Rechtsprechung
OLG Hamm, 10.11.2006 - 34 U 160/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang einer "Genehmigung zur Erweiterung der Anlage und zum weiteren unbefristeten Betrieb des Verkehrslandeplatzes" hinsichtlich der Nachbarrechte; Zulässigkeit einer Abänderungsklage hinsichtlich eines den Betrieb eines Flughafens beschränkenden Unterlassungstitels ...
- Judicialis
BGB § 1004; ; BGB § ... 1004 Abs. 1; ; ZPO § 258; ; ZPO § 323; ; ZPO § 529; ; LandeplatzlärmschutzVO § 2 Abs. 1 Nr. 2b der; ; VwVfG § 72 ff.; ; VwVfG § 75; ; VwVfG § 75 Abs. 1 S. 1 HS 2; ; VwVfG § 75 Abs. 2 S. 1; ; LuftVG § 6; ; LuftVG § 6 Abs. 1; ; LuftVG § 6 Abs. 1 S. 1; ; LuftVG § 8 Abs. 1; ; LuftVG § 8 Abs. 2; ; LuftVG § 8 Abs. 2 S. 2 HS 1; ; LuftVG § 11; ; LuftVG § 17; ; LuftVG § 78; ; BImSchG § 10; ; BImSchG § 10 Abs. 3; ; BImSchG § 10 Abs. 4; ; BImSchG § 10 Abs. 5; ; BImSchG § 14; ; BImSchG § 14 S. 1; ; BImSchG § 14 S. 1 HS 1; ; BImSchG § 14 S. 1 HS. 2
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausschluss zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen Start- und Landebahnbetrieb durch öffentlich-rechtliches Genehmigungsverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 20.09.2005 - 8 O 623/00
- OLG Hamm, 10.11.2006 - 34 U 160/05
- BGH, 14.03.2008 - V ZR 16/07
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 10.12.2004 - V ZR 72/04
Rechtsschutz des von Fluglärm betroffenen Anlegers
Auszug aus OLG Hamm, 10.11.2006 - 34 U 160/05
Unter Berufung auf BGHZ 161, 323 meint die Klägerin außerdem, dass die hier ihrer Ansicht nach gescheiterte Durchführung eines Verfahrens zur Vermeidung von Eigentumsbeeinträchtigungen im nachbarlichen Bereich zum Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche führe.Soweit sich die Klägerin auf BGHZ 161, 323 (= NJW 05, 660) bezieht und damit meinen sollte, dass hier die Durchführung eines Planfeststellungsverfahren zu fingieren sei, kann dem nicht gefolgt werden.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.1996 - 20 A 2777/94
Isoliertes luftverkehrsrechtliches Genehmigungsverfahren; Ausschlußwirkung; …
Auszug aus OLG Hamm, 10.11.2006 - 34 U 160/05
Die Genehmigungsbehörde hat dabei die Wahl, eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen und damit die Ausschlusswirkung der §§ 11 LuftVG, 14 BImschG herbeizuführen, oder es beim Nichteingreifen des § 11 LuftVG zu belassen (OVG Münster, NVwZ-RR 98, 23). - BGH, 23.03.1990 - V ZR 58/89
Begriff der wesentlichen Geräuschimmissionen; Ansprüche bei Volksfestlärm; …
Auszug aus OLG Hamm, 10.11.2006 - 34 U 160/05
Der 22. Senat meinte vielmehr unter Bezugnahme auf BGH NJW 90, 2465, dass die Beurteilung der Wesentlichkeit von Lärm eine Abwägung aller konkreten Umstände voraus setze, die für die Wahrnehmung der Geräusche durch einen durchschnittlichen Hörer von Bedeutung sind. - BGH, 12.11.1958 - V ZR 124/57
Abänderungsklage (§ 323 ZPO)
Auszug aus OLG Hamm, 10.11.2006 - 34 U 160/05
Die Abänderungsklage stellt jedoch einen prozessualen Fall der clausula rebus sic stantibus dar und enthält daher einen allgemeinen Rechtsgedanken, der es erlaubt, sie in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO auch in den Fällen für zulässig zu erachten, in denen nicht die Abänderung einer Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen, sondern die Abänderung eines anderen Schuldtitels begehrt wird (BGHZ 28, 330, 337).
