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   AG Oberhausen, 10.05.2011 - 34 C 130/10   

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https://dejure.org/2011,41221
AG Oberhausen, 10.05.2011 - 34 C 130/10 (https://dejure.org/2011,41221)
AG Oberhausen, Entscheidung vom 10.05.2011 - 34 C 130/10 (https://dejure.org/2011,41221)
AG Oberhausen, Entscheidung vom 10. Mai 2011 - 34 C 130/10 (https://dejure.org/2011,41221)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ein Katzennetz mit Ständerwerk an einem Balkon ist eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung; §§ 22 Abs. 1 S. 1, 14 Nr. 1 WEG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 22 Abs. 1
    Errichtung eines Katzennetzes inklusive Ständerwerk auf einem Balkon als eine gemäß § 22 Abs. 1 WEG unzulässige bauliche Veränderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation)

    Das Anbringen eines Katzennetzes am Balkon ist eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anbringen eines auffälligen Katzennetzes an Balkon einer Eigentumswohnung stellt zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar - Substanzeingriff für Vorliegen einer baulichen Veränderung nicht erforderlich

Papierfundstellen

  • ZMR 2012, 62
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Zweibrücken, 09.03.1998 - 3 W 44/98

    Wohnungseigentum

    Auszug aus AG Oberhausen, 10.05.2011 - 34 C 130/10
    Dort ist schon vor längerer Zeit entschieden worden, dass das Anbringen eines Katzennetzes eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung darstellt und auch - weil deutlich sichtbar - schon begrifflich nicht mehr als geringfügig oder vernachlässigbar eingestuft werden kann (OLG Zweibrücken, NZM 1998, 376).
  • AG Berlin-Neukölln, 12.04.2012 - 10 C 456/11

    "Katzentreppe" zum Balkon: Unterlassungsanspruch des Vermieters?

    Unerheblich für das Vorliegen einer baulichen Veränderung ist, ob ein Substanzeingriff in das Gebäude vorgenommen wurde (AG Oberhausen, Urteil vom 10.05.2011, Az: 34 C 130/10).
  • LG München I, 14.05.2020 - 31 S 7015/19

    Zurückbehaltungsrecht des Mieters bei verweigerter Einsicht in Belege der

    Darüber hinaus hat der BGH allgemein festgestellt, dass zu den vom Vermieter vorzulegenden Abrechnungsunterlagen auch Verträge des Vermieters mit Dritten gehören, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung und zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist; der Mieter muss vom Vermieter in die Lage versetzt werden, den Vertrag zwischen diesem und dem Lieferanten und vor allem die darin enthaltene Preisberechnungsformel und Preisänderungsformel kennenzulernen, um prüfen zu können, ob die Preisberechnungen mit dem Vertrag und den vereinbarten Formeln in Einklang stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.2011 - VIII ZR 38/11, BeckRS 2012, 807, Rz. 2).

    Das Zurückbehaltungsrecht gegenüber Nachforderungen des Vermieters ergibt sich aus § 273 Abs. 1 BGB und gilt gleichermaßen hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen (BGH, Beschluss vom 22.11.2011 - VIII ZR 38/11, BeckRS 2012, 807, Rz. 2-3).

  • AG München, 09.11.2016 - 481 C 26682/15

    Glashaus auf der Dachterrasse

    Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ergibt sich bereits aus der damit einhergehenden Veränderung des optischen Erscheinungsbildes des Gemeinschaftseigentums; ein Substanzeingriff in das Gemeinschaftseigentum, etwa durch Befestigungsvorrichtungen, ist für das Vorliegen einer baulichen Veränderung nicht Voraussetzung, so dass die Frage, ob Befestigungsvorrichtungen hier angebracht wurden, offen bleiben kann (vgl. Suilmann, in: Bärmann, WEG, 13. Auflage 2015, § 14, Rn. 10; Merle, ebd., § 22, Rn. 191 m.w.N.; AG Oberhausen v. 10.05.2011 - 34 C 130/10, ZMR 2012, 62-63).
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