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   AG Leverkusen, 16.05.2002 - 34 F 150/01   

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AG Leverkusen, 16.05.2002 - 34 F 150/01 (https://dejure.org/2002,13209)
AG Leverkusen, Entscheidung vom 16.05.2002 - 34 F 150/01 (https://dejure.org/2002,13209)
AG Leverkusen, Entscheidung vom 16. Mai 2002 - 34 F 150/01 (https://dejure.org/2002,13209)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 627
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 11.12.2003 - 2 UF 181/03

    Ersatzhaftung nach § 1607 BGB

    Insoweit sei am Rande erwähnt, dass auch die den Kläger betreuende Mutter trotz der Bestimmung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, nach der sie in der Regel ihre Verpflichtung zum Unterhalt des Kindes durch Pflege und Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt) erfüllt, auch im Verhältnis zu den Großeltern nach § 1606 Abs. 2 BGB vorrangig dem Kläger zum Unterhalt verpflichtet ist (vgl. Landgericht Kleve FamRZ 1988, 1085;AG Leverkusen FamRZ 2003, 627, 628; Staudinger/Engler (2000) § 1607 Rdz. 5).

    Denn aus Struktur und Systematik des Unterhaltsrechtes in §§ 1606, 1607 BGB folgt, dass die beiderseitigen Großeltern und dann selbstverständlich gleichrangig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Unterhalt ihres Enkelkindes haften und die Eltern der betreuenden Mutter keinesfalls davon ausgeschlossen sind (Johannsen/Henrich/Graba Eherecht 4. Aufl., § 1607 Rdz. 3, DIV-Gutachten vom 01.03.1998 in DAVorm 1989, 361, 362, AG Leverkusen FamRZ 2003, 627, 628).

  • OLG Jena, 06.09.2005 - 1 WF 240/05

    1.Schlüssiger Klagevortrag bei Inanspruchnahme der Großeltern väterlicherseits.

    Gleichwohl hat das Amtsgericht der Antragstellerin zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert, da die Kindesmutter trotz der Bestimmung des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, nach der sie in der Regel ihre Verpflichtung zum Unterhalt des Kindes durch dessen Pflege und Erziehung (Betreuungsunterhalt) erfüllt, im Verhältnis zu den Großeltern vorrangig der Antragstellerin nach § 1606 Abs. 2 BGB zum Unterhalt verpflichtet ist (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2004, 1745, 1746; AG Leverkusen, FamRZ 2003, 627, 628).
  • OLG Celle, 10.11.2004 - 17 WF 183/04

    Voraussetzung der Ersatzhaftung für den Unterhalt; Gesteigerte Unterhaltspflicht

    Trotz der Bestimmung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, nach der die Kindesmutter im Regelfall ihre Verpflichtung zum Unterhalt des Kindes durch Pflege und Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt) erfüllt, ist sie im Verhältnis zu den hier in Anspruch genommenen Großeltern nach § 1606 Abs. 2 BGB vorrangig der Antragstellerin zum Unterhalt verpflichtet (OLG Frankfurt FamRZ 2004, 1745; LG Kleve FamRZ 1988, 1085; AG Leverkusen FamRZ 2003, 627; Staudinger/Engler BGB, 2000, § 1607 Rz. 5).
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