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   OLG München, 23.02.2012 - U 3365/11 Kart   

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OLG München, 23.02.2012 - U 3365/11 Kart (https://dejure.org/2012,17932)
OLG München, Entscheidung vom 23.02.2012 - U 3365/11 Kart (https://dejure.org/2012,17932)
OLG München, Entscheidung vom 23. Februar 2012 - U 3365/11 Kart (https://dejure.org/2012,17932)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Billigkeitskontrolle für Trassenentgelte im Eisenbahnsektor

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Überprüfung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahntrassen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Überprüfung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahntrassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

    Auszug aus OLG München, 23.02.2012 - U 3365/11
    § 315 BGB findet auch auf ein Leistungsbestimmungsrecht Anwendung, das durch Gesetz eingeräumt wird (BGH NJW 2007, 2540, Tz. 14; NJW 2011, 212, Tz. 17 - Stromnetznutzungsentgelt IV ; jeweils m. w. N.).

    Auch im Rückforderungsprozess, in welchem die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung nach § 315 BGB geltend gemacht wird, verbleibt die Darlegungslast bei der beklagten Partei, die die Leistungsbestimmung vorgenommen hat, wenn das geforderte Entgelt von der anderen Partei - wie im Streitfall - nur unter Vorbehalt gezahlt worden ist (BGH NJW 2008, 2175, Tz. 27 - Stromnetznutzungsentgelt III ; NJW 2011, 212, Tz. 30 - Stromnetznutzungsentgelt IV ; jeweils m. w. N.).

    Hierzu hätte es vielmehr eines substantiierten Sachvortrags dazu bedurft, bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse sie welche Nachteile zu befürchten hätte (BGH NJW 2009, 502, Tz. 46; NJW 2011, 212, Tz. 35 - Stromnetznutzungsentgelt IV ).

    Erst dann wäre eine - auch im Rahmen einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB erforderliche - Abwägung zwischen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und ggf. dem verfassungsrechtlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die auf einen bestmöglichen Ausgleich zwischen den betroffenen Verfassungsgütern gerichtet sein muss (vgl. BGH NJW 2009, 502, Tz. 47 m. w. N.), möglich gewesen (BGH NJW 2011, 212, Tz. 35 - Stromnetznutzungsentgelt IV ).

    Dabei sind sektorspezifische Rechtsgrundsätze zur Entgeltbemessung und zum zulässigen Kostenmaßstab zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183 (184 f.); NJW 2006, 684, Tz. 12 - Stromnetznutzungsentgelt I ; NJW 2011, 212, Tz. 32 - Stromnetznutzungsentgelt IV ; Senat, Urteil vom 7. April 2011, Az. U 3363/10 Kart, S. 11 = Anlage K 25).

    Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2010 (NJW 2011, 212, Tz. 41 ff. - Stromnetznutzungsentgelt IV ) sowie aus den Urteilen des Senats vom 14. Mai 2009 - U (K) 3283/09 (juris, Tz. 27 ff.), des OLG Nürnberg vom 26. Mai 2009 - 1 U 1422/08 (juris, Tz. 86 ff.) und des OLG Frankfurt vom 5. Oktober 2010 - Az. 11 U 31/09 (Kart) (juris, Tz. 53 ff.), auf die sich die Beklagte ebenfalls berufen hat.

    Während in der Energiewirtschaft das Erfordernis einer Genehmigung der Stromnetznutzungsentgelte bzw. der Bestimmung der Erlösobergrenzen durch die Regulierungsbehörde besteht und die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes über die Genehmigung darauf angelegt sind, die Entgelte zu ermitteln, die unter Wettbewerbsbedingungen durchsetzbar wären (vgl. BGH NJW 2011, 212, Tz. 42 - Stromnetznutzungsentgelt IV ; OLG Nürnberg vom 26. Mai 2009 - 1 U 1422/08, juris, Tz. 89), verfügt die Regulierungsbehörde im Eisenbahnsektor lediglich über das deutlich schwächere minus eines Widerspruchsrechts.

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus OLG München, 23.02.2012 - U 3365/11
    Zum anderen kann eine (stillschweigende) Vereinbarung des angepassten Trassenentgelts durch die Parteien vorliegend auch deshalb nicht angenommen werden, weil die Klägerin mit Schreiben vom 11. Januar 2010 (Anlage K 6) der Erhöhung der Trassenentgelte unverzüglich unter Hinweis auf deren Unbilligkeit widersprochen und in der Folgezeit die Erhöhungsbeträge nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung entrichtet hat (vgl. Senat, Urteil vom 7. April 2011, Az. U 3363/10 Kart, S. 9 = Anlage K 25; OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. März 2010, Az. VI - U (Kart) 16/09, S. 8 f. = Anlagenkonvolut K 14; vgl. auch BGH NJW 2009, 502, Tz. 16 m. w. N.).

