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   LG Hamburg, 05.06.2014 - 333 T 17/14   

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https://dejure.org/2014,71219
LG Hamburg, 05.06.2014 - 333 T 17/14 (https://dejure.org/2014,71219)
LG Hamburg, Entscheidung vom 05.06.2014 - 333 T 17/14 (https://dejure.org/2014,71219)
LG Hamburg, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - 333 T 17/14 (https://dejure.org/2014,71219)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Dresden, 02.08.2012 - 5 W 745/12

    Streitwert; künftige Nutzungsentschädigung

    Auszug aus LG Hamburg, 05.06.2014 - 333 T 17/14
    Die ganz herrschende oberlandesgerichtliche Rechtsprechung bestimmt die Höhe des Streitwertes für die Nutzungsentschädigung hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer vom Zeitpunkt der Klageerhebung bis zur tatsächlichen Räumung und setzt regelmäßig eine Zeitspanne von 12 Monaten an, Vgl. Beschluss des OLG Dresden vom 02.08.2012, Az.: 5 W 745/12, Rn. 10, m.w.N. - zitiert nach juris.
  • OLG Celle, 17.02.2014 - 2 W 32/14

    Streitwert der Klage des Vermieters auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung

    Auszug aus LG Hamburg, 05.06.2014 - 333 T 17/14
    Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zum Zeitpunkt der Räumung richtet sich nach § 48 GKG, § 3 ZPO und ist eine Ermessensentscheidung, Vgl. Beschluss des OLG Celle vom 17.02.2014, Az.: 2 W 32/14, Rn. 3, m.w.N. - zitiert nach juris.
  • OLG Stuttgart, 17.01.2011 - 5 U 158/10

    Gewerberaummiete: Streitwert einer Klage auf zukünftige Nutzungsentschädigung für

    Auszug aus LG Hamburg, 05.06.2014 - 333 T 17/14
    Ein kürzerer Zeitraum könne allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn bereits aus der Klageschrift Umstände zu entnehmen sind, aus denen auf eine kurzfristige Räumung seitens des Beklagten geschlossen werden kann, Vgl. Beschluss des OLG Stuttgart vom 17.01.2011, Az.: 5 U 158/10, Rn. 13, 14 - zitiert nach juris.
  • OLG Hamburg, 12.04.2016 - 8 W 62/15

    Wohnraummiete: Streitwert eines Antrags auf Zahlung künftiger

    Insgesamt ist daher auch in einfach gelagerten Fällen grundsätzlich eine Zeitspanne von 12 Monaten anzunehmen (ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 12.10.2009, AZ: 4 W 266/09; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 05.06.2014, AZ: 333 T 17/14, OLG Celle, a.a.O; OLG Dresden NJW-RR 2012, 1214 OLG Stuttgart MDR 2011, 513).
  • LG Bochum, 20.04.2017 - 9 T 8/17
    Insgesamt sei daher, so das OLG Hamburg (Beschluss v. 12.04.2016, 8 W 62/15), auch in einfach gelagerten Fällen grundsätzlich eine Zeitspanne von zwölf Monaten anzunehmen (ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 12.10.2009, AZ: 4 W 266/09; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 05.06.2014, AZ: 333 T 17/14, OLG Celle, a.a.O; OLG Dresden NJW-RR 2012, 1214 OLG Stuttgart MDR 2011, 513).
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