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   AG München, 16.04.2018 - 332 C 4359/18   

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https://dejure.org/2018,12789
AG München, 16.04.2018 - 332 C 4359/18 (https://dejure.org/2018,12789)
AG München, Entscheidung vom 16.04.2018 - 332 C 4359/18 (https://dejure.org/2018,12789)
AG München, Entscheidung vom 16. April 2018 - 332 C 4359/18 (https://dejure.org/2018,12789)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW

    Unfallregulierung

  • verkehrsunfallsiegen.de

    Verkehrsunfall: Erstattung überhöhter Werkstattkosten durch Schädiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Unfallverursacher trägt Werkstattrisiko

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unfallverursacher trägt Werkstattrisiko

  • unfallzeitung.de (Kurzinformation)

    Schädiger und einstandspflichtiger Kfz-Haftpflichtversicherer tragen nach Unfall das Werkstattrisiko

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unfallverursacher trägt Werkstattrisiko

  • versr.de (Kurzinformation)

    Unfallverursacher trägt Werkstattrisiko

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Werkstattrisiko liegt beim Schädiger - Gericht spricht restliche Reparaturkosten zu

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Unfallverursacher muss überhöhte Werkstattkosten tragen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Unfallverursacher muss überhöhte Werkstattkosten tragen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Hagen, 04.12.2009 - 8 O 97/09

    Pflicht des Unfallverursachers zum Ersatz eines im Zuge der Reparatur des

    Auszug aus AG München, 16.04.2018 - 332 C 4359/18
    Die vom Geschädigten zur Mängelbeseitigung von ihm beauftragten Drittunternehmer sind regelmäßig nicht seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB im Verhältnis zum Schädiger, so dass die Klägerin als Geschädigte im Rahmen des Anspruchs auf Erstattung des erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich nicht das so genannte Werkstattrisiko zu tragen hat (vgl. nur LG Hagen, Urteil vom 04.12.2009, AZ: 8 O 97/09 m.w.N.).
  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG München, 16.04.2018 - 332 C 4359/18
    Die dem Geschädigten durch § 249 Abs. 2 BGB gewährte Möglichkeit der Ersetzung ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn, sondern der Schädiger haftet ebenfalls für Folgeschäden, die während der Reparatur eines verunfallten Kfz durch Fehler der Reparaturwerkstatt entstehen (BGH, Urteil vom 29.10.1974, AZ: VI ZR 42/73).
  • OLG Karlsruhe, 19.10.2004 - 17 U 107/04

    Beseitigung von Baumängeln: Kostentragungsrisiko bei nicht angemessenen

    Auszug aus AG München, 16.04.2018 - 332 C 4359/18
    Die Ersatzpflicht erstreckt sich vor allem auch auf diejenigen Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten - etwa durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragen Werkstatt - verursacht worden sind (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004, Az: 17 U 107/04).
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