- OLG Hamburg, 22.07.2008 - 7 U 21/08
Zum Umfang des Unterlassungsanspruchs nach KUG
Zwar steht jeder Unterlassungsanspruch, weil er in die Zukunft gerichtet ist und damit in seinem Bestand von Umständen abhängen kann, von deren Eintreten Gericht und Parteien während des Prozesses um das beantragte Verbot nichts wussten, unter dem Vorbehalt, dass das Verbot nur gilt, solange die für seine Verhängung maßgeblichen Umstände bestehen bleiben ("clausula rebus sic stantibus"), so dass, wenn es zu einer erheblichen Veränderung der Umstände kommt, unter denen das Verbot ergangen ist, über seinen Umfang ggf. neu gestritten werden muss, sei es in der Weise, dass der Unterlassungsschuldner das Bildnis, dessen Verbreitung ihm zunächst verboten worden ist, erneut veröffentlicht und einem etwaigen Ordnungsmittelantrag des Gläubigers im Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO entgegentritt, sei es, dass der Schuldner bei ganz grundlegender Änderung der Verhältnisse im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen den Unterlassungstitel selbst vorgeht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.11.2006, Az. 34 U 160/05: Wegfall des bereits titulierten Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB wegen nachträglicher Genehmigung der die Störungen verursachenden Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz mit der Folge des § 14 BImSchG). - OLG Schleswig, 11.09.2019 - 9 U 103/15
Deckelung des Lärmpegels - Klage von Anwohnern gegen den Flughafen Sylt …
Höchstrichterlich ungeklärt ist, ob die durch § 11 LuftVG angeordnete entsprechende Anwendung des § 14 BImSchG, der in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG voraussetzt, ein qualifiziertes Genehmigungsverfahren zur Voraussetzung hat, oder ob eine einfache Genehmigung ausreicht - jedenfalls, dann, wenn die Öffentlichkeit beteiligt wurde (so OLG Hamm, Urteil vom 10. November 2006 - 34 U 160/05, Rn. 67 ff. bei juris; offenlassend BGH…, Urteil vom 14. März 2008 - V ZR 16/07, BGHZ 176, 35 Rn. 21). - OLG Köln, 08.11.2016 - 4 U 27/15
Bahnlärm; Eisenbahn; Immissionen; Plangenehmigung; Ausschlusswirkung
1 VwVfG entfaltet die Plangenehmigung jedoch die Rechtswirkungen der Planfeststellung, womit sie ebenfalls zu den Rechtsfolgen des § 72 Abs. 2 VwVfG führt (OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2006, Az. 34 U 160/05; OVG Lüneburg NVwZ 2003, 1283;… Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 74 Rn. 221;… Ziekow, VwVfG, § 74 Rn. 74;… Obermayer/Funke-Kaiser-Masing/Schiller, VwVfG, § 74 Rn. 160;… Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 74 Rn. 212;… a. A. Stelkens/Bonk/Sachs-Neumann, VwVfG, § 74 Rn. 251).
- OLG Schleswig, 13.05.2016 - 17 U 83/15
Immissionsschutz; Fluglärm
Soweit für das Luftverkehrsrecht vom OVG Münster (Urteil vom 15. August 1996 - 20 A 2777/94 - NVwZ-RR 1998, 23 ff., bei [...]) und ihm folgend vom OLG Hamm (Urteil vom 10. November 2006 - 34 U 160/05 -, bei [...]) eine derartige Öffentlichkeitsbeteiligung als für eine Anwendung des § 11 LuftVG zusätzliche, wenn auch "ungeschriebene Voraussetzung" gefordert worden ist, erscheint dies nach der Gesetzeslage nicht ohne Weiteres begründbar und würde für den Flughafenbetreiber zu einem Eingriff in dessen bestandskräftige Rechtsposition führen. - LG Hamburg, 24.04.2009 - 324 O 841/08
Wer eine unzureichende Unterlassungserklärung ablehnt, verliert nicht sein …
Zwar steht jeder Unterlassungsanspruch, weil er in die Zukunft gerichtet ist und damit in seinem Bestand von Umständen abhängen kann, von deren Eintreten Gericht und Parteien während des Prozesses um das beantragte Verbot nichts wussten, unter dem Vorbehalt, dass das Verbot nur gilt, solange die für seine Verhängung maßgeblichen Umstände bestehen bleiben ("clausula rebus sic stantibus"), so dass, wenn es zu einer erheblichen Veränderung der Umstände kommt, unter denen das Verbot ergangen ist, über seinen Umfang ggf. neu gestritten werden muss, sei es in der Weise, dass der Unterlassungsschuldner das Bildnis, dessen Verbreitung ihm zunächst verboten worden ist, erneut veröffentlicht und einem etwaigen Ordnungsmittelantrag des Gläubigers im Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO entgegentritt, sei es, dass der Schuldner bei ganz grundlegender Änderung der Verhältnisse im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen den Unterlassungstitel selbst vorgeht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.11.2006, Az. 34 U 160/05 : Wegfall des bereits titulierten Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB wegen nachträglicher Genehmigung der die Störungen verursachenden Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz mit der Folge des § 14 BImSchG). - LG Hamburg, 24.04.2009 - 324 O 842/08
Zu den Anforderungen an eine Unterlassungserklärung im Presserecht
Zwar steht jeder Unterlassungsanspruch, weil er in die Zukunft gerichtet ist und damit in seinem Bestand von Umständen abhängen kann, von deren Eintreten Gericht und Parteien während des Prozesses um das beantragte Verbot nichts wussten, unter dem Vorbehalt, dass das Verbot nur gilt, solange die für seine Verhängung maßgeblichen Umstände bestehen bleiben ("clausula rebus sic stantibus"), so dass, wenn es zu einer erheblichen Veränderung der Umstände kommt, unter denen das Verbot ergangen ist, über seinen Umfang ggf. neu gestritten werden muss, sei es in der Weise, dass der Unterlassungsschuldner das Bildnis, dessen Verbreitung ihm zunächst verboten worden ist, erneut veröffentlicht und einem etwaigen Ordnungsmittelantrag des Gläubigers im Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO entgegentritt, sei es, dass der Schuldner bei ganz grundlegender Änderung der Verhältnisse im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen den Unterlassungstitel selbst vorgeht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.11.2006, Az. 34 U 160/05 : Wegfall des bereits titulierten Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB wegen nachträglicher Genehmigung der die Störungen verursachenden Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz mit der Folge des § 14 BImSchG).