Rechtsprechung
AG Hamburg, 12.08.2010 - 33A C 309/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
§ 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG
Zur Abmahnung im Selbstauftrag - Telemedicus
Abmahnung im Quasi-Selbstauftrag
- webshoprecht.de
Zur Erstattung von eigenen Anwaltskosten eines Rechtsanwalts für eine Abmahnung
Kurzfassungen/Presse
- antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)
Kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten bei Selbstbeauftragung
Besprechungen u.ä. (2)
- damm-legal.de (Entscheidungsbesprechung)
§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG
Ein Rechtsanwalt erhält keine Abmahnungsgebühren, wenn er selbst gesteuerte Gesellschaft vertritt - Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)
Abmahnung im "Quasi-Selbstauftrag"
Verfahrensgang
- AG Hamburg, 12.08.2010 - 33A C 309/09
- LG Hamburg, 04.03.2011 - 310 S 1/10
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94
Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende …
Auszug aus AG Hamburg, 12.08.2010 - 33A C 309/09
"Aber auch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten ist danach zu fragen, ob die eingesetzte Maßnahme - hier die Selbstbeauftragung - aus der Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich war (BGHZ 127, 348, 352).Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten durch die Schadensbearbeitung kann nicht ausreichen, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten aus der Beauftragung des Rechtsanwalts zu begründen (BGHZ 127, 348, 352).
Es ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob der Geschädigte im einzelnen Schadensfall die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte, was in einfach gelagerten Fällen in der Regel zu verneinen sein wird (BGHZ 127, 348, 352).
- BGH, 08.05.2008 - I ZR 83/06
Abmahnkostenersatz
Auszug aus AG Hamburg, 12.08.2010 - 33A C 309/09
Eine andere rechtliche Beurteilung lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2008 (Az. I ZR 83/06, beispielsweise NJW 2008, 2651) herleiten. - BGH, 06.05.2004 - I ZR 2/03
Selbstauftrag
Auszug aus AG Hamburg, 12.08.2010 - 33A C 309/09
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung zum Az. I ZR 2/03 vom 06.05.2004 (z.B. NJW 2004, 2448) ausgeführt, dass Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nur zu erstatten sind, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. - BGH, 17.07.2008 - I ZR 219/05
Clone-CD
Auszug aus AG Hamburg, 12.08.2010 - 33A C 309/09
Aus dem von der Vertreterin der Klägerin im Termin angeführten und überreichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2008 zum Az. I ZR 219/05 folgt ebenfalls keine abweichende Beurteilung.
- LG Hamburg, 04.03.2011 - 310 S 1/10
Abmahnung im Quasi-Selbstauftrag
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 12.8.2010 (Az.: 33A C 309/09) wie folgt abgeändert:.