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   OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 287/16   

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OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 287/16 (https://dejure.org/2016,34096)
OLG München, Entscheidung vom 17.10.2016 - 34 Wx 287/16 (https://dejure.org/2016,34096)
OLG München, Entscheidung vom 17. Oktober 2016 - 34 Wx 287/16 (https://dejure.org/2016,34096)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • IWW

    GBO § 12; GBV § 46 Abs. 1
    Informationsmanagement

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 3; GBVfg § 46 Abs. 1
    Keine Berechtigung zur Grundbucheinsicht zum Zwecke der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Kein Grundbucheinsichtsrechts des früheren Berechtigten zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten

  • ra.de
  • notar-drkotz.de

    Grundbucheinsichtsrecht eines früher am Grundstück Berechtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 12; GBV § 46 Abs. 1
    Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte, denen kein Recht am Grundstück zusteht

  • rechtsportal.de

    GBO § 12 ; GBV § 46