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   OLG München, 04.08.2016 - 34 Wx 139/16   

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https://dejure.org/2016,23975
OLG München, 04.08.2016 - 34 Wx 139/16 (https://dejure.org/2016,23975)
OLG München, Entscheidung vom 04.08.2016 - 34 Wx 139/16 (https://dejure.org/2016,23975)
OLG München, Entscheidung vom 04. August 2016 - 34 Wx 139/16 (https://dejure.org/2016,23975)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2087, 2267, 2270; GBO §§ 22, 35 Abs. 1
    Grundbuchberichtigung, wenn eines öffentliches Testament des überlebenden Ehegatten mit einem früheren eigenhändigen Ehegattentestament konkurriert

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Grundbuchberichtigung aufgrund eines späteren öffentlichen Testaments des überlegenden Ehegatten bei Vorliegen eines eigenhändigen Ehegattentestaments

  • rewis.io

    Konkurrenz eines späteren öffentlichen Testaments mit einem früheren eigenhändigen Ehegattentestament - Grundbuchberichtigung

  • ra.de
  • erbrechtsiegen.de

    Konkurrenz - Testament des überlebenden Ehegatten mit Ehegattentestament

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Grundbuchberichtigung aufgrund eines späteren öffentlichen Testaments des überlegenden Ehegatten bei Vorliegen eines eigenhändigen Ehegattentestaments

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Grundbuchberichtigung aufgrund eines späteren öffentlichen Testaments des überlegenden Ehegatten bei Vorliegen eines eigenhändigen Ehegattentestaments

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliches vs. gemeinschaftliches Testament: im Zweifel ist Erbschein entscheidend!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1233
  • FGPrax 2016, 254
  • FamRZ 2017, 574
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 110/03

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus OLG München, 04.08.2016 - 34 Wx 139/16
    Denkbar ist, dass damit nur "Gegenstände" umfasst sind, die einen Bezug zu der ausländischen Immobilie haben und dort gelegen sind (vgl. BayObLG Rpfleger 2004, 628/629).

    d) Die Klärung, ob nach dem Verständnis der Beteiligten mit dem eigenhändigen Testament (nur) ein das ausländische Vermögen betreffendes Vermächtnis (§ 1939 BGB) zugunsten Daniela W. ausgesetzt, also keine umfassende Neuregelung der Erbfolge oder Änderung der Schlusserbfolge getroffen werden sollte (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 310; Palandt/Weidlich § 2087 Rn. 6), macht weitere tatsächliche Ermittlungen notwendig, die mit den beschränkten Beweismitteln des Grundbuchverfahrens (§ 29 Abs. 1 GBO) nicht möglich sind.

  • BayObLG, 09.02.2000 - 2Z BR 139/99

    Zur Aufklärungspflicht des Grundbuchamts

    Auszug aus OLG München, 04.08.2016 - 34 Wx 139/16
    Es steht auch bei schwieriger Rechtslage nicht im Belieben des Grundbuchamts, anstelle der öffentlichen Urkunde einen Erbschein (resp. ein Europäisches Nachlasszeugnis) zu verlangen (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 letzter Halbs. GBO; BayObLG Rpfleger 2000, 266; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; Demharter § 35 Rn. 43).

    Macht die Klärung dieser Frage weitere tatsächliche Ermittlungen über den Willen des Erblassers und seines Ehegatten erforderlich, so ist das Grundbuchamt berechtigt und verpflichtet, zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein zu verlangen (BayObLG Rpfleger 2000, 266; OLG Schleswig FGPrax 2006, 248; bereits KGJ 18, 332/334; Demharter § 35 Rn. 36; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 113).

  • OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 41/99

    Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt

    Auszug aus OLG München, 04.08.2016 - 34 Wx 139/16
    Es steht auch bei schwieriger Rechtslage nicht im Belieben des Grundbuchamts, anstelle der öffentlichen Urkunde einen Erbschein (resp. ein Europäisches Nachlasszeugnis) zu verlangen (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 letzter Halbs. GBO; BayObLG Rpfleger 2000, 266; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; Demharter § 35 Rn. 43).
  • OLG Hamm, 21.09.2000 - 15 W 272/00

    Erforderlichkeit der Vorlage eines Erbscheins trotz Vorliegens eines öffentlichen

    Auszug aus OLG München, 04.08.2016 - 34 Wx 139/16
    (1) Wechselbezüglichkeit ist anzunehmen, wenn die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1991, 173/176; OLG Hamm FGPrax 2001, 9/10), wobei der Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich ist.
  • OLG München, 07.03.2016 - 34 Wx 32/16