    Außerdem kann vorliegend eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast auch deshalb von vornherein nicht in Betracht kommen, weil die Klägerin hinsichtlich solcher Umstände (z. B. realisierte interne Kosteneinsparungen; vgl. BGH NJW 2009, 502, Tz. 39), die der Beklagten ggf. Veranlassung hätten geben müssen, die Trassenentgelte nicht wie geschehen zu erhöhen, außerhalb des Geschehensablaufs steht.

    Hierzu hätte es vielmehr eines substantiierten Sachvortrags dazu bedurft, bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse sie welche Nachteile zu befürchten hätte (BGH NJW 2009, 502, Tz. 46; NJW 2011, 212, Tz. 35 - Stromnetznutzungsentgelt IV ).

    Erst dann wäre eine - auch im Rahmen einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB erforderliche - Abwägung zwischen dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und ggf. dem verfassungsrechtlichen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die auf einen bestmöglichen Ausgleich zwischen den betroffenen Verfassungsgütern gerichtet sein muss (vgl. BGH NJW 2009, 502, Tz. 47 m. w. N.), möglich gewesen (BGH NJW 2011, 212, Tz. 35 - Stromnetznutzungsentgelt IV ).

    Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist insbesondere zu beachten, dass die Entgelterhöhung das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren muss und nicht zu einer Verkehrung des zuvor bestehenden Interessenausgleichs zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf das Leistungs-Preis-Gefüge führen darf (vgl. BGH NJW 2009, 502, Tz. 25; Senat, Urteil vom 7. April 2011, Az. U 3363/10 Kart, S. 11 f. = Anlage K 25; OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. März 2010, Az. VI - U (Kart) 16/09, S. 17 = Anlagenkonvolut K 14).

    Ob die Frage, ob die Wahrung des Äquivalenzverhältnisses in diesem Sinn voraussetzt, dass die Beklagte keine einseitigen Preisanpassungen vornehmen darf, die dazu dienen, einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (so für den Bereich der Energieversorger: BGH NJW 2009, 502, Tz. 25 m. w. N.), im Hinblick auf die staatliche Subventionierung der Eisenbahninfrastruktur anders als im Energiesektor zu beantworten sein könnte, wenn mit den zusätzlichen Einnahmen eine Kürzung staatlicher Subventionen unmittelbar ausgeglichen werden soll, kann im Streitfall offen bleiben, weil die Beklagte - wie bereits ausgeführt - ihrer Darlegungslast im Rahmen der Billigkeitsprüfung nicht genügt hat.

  • BGH, 18.10.2005 - KZR 36/04

    Stromnetznutzungsentgelt

    Auszug aus OLG München, 23.02.2012 - U 3365/11
    Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof für den Bereich der Stromnetznutzungsentgelte entschieden, dass die Nichtbeanstandung der vom Netzbetreiber festgesetzten Tarife durch die für die Preisgenehmigung nach § 12 BTOElt zuständige Landesbehörde die Anwendbarkeit des § 315 BGB nicht ausschließt (vgl. BGH NJW 2006, 684, Tz. 20 - Stromnetznutzungsentgelt I ).

    Dies ist der Sache nach ein vertragliches (einseitiges) Leistungsbestimmungsrecht (vgl. BGH NJW 2006, 684, Tz. 10 - Stromnetznutzungsentgelt I ; Senat a. a. O.; OLG Düsseldorf a. a. O.; offen gelassen in BGH WuW DE-R 3417, 3418 - Stornierungsentgelt ).

    Dabei sind sektorspezifische Rechtsgrundsätze zur Entgeltbemessung und zum zulässigen Kostenmaßstab zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183 (184 f.); NJW 2006, 684, Tz. 12 - Stromnetznutzungsentgelt I ; NJW 2011, 212, Tz. 32 - Stromnetznutzungsentgelt IV ; Senat, Urteil vom 7. April 2011, Az. U 3363/10 Kart, S. 11 = Anlage K 25).

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

    Auszug aus OLG München, 23.02.2012 - U 3365/11
    § 315 BGB findet auch auf ein Leistungsbestimmungsrecht Anwendung, das durch Gesetz eingeräumt wird (BGH NJW 2007, 2540, Tz. 14; NJW 2011, 212, Tz. 17 - Stromnetznutzungsentgelt IV ; jeweils m. w. N.).

