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   OLG München, 27.06.2012 - 34 Wx 139/12   

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https://dejure.org/2012,21755
OLG München, 27.06.2012 - 34 Wx 139/12 (https://dejure.org/2012,21755)
OLG München, Entscheidung vom 27.06.2012 - 34 Wx 139/12 (https://dejure.org/2012,21755)
OLG München, Entscheidung vom 27. Juni 2012 - 34 Wx 139/12 (https://dejure.org/2012,21755)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Grundbucheintragung: Amtswiderspruch gegen die Löschung eines Nacherbenvermerks bei einer Erklärung des Testamentsvollstreckers im Grundstückskaufvertrag über die Grundbesitzveräußerung gegen Entgelt

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2205 S. 3; GBO §§ 51, 53 Abs. 1 S. 1
    Grds. kein Amtswiderspruch gegen Löschung eines Nacherbenvermerks bei Veräußerung durch Testamentsvollstrecker an unbeteiligten Dritten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung eines Nacherbenvermerks durch das Grundbuchamt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2205 S. 3; GBO § 51; GBO § 53 Abs. 1 S. 1
    Voraussetzungen der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung eines Nacherbenvermerks durch das Grundbuchamt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Nürnberg, 19.12.2019 - 15 W 4412/19

    Eigentumsumschreibung mit Löschung des Nacherbenvermerks - Voraussetzungen

    Die nur teilweise unentgeltliche Verfügung steht vielmehr der insgesamt unentgeltlichen gleich (vgl. OLG München, Beschluss vom 27.06.2012 - 34 Wx 139/12, juris Rn. 12; OLG Köln, ErbR 2015, 281, juris Rn. 45).

    Es gilt aber der allgemeine Erfahrungssatz, dass eine entgeltliche Verfügung anzunehmen ist, wenn die dafür maßgebenden Beweggründe im Einzelnen angegeben werden, verständlich und der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen und begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich sind (OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2012 - 34 Wx 139/12, juris Rn. 15; Rpfleger 2015, 550 juris Rn. 19; KG, FGPrax 2009, 56/57; Demharter § 52 Rn. 23 m.w.N.; Meikel/Hertel GBO 10. Aufl. § 29 Rn. 439).

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