Allg Einl. Anm. 42 S. 20; Dühringer-Hachenburg-Geiler HGB 3. Aufl. Bd. I Allg Einl. Anm. 17 d; Flechtheim ebenda Bd. II Vorbem 3 vor § 105; Gessler-Hefermehl HGB 2. Aufl. § 106 Anm. VII; Lewald a.a.O.; Nussbaum, Deutsches Internationales Privatrecht S. 206 f).

    Wie das Reichsgericht in RGZ 23, 31 annimmt, beruht die Haftung des Gesellschafters nach Maßgabe des Rechts des Sitzes der Gesellschaft darauf, dass sich der Gesellschafter dem Recht des ausländischen Sitzes unterwirft.

  • BGH, 17.12.1953 - IV ZR 114/53

    Rechtsmittel

    Das hat in der Rechtsprechung und in der Rechtslehre des deutschen internationalen Privatrechts dazu geführt, die Rechtsverhältnisse auch der nicht rechtsfähigen Handelsgesellschaften zu dritten Personen (Aussenwirkungen des Gesellschaftsverhältnisses) dem Recht des Sitzes der Gesellschaft zu unterstellen, ohne Rücksicht darauf, ob die Gesellschaft nur aus Ausländern oder Inländern oder teilweise aus In- und Ausländern besteht, weil der Schwerpunkt der Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und Nichtgesellschaft am Ort ihrer gewerblichen Tätigkeit liegt (RGZ 23, 31 [33] und bei Bolze, Praxis des Reichsgerichts Bd. 1 Nr. 41, Bd. 11 Nr. 9; RG in HansGZ 1920 Hauptblatt S. 106 Nr. 53; RGRK HGB 1. Aufl. Bd. 1 Allg Einl Anm. 42 S. 20; Dühringer-Hachenburg-Geiler HGB 3. Aufl. Bd. I Allg Einl Anm. 17 d; Flechtheim ebenda Bd. II Vorbem 3 vor § 105; Gessler-Hefermehl HGB 2. Aufl. § 106 Anm. VII 2; Lewald a.a.O.; Nussbaum, Deutsches Internationales Privatrecht S. 206 f).

    Wie das Reichsgericht in RGZ 23, 31 annimmt, beruht die Haftung des Gesellschafters nach Maßgabe des Rechts des Sitzes der Gesellschaft darauf, dass sich der Gesellschafter dem Recht des ausländischen Sitzes unterwirft.

  • BGH, 17.12.1953 - IV ZR 116/53

    Rechtsmittel

    Das hat in der Rechtsprechung und in der Rechtslehre des deutschen internationalen Privatrechts dazu geführt, die Recht verhältnisse auch der nicht rechtsfähigen Handelsgesellschaften zu dritten Personen (Aussenwirkungen des Gesellschaftsverhältnisses) dem Recht des Sitzes der Gesellschaft zu unterstellen, ohne Rücksicht darauf, ob die Gesellschaft nur aus Ausländern oder Inländern oder teilweise aus In- und Ausländern besteht, weil der Schwerpunkt der Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und Nichtgesellschaft am Ort ihrer gewerblichen Tätigkeit liegt (RGZ 23, 31 [33] und bei Bolze, Praxis des Reichsgerichts Bd. 1 Nr. 41 Bd. 11 Nr. 9; RG in HansGZ 1920 Hauptblatt S. 106 Nr. 53; RGRK HGB 1. Aufl. Bd. 1 Allg Einl Anm. 42 S. 20; Dühringer-Hachenburg-Geiler HGB 3. Aufl. Bd. I Allg Einl Anm. 17 d; Flechtheim ebenda Bd. II Vorbem 3 vor § 105; Gessler-Hefermehl HGB 2. Aufl. § 106 Anm. VII; Lewald a.a.O.; Nussbaum, Deutsches internationales Privatrecht S. 206 f).

    Wie das Reichsgericht in RGZ 23, 31 annimmt, beruht die Haftung des Gesellschafters nach Maßgabe des Rechts des Sitzes der Gesellschaft darauf, daß sich der Gesellschafter dem Recht des ausländischen Sitzes unterwirft.

  • BGH, 13.07.1959 - II ZR 109/57

    Rechtsmittel

    Dies genügt jedoch nicht zur Anwendbarkeit des deutschen Rechts (RGZ 23, 31).
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