    Zwar kann es, wenn sich bei Vertragsabschluss der geforderte Preis für eine Leistung aus dem jeweiligen allgemeinen Tarif eines Vertragspartners ergibt, für diesen Preis, wenn er sich aus dem zuvor veröffentlichten Tarif eindeutig ergibt, an einem, den Anwendungsbereich des § 315 BGB unmittelbar eröffnenden einseitigen Leistungsbestimmungsrecht dieses Vertragspartners fehlen (vgl. BGH NJW 2007, 2540, Tz. 32, 36).

  • OLG Nürnberg, 26.05.2009 - 1 U 1422/08

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle für Netznutzungsentgelte: Verzögerung der

    Auszug aus OLG München, 23.02.2012 - U 3365/11
    Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2010 (NJW 2011, 212, Tz. 41 ff. - Stromnetznutzungsentgelt IV ) sowie aus den Urteilen des Senats vom 14. Mai 2009 - U (K) 3283/09 (juris, Tz. 27 ff.), des OLG Nürnberg vom 26. Mai 2009 - 1 U 1422/08 (juris, Tz. 86 ff.) und des OLG Frankfurt vom 5. Oktober 2010 - Az. 11 U 31/09 (Kart) (juris, Tz. 53 ff.), auf die sich die Beklagte ebenfalls berufen hat.

    Während in der Energiewirtschaft das Erfordernis einer Genehmigung der Stromnetznutzungsentgelte bzw. der Bestimmung der Erlösobergrenzen durch die Regulierungsbehörde besteht und die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes über die Genehmigung darauf angelegt sind, die Entgelte zu ermitteln, die unter Wettbewerbsbedingungen durchsetzbar wären (vgl. BGH NJW 2011, 212, Tz. 42 - Stromnetznutzungsentgelt IV ; OLG Nürnberg vom 26. Mai 2009 - 1 U 1422/08, juris, Tz. 89), verfügt die Regulierungsbehörde im Eisenbahnsektor lediglich über das deutlich schwächere minus eines Widerspruchsrechts.

  • BGH, 18.10.2011 - KZR 18/10

    Stornierungsentgelt

    Auszug aus OLG München, 23.02.2012 - U 3365/11
    Nachdem auch der Bundesgerichtshof erst kürzlich in einem vergleichbar gelagerten Rechtsstreit die (analoge) Geltung des § 315 BGB für die Festsetzung von Nutzungsentgelten für Eisenbahninfrastruktur bejaht hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011, Az. KZR 18/10, WuW DE-R 3417 - Stornierungsentgelt ), bleiben die gegen die Anwendbarkeit des § 315 BGB auf den Streitfall gerichteten Angriffe der Berufung (vgl. insb. Bl. 261 ff., 321 ff. d. A.) ohne Erfolg.

    Insbesondere sind streitrelevante Grundsatzfragen durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2011, Az. KZR 18/10, WuW DE-R 3417 - Stornierungsentgelt in einem vergleichbar gelagerten Rechtsstreit geklärt.

  • BGH, 10.02.1981 - VI ZR 182/79

    Schadensschätzung bei Verweigerung zumutbarer Mitwirkung des Klägers am

    Auszug aus OLG München, 23.02.2012 - U 3365/11
    e) Im Übrigen setzt die Rechtswohltat des § 287 Abs. 1 ZPO, die die Beklagte teilweise der Erfordernisse des Strengbeweises enthebt, voraus, dass der volle Beweis aus von der Beklagten nicht zu vertretenden Umständen unmöglich oder unzumutbar ist (BGH NJW 1981, 1454).
  • BGH, 02.10.1991 - VIII ZR 240/90

    Billigkeit der Preisbestimmung eines Stromlieferanten; Offenlegung der

    Auszug aus OLG München, 23.02.2012 - U 3365/11
    Dabei sind sektorspezifische Rechtsgrundsätze zur Entgeltbemessung und zum zulässigen Kostenmaßstab zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183 (184 f.); NJW 2006, 684, Tz. 12 - Stromnetznutzungsentgelt I ; NJW 2011, 212, Tz. 32 - Stromnetznutzungsentgelt IV ; Senat, Urteil vom 7. April 2011, Az. U 3363/10 Kart, S. 11 = Anlage K 25).
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 279/02

    Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des

    Auszug aus OLG München, 23.02.2012 - U 3365/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft denjenigen, der das Recht der Leistungsbestimmung in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei Festsetzung des Leistungsentgelts, wenn er hieraus Ansprüche gegen die andere Vertragspartei erhebt (BGH NJW 2003, 3131 (3132) m. w. N.; WuW DE-R 3417, 3421 - Stornierungsentgelt ).
  • BGH, 07.02.2006 - KZR 24/04

    "Rückforderungsvorbehalt"; Zustandekommen eines Kaufvertrages ohne Einigung über

    Auszug aus OLG München, 23.02.2012 - U 3365/11
    Soweit die Beklagte das Vorliegen eines Einigungsmangels unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2006 (NJW-RR 2006, 1139, Tz. 21) in Abrede gestellt hat (vgl. Bl. 326/327 d. A.), greift dies nicht durch.
  • BGH, 28.03.2007 - VIII ZR 144/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Strompreise

  • BGH, 18.10.2007 - III ZR 277/06

    Erhebung von Nutzungsentgelten für die Benutzung der Infrastruktureinrichtungen

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 207/05

    Umfang der richterlichen Hinweispflicht

  • BGH, 04.03.2008 - KZR 29/06

    Stromnetznutzungsentgelt III

  • BGH, 03.02.2011 - IX ZR 141/10

    Entbehrlichkeit eines gerichtlichen Hinweises; Verletzung der materiellen

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2010 - 2 U (Kart) 17/09

    Rückforderung überhöhter Netzdurchleitungsentgelte

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2010 - 2 U (Kart) 34/09

    Rückforderung überhöhter Netzdurchleitungsentgelte

  • OLG Frankfurt, 05.10.2010 - 11 U 31/09

    Netznutzungsvertrag: Rückforderung überhöhten Nutzungsentgelts; Ermittlung des

  • OLG Düsseldorf, 14.10.2009 - U (Kart) 4/09

    Wirksamkeit des Trassenpreissystems der Deutschen Bahn AG hinsichtlich eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2008 - 13 B 2014/07

    Neufassung von Schienennetz-Benutzungsbedingungen zwecks Transparenz;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2008 - 13 B 2025/07

    Neufassung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der DB Netz AG;

  • OLG Düsseldorf, 09.12.2015 - U (Kart) 3/15

    Gerichtliche Überprüfung einseitig festgesetzter Stornierungsentgelte für

    Soweit das Landgericht in Art. 1 Abs. 4 des (Grundsatz-) Infrastrukturnutzungsvertrags vom 24./26. September 2002 in Verbindung mit dessen Anlage 2a - "Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der E. O. AG (ABN)" , Nr. 7 Abs. 1 eine Vereinbarung der Parteien über ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu Gunsten der Beklagten in Bezug auf die Infrastrukturnutzungsentgelte erblickt hat, steht dies in vollem Einklang mit der hierzu u.a. vom erkennenden Senat vertretenen und vom Bundesgerichtshof unbeanstandet gebliebenen Rechtsprechung (vgl. Senat, Urteile v. 14.10.2009 - VI-U (Kart) 4/09 , WuW/E DE-R 2806, Rzn. 85 ff. bei juris - Trassennutzungsänderung ; und v. 3.3.2010 - VI-U (Kart) 16/09 , BeckRS 2011, 25332 [unter II.B.1.a.aa.]; OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 17.1.2012 - 11 U 43/09 (Kart) , Rzn. 38 f. bei juris; OLG München, Urteil v. 23.2.2012 - U 3365/11 Kart , WuW/E DE-R 3608, Rz. 34 bei juris - Trassenentgelte [Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen zurückgewiesen durch BGH, Beschluss v. 11.12.2012 - KZR 17/12 , BeckRS 2013, 08384]).

    Dies entspricht der u.a. vom Senat vertretenen - der Beklagten bekannten und im Zusammenhang mit ihren Stornierungsentgelten bereits ergangenen - Rechtsprechung, auf die an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (vgl. Senat, Urteil v. 3.3.2010 - VI-U (Kart) 16/09 , BeckRS 2011, 25332 [unter II.B.1.a.bb.]; vgl. auch OLG München, Urteil v. 23.2.2012 - U 3365/11 Kart , WuW/E DE-R 3608, Rz. 36 bei juris - Trassenentgelte [Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen zurückgewiesen durch BGH, Beschluss v. 11.12.2012 - KZR 17/12 , BeckRS 2013, 08384]).