    Konkurrenzverhältnis zwischen einem öffentlichen Testament und einer später

    Auszug aus OLG München, 04.08.2016 - 34 Wx 139/16
    Allerdings reicht dafür grundsätzlich eine Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde samt Eröffnungsniederschrift aus (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO; Demharter GBO 30. Aufl. § 35 Rn. 31; Böhringer ZEV 2001, 387; Senat vom 7.3.2016, 34 Wx 32/16, juris, vom 22.3.2016, 34 Wx 393/15 = RNotZ 2016, 396).
  • OLG Schleswig, 19.07.2006 - 2 W 109/06

    Nachweis der Erbfolge gegenüber Grundbuchamt

    Auszug aus OLG München, 04.08.2016 - 34 Wx 139/16
    Macht die Klärung dieser Frage weitere tatsächliche Ermittlungen über den Willen des Erblassers und seines Ehegatten erforderlich, so ist das Grundbuchamt berechtigt und verpflichtet, zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein zu verlangen (BayObLG Rpfleger 2000, 266; OLG Schleswig FGPrax 2006, 248; bereits KGJ 18, 332/334; Demharter § 35 Rn. 36; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 113).
  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus OLG München, 04.08.2016 - 34 Wx 139/16
    (1) Wechselbezüglichkeit ist anzunehmen, wenn die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1991, 173/176; OLG Hamm FGPrax 2001, 9/10), wobei der Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich ist.
  • OLG München, 22.03.2016 - 34 Wx 393/15

    Wechselbezüglichkeit im Ehegattentestament - Keine Grundbuchberichtigung auf

    Auszug aus OLG München, 04.08.2016 - 34 Wx 139/16
    Allerdings reicht dafür grundsätzlich eine Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde samt Eröffnungsniederschrift aus (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO; Demharter GBO 30. Aufl. § 35 Rn. 31; Böhringer ZEV 2001, 387; Senat vom 7.3.2016, 34 Wx 32/16, juris, vom 22.3.2016, 34 Wx 393/15 = RNotZ 2016, 396).
  • OLG München, 09.04.2018 - 34 Wx 13/18

    Zur Voraussetzung von Voreintragung der Erbengemeinschaft

    Für den Nachweis der Erbfolge ist § 35 GBO zu beachten, wonach ein Erbschein nur dann nicht erforderlich ist, wenn sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs schon aus einer Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde sowie der Niederschrift über ihre Eröffnung ergibt (Senat vom 29.1.2016, 34 Wx 50/15, vom 4.8.2016, 34 Wx 139/16, beide juris; vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 35 Rn. 31; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 111).
  • OLG München, 21.10.2016 - 34 Wx 331/16

    Zur Notwendigkeit der Vorlage eines Erbscheins

    Liegt neben der Eröffnungsniederschrift eine Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde vor, reicht dies im Allgemeinen zum Nachweis der Erbfolge aus (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO; Demharter GBO 30. Aufl. § 35 Rn. 31; Böhringer ZEV 2001, 387; Senat vom 7.3.2016, 34 Wx 32/16; vom 22.3.2016, 34 Wx 393/15, vom 4.8.2016, 34 Wx 139/16, alle juris).
  • OLG München, 24.08.2016 - 34 Wx 216/16

    Zum Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde, wenn Grundbuchberichtigung

    Für den Nachweis der Erbfolge ist § 35 GBO zu beachten, wonach ein Erbschein dann nicht erforderlich ist, wenn sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs schon aus einer Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde sowie der Niederschrift über ihre Eröffnung ergibt (Senat vom 29.1.2016, 34 Wx 50/15, vom 4.8.2016, 34 Wx 139/16, beide juris; vgl. Demharter § 35 Rn. 31; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 111; Böhringer ZEV 2001, 387).
  • KG, 23.06.2020 - 1 W 1276/20

    Grundbuchamt: Vorlage eines Teilerbscheins zum Nachweis der Beteiligung an

    Die Pflicht zur eigener Auslegung entfällt wiederum dann, wenn für diese erst zu ermittelnde tatsächliche Umstände maßgebend sind (OLG München, a.a.O.; FamRZ 2017, 574, 575; BayObLG, FamRZ 2000, 42; OLG Köln, FGPrax 2000, 89, 90; Demharter, a.a.O., Rdn. 36; Krause, a.a.O., Rdn. 149).
  • OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 20 W 116/19

    Selbstanfechtung des Erblassers von vertraglichen Verfügungen eines Erbvertrages

    Dabei ist vorrangig der Wille der Ehegatten durch individuelle Auslegung zu ermitteln (vgl. Senat, a. a. O., Tz. 28; OLG München, Beschluss vom 04.08.2016, Az. 34 Wx 139/16, Tz. 22; beide zitiert nach juris).
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