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   LG Hamburg, 08.04.2013 - 334 T 8/13   

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https://dejure.org/2013,8284
LG Hamburg, 08.04.2013 - 334 T 8/13 (https://dejure.org/2013,8284)
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.04.2013 - 334 T 8/13 (https://dejure.org/2013,8284)
LG Hamburg, Entscheidung vom 08. April 2013 - 334 T 8/13 (https://dejure.org/2013,8284)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 41 Abs 5 S 1 GKG, § 48 Abs 1 S 1 GKG
    Streitwertbemessung im selbständigen Beweisverfahren: Auf Feststellung verschiedener Mängel einer angemieteten Wohnung gerichteter Antrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Streitwerts bei der Geltendmachung einer Mietminderung; Möglichkeit der Annahme eines über den Jahresminderungswert hinausgehenden Streitwerts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bei Mietmangel?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erneut: Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens (Mängel der Mietsache) (IMR 2013, 260)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Berlin, 02.04.2012 - 63 T 47/12

    Feuchtigkeit in Mieträumen: Streitwert?

    Auszug aus LG Hamburg, 08.04.2013 - 334 T 8/13
    Mit der dagegen gerichteten Beschwerde begehren die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, den Streitwert auf den 4 ½-fachen Jahresbetrag der angemessenen Mietminderung und damit auf ? 3.505,68 entsprechend der Auffassung des Landgerichts Berlins im Beschluss vom 2.4.2012, Az. 63 T 47/12, festzusetzen.
  • OLG Hamburg, 20.02.2009 - 4 W 12/09

    Selbständiges Beweisverfahren: Gebührenstreitwert bei einem

    Auszug aus LG Hamburg, 08.04.2013 - 334 T 8/13
    Der Streitwert eines Selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache (Zöller-Herget, ZPO, § 3, Rdn. 16; zitiert nach juris: HOLG Hamburg, Beschluss vom 20.2.2009, Az. 4 W 12/09, Rdn. 5).
  • OLG Karlsruhe, 20.09.2013 - 10 W 18/13

    Streitwertfestsetzung: Gebührenstreitwert für Feststellungsklage eines

    (2) Die vom 8. Zivilsenat des Kammergerichts geprägte obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. KG, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 8 W 44/12 -, MDR 2012, 1085; Beschluss vom 26. August 2010 - 8 W 38/10 -, MDR 2010, 1493; Beschluss vom 1. Juli 2009 - 8 W 59/09 -, MDR 2009, 1135; OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. Mai 2013 - 2 U 3/13 -, Grundeigentum 2013, 943; OLG Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2009 - 3 U 169/08 -, ZMR 2009, 909) geht überwiegend davon aus, dass der Streitwert analog § 41 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GKG mit dem zwölffachen monatlichen Minderungsbetrag zu bemessen ist (vgl. auch Kroiß, NJW 2013, 659; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, Anh § 3 Rn. 81; LG Hamburg, Beschluss vom 8. April 2013 - 334 T 8/13, juris).
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