    Die Angriffe der Berufung gegen die Rechtsgrundsätze der Stornierungsentgelt -Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2011, die in der Rechtsprechung auch anderer Oberlandesgerichte Gefolgschaft gefunden hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 17.1.2012 - 11 U 43/09 (Kart) , Rzn. 46/47 bei juris; OLG München, Urteil v. 23.2.2012 - U 3365/11 Kart , WuW/E DE-R 3608, Rzn. 27 ff. bei juris - Trassenentgelte ; KG Berlin, Urteil v. 29.10.2012 - 2 U 10/09 Kart , Rzn. 19 ff. bei juris), greifen nicht durch.

    Mit dem vom Bundesverfassungsgericht aufgehobenen Beschluss hatte der Bundesgerichtshof die Beschwerde der E. O. AG gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das - auch hier erwähnte - Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 2012 ( U 3365/11 Kart , WuW/E DE-R 3608 - Trassenentgelte ) zurückgewiesen.

  • LG Berlin, 03.09.2015 - 20 O 203/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über die

    a) Nach ober- und höchstgerichtlicher deutscher Rechtsprechung können in Fällen wie dem vorliegenden Zivilgerichte das TPS der Beklagten auf ihre Billigkeit hin untersuchen und gegebenenfalls eine eigene, billige Entscheidung treffen (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.10.2011 - KZR 18/10 [OLG Düsseldorf] = NVwZ 2012, 189, die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2010 - U [Kart] 16/09 = BeckRS 2011, 25332 und des Landgerichts Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2009 - 14c O 104/08 = BeckRs 2009, 25507 bestätigend; Kammergericht Berlin, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 U 10/09 Kart = juris, Rn. 19 ff.; Oberlandesgericht München, Urteil vom 23.02.2012 - U 3365/11 Kart = BeckRS 2012, 09009; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2009 - VI-U [Kart] 4/09, U [Kart] 4/09 = juris).

    Dem steht auch nicht entgegen, dass sich über die Instanzen der Gerichte und die Übernahme gerichtlicher Entscheidungen in eine geänderte allgemeine Entgeltbestimmung (so OLG München, Urteil vom 23.02.2012 - U 3365/11 Kart = BeckRS 2012, 09009) doch eine einheitliche (also nicht-diskriminierende) Entgeltfestsetzung ergebe.

    Nicht gefolgt werden kann den Argumenten mancher Gerichte, das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot führe nicht zu dem Gebot einer Gleichbehandlung im Unrecht (so OLG München, Urteil vom 23.02.2012 - U 3365/11 Kart = BeckRS 2012, 09009).

  • LG München I, 03.02.2016 - 37 O 24255/14

    Eisenbahnverkehrsunternehmen: Kein Anspruch auf bereicherungsrechtliche

    Vor diesem Hintergrund ist eine planwidrige Regelungslücke auch für solche Fälle anzunehmen, bei denen ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht vorliegt (vgl. OLG München, Urteil vom 07.04.2011, Az: U 3363/10 Kart, S. 10, wonach § 315 BGB auch auf ein Leistungsbestimmungsrecht Anwendung findet, das durch Gesetz eingeräumt wird, OLG München, Trassenentgelte, Urteil vom 23.02.2012, Az: U 3365/11 Kart, Rn. 36), zumal - wie hier - der Nutzer einen gesetzlichen Anspruch auf die Nutzung hat (hier: § 14 AEG), auf eine solche durch die andere Seite (marktbeherrschende Stellung) auch angewiesen ist, aber bei der Verwirklichung seines Zugangsrechtes keine Verhandlungsmöglichkeit bei den Preisen hat.

    Diese Konstellation ist nicht vergleichbar mit dem von der Klägerin angeführten Verfahren vor der hiesigen Kammer (Az: 37 0 14793/10, nachfolgend in der Berufungsinstanz OLG München, Az: U 3365/11 Kart, Entscheidung Trassenentgelte), bei dem die Kammer den von der dortigen Klägerin ausdrücklich erklärten Vorbehalt auch die Bedeutung beigemessen hat, dass dem Verständnis der Leistung als Anerkenntnis entgegengetreten werde (vgl. Urteil vom 27.07.2011, S. 27).

    Auf die unionsrechtliche Frage, ob die Anwendung von § 315 BGB neben Bestimmungen des Eisenbahnregulierungsrechts zulässig ist (vgl. BVerfG, 1 BvR 137/13, Entscheidung vom 08.10.2015, Rn. 21 bezogen auf das Verfahren LG München I, 37 O 14793/10; OLG München, Kartellsenat, U 3365/11 Kart) kam es vorliegend nicht an.

  • OLG Frankfurt, 15.09.2020 - 11 U 128/14

    Zur kartellrechtlichen Überprüfung von Trassenentgelten

    Dies gilt umso mehr, als nach damaliger gefestigter Rechtsprechung eine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle parallel zur öffentlich-rechtlichen Regulierung allgemein als zulässig angesehen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2011, KZR 18/10 - Stornierungsentgelt; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.1.2012, 11 U 43/09 (Kart) ; OLG München, Urteil vom 23.2.2012, 11 U 3365/11 Kart; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.12.2015, VI-U (Kart) 3/15; OVG Münster, Urteile vom 17.6.2014, 13 A 1381/13 (Anl. B36) und 13 A 1382/13 - juris Rdnr. 74.).
  • OLG Frankfurt, 17.11.2020 - 11 U 60/18

    Schadensersatzanspruch wegen missbräuchlicher Entgeltfestsetzung im

    Nach damaliger gefestigter Rechtsprechung wurde eine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle parallel zur öffentlich-rechtlichen Regulierung als zulässig angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2011, KZR 18/10 - Stornierungsentgelt; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.1.2012, 11 U 43/09 (Kart) ; OLG München, Urteil vom 23.2.2012, U 3365/11 Kart; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.12.2015, VI-U (Kart) 3/15; OVG Münster, Urteile vom 17.6.2014, 13 A 1381/13 (Anl. B36) und 13 A 1382/13 - juris Rdnr. 74.).
  • LG Frankfurt/Main, 01.10.2014 - 6 O 218/13
    Dies bleibt vielmehr den Zivilgerichten auf der Grundlage des Zivilrechts vorbehalten (BGH aaO; OLG München BeckRS 2012, 09009; OLG Frankfurt, BeckRS 2013, 10190; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.01.2012, 11 U 43/09 (Kart)).
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Rechtsprechung
   EGMR, 16.10.2012 - 49646/10, 3365/11   

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EGMR, 16.10.2012 - 49646/10, 3365/11 (https://dejure.org/2012,55638)
EGMR, Entscheidung vom 16.10.2012 - 49646/10, 3365/11 (https://dejure.org/2012,55638)
EGMR, Entscheidung vom 16. Oktober 2012 - 49646/10, 3365/11 (https://dejure.org/2012,55638)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    LESSING AND REICHELT v. GERMANY

    Art. 6, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 7, Art. 14, Art. 14+P1 Abs. 1, Art. 35, Protokoll Nr. 1 Art. 1, Protokoll Nr. 12 Art. 1 MRK
    Inadmissible (englisch)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    LESSING AND REICHELT v. GERMANY - [Deutsche Übersetzung]

    Art. 6, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 7, Art. 14, Art. 14+P1 Abs. 1, Art. 35, Protokoll Nr. 1 Art. 1, Protokoll Nr. 12 Art. 1 MRK
    [DEU] Inadmissible

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • EGMR, 29.05.2012 - 53126/07

    TARON v. GERMANY

    Auszug aus EGMR, 16.10.2012 - 49646/10
    In T../. Deutschland ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53126/07, Rdnr. 40 ff., 29. Mai 2012) - einer Rechtssache, bei der der Beschwerdeführer wie der zweite Beschwerdeführer erklärte, von dem neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf keinen Gebrauch machen zu wollen - stellte der Gerichtshof fest, dass aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität einer internationalen Jurisdiktion auch Beschwerdeführer, die ihre Individualbeschwerde vor Einführung des innerstaatlichen Rechtsbehelfs bei diesem Gerichtshof erhoben hatten, von diesem neuen Rechtsbehelf Gebrauch machen müssen.
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus EGMR, 16.10.2012 - 49646/10
    In dem zweiten der vier Urteile über die Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur Überleitung der DDR-Renten vom 28. April 1999 (1 BvL 22/95 and 1 BvL 34/95) erklärte das Bundesverfassungsgericht § 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) für verfassungswidrig.
  • EGMR, 26.01.1999 - 42293/98

    ADAMSON v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EGMR, 16.10.2012 - 49646/10
    Andere Faktoren, die in diesem Zusammenhang als maßgeblich berücksichtigt werden können, sind die Art und der Zweck der fraglichen Maßnahme, ihre Charakterisierung nach innerstaatlichem Recht, die mit ihrer Schaffung und Umsetzung verbundenen Verfahren und die Schwere der Maßnahme (siehe Welch./. Vereinigtes Königreich, 9. Februar 1995, Rdnr. 26 ff., Serie A Bd. 307-A, und Adamson./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 42293/98, 26. Januar 1999).
  • EGMR, 02.03.2000 - 52442/99

    SCHWENGEL contre l'ALLEMAGNE

    Auszug aus EGMR, 16.10.2012 - 49646/10
    Erstens dient § 6 Abs. 2 AAÜG dem rechtmäßigen Ziel, "ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen", wie Artikel 20 Abs. 2 des Staatsvertrags bestimmt (siehe S../.Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 52442/99, 2. März 2000, und G../.Deutschland (Teilentsch.), Individualbeschwerde Nr. 52447/99, 24. Januar 2002).
  • EGMR, 06.09.2001 - 69789/01

    BRUSCO v. ITALY

    Auszug aus EGMR, 16.10.2012 - 49646/10
    Unter Bezugnahme auf die Rechtssache Brusco./. Italien ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 69789/01, EGMR 2001-IX) bat der Gerichtshof den zweiten Beschwerdeführer, ihm mitzuteilen, ob er beabsichtige, innerhalb der in der Übergangsvorschrift des Gesetzes festgelegten Frist von dem neuen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen.
  • EGMR, 02.03.2005 - 71916/01

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes über die Wiedergutmachung von

    Auszug aus EGMR, 16.10.2012 - 49646/10
    Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Vertragsstaaten, insbesondere in dem einzigartigen Kontext der deutschen Wiedervereinigung, einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage haben, ob eine "andere" oder "ähnliche" Situation vorliegt (siehe M. u. a../. Deutschland (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, Rdnr. 74 ff. EGMR 2005-V).
  • EGMR, 12.04.2006 - 65731/01

    STEC ET AUTRES c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus EGMR, 16.10.2012 - 49646/10
    Wenn in einem Vertragsstaat jedoch Rechtsvorschriften bestehen, die die Zahlung einer Sozialleistung - gleichviel ob aufgrund vorheriger Beitragszahlungen - von Rechts wegen vorsehen, ist davon auszugehen, dass diese Rechtsvorschriften ein Eigentumsrecht, das unter Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 fällt, für Personen erzeugen, die die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllen (siehe Stummer./. Österreich [GK],Individualbeschwerde Nr. 37452/02, Rdnr. 82, EGMR 2011, und Stec u. a../.Vereinigtes Königreich (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 65731/01 und 65900/01, Rdnr. 54, EGMR 2005-X).
  • EGMR, 18.02.2009 - 55707/00

    Andrejeva ./. Lettland

    Auszug aus EGMR, 16.10.2012 - 49646/10
    Obwohl Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 kein Recht auf Erhalt irgendwelcher Sozialleistungen einschließt, muss ein Staat, wenn er sich für den Aufbau eines Sozialleistungssystems entscheidet, dies auf eine mit Artikel 14 vereinbare Weise tun (siehe Stummer, a. a. O. Rdnr. 83, und Andrejeva./. Lettland [GK], Individualbeschwerde Nr. 55707/00, Rdnr. 79, EGMR 2009).
  • EGMR, 02.09.2010 - 46344/06

    Beschwerderecht gegen lange Verfahren gefordert

    Auszug aus EGMR, 16.10.2012 - 49646/10
    Am 7. Dezember 2011 teilte die Regierung dem Gerichtshof mit, dass ein Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, mit dem das Piloturteil in der Rechtssache R../. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 46344/06, 2. September 2010) umgesetzt werde, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 3. Dezember 2011 in Kraft getreten sei.
  • EGMR, 07.07.2011 - 37452/02

    STUMMER c. AUTRICHE

    Auszug aus EGMR, 16.10.2012 - 49646/10
    Wenn in einem Vertragsstaat jedoch Rechtsvorschriften bestehen, die die Zahlung einer Sozialleistung - gleichviel ob aufgrund vorheriger Beitragszahlungen - von Rechts wegen vorsehen, ist davon auszugehen, dass diese Rechtsvorschriften ein Eigentumsrecht, das unter Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 fällt, für Personen erzeugen, die die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllen (siehe Stummer./. Österreich [GK],Individualbeschwerde Nr. 37452/02, Rdnr. 82, EGMR 2011, und Stec u. a../.Vereinigtes Königreich (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 65731/01 und 65900/01, Rdnr. 54, EGMR 2005-X).
  • EGMR, 09.02.1995 - 17440/90

    WELCH v. THE UNITED KINGDOM

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - L 4 R 46/11

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte nach

    Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 (1 BvL 9/06, 2/08) und der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Oktober 2012 (Individualbeschwerden Nrn. 49646/10 und 3365/11) ergibt sich, dass alle Tatbestände des § 6 Abs. 2 AAÜG (insbesondere § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG) mit dem Grundgesetz und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Einklang stehen.

    Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 16. Oktober 2012 (Individualbeschwerde Nrn. 49646/10 und 3365/11).

    Und selbst wenn dies nicht der Fall wäre, geben der Beschluss des BVerfG vom 6. Juli 2010 (1 BvL 9/06, 2/08) und die Entscheidung des EGMR vom 16. Oktober 2012 (Individualbeschwerde Nrn. 49646/10 und 3365/11) ausreichende Anhaltspunkte, wie die Frage zu beantworten ist.

  • BSG, 26.09.2019 - B 5 RS 1/19 R

    Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen

    Der EGMR hat die Ausführungen des BVerfG ausdrücklich bestätigt und die Rügen der Beschwerdeführer für offensichtlich unbegründet erachtet (EGMR Entscheidung vom 16.10.2012 - 49646/10 und 3365/11).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2013 - L 22 R 645/11

    Neuberechnung der auf eine nach dem AAÜG überführten Rente des Beitrittsgebiets

    Dies gilt insbesondere für den Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGM) am 16. Oktober 2012 zu den Individualbeschwerden Nrn. 49646/10 und 3365/11 zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG entschieden hat.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.08.2013 - L 8 R 1064/11

    Rentenüberleitung, besondere Beitragsbemessungsgrenze, Stellvertretender

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bislang auch keine Menschenrechtsbeschwerde aus dem Problemkreis der Rentenüberleitung auf Grund von Einwendungen der Beschwerdeführer zur materiellen Rechtslage zur Entscheidung angenommen (s. ausdrücklich für den Personenkreis, dem der Kläger angehörte Nichtannahmebeschluss vom 16. Oktober 2012 - zu den Beschwerden Nr. 49646/10 und 3365/11; Nichtannahmebeschlüsse vom 2. März 2000 zur Beschwerde Nr. 52442/99, vom 10. April 2001 zur Beschwerde Nr. 52449/99 und vom 25. September 2007 zur Beschwerde Nr. 12923/03, SozR 4-6021 Art. 1 Nr. 1).
  • BSG, 29.10.2014 - B 5 R 238/14 B
    Dasselbe gilt, soweit der Kläger zwischen den "positiven Positionen des UN-Ausschusses" einerseits und "den für die Betroffenen negativen Positionen in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.10.2012 zu den Beschwerden Nr. 49646/10 und 3365/11" andererseits "Divergenzen" erblickt.
  • BSG, 15.01.2015 - B 5 R 186/14 B

    Divergenzfähige Entscheidungen

    Von vornherein nicht divergenzfähig sind die "Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte" vom 20.5.2011 sowie die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.10.2012 (49646/10, 3365/11).
  • BSG, 27.01.2014 - B 5 R 346/13 B
    Dasselbe gilt, soweit die Klägerin zwischen den "positiven Positionen des UN-Ausschusses" einerseits und "den für die Betroffenen negativen Positionen in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.10.2012 zu den Beschwerden Nr. 49646/10 und 3365/11" andererseits "Differenzen" erblickt.
  • BSG, 17.01.2013 - B 5 RS 40/12 B
    Dasselbe gilt, soweit der Kläger zwischen den "positiven Positionen des UN-Ausschusses" einerseits und "den für die Betroffenen negativen Positionen in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.10.2012 zu den Beschwerden Nr. 49646/10 und 3365/11" andererseits "Divergenzen" erblickt.
  • BSG, 03.07.2013 - B 5 RS 18/13 B
    Dasselbe gilt, soweit der Kläger zwischen den "positiven Positionen des UN-Ausschusses" einerseits und "den für die Betroffenen negativen Positionen in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.10.2012 zu den Beschwerden Nr. 49646/10 und 3365/11" andererseits "Divergenzen" erblickt.
  • BSG, 14.01.2015 - B 5 RS 21/14 B

    Begriff der Grundsatzbedeutung

    Der Kläger rügt sinngemäß Divergenzen zwischen der angefochtenen Entscheidung und den Feststellungen des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Angelegenheiten vom 20.5.2011 sowie der "Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.10.2012 zu den Beschwerden Nr. 49646/10 und 3365/11 (u.a. Dr. Hans Lessing und Dr. Hans Reichelt)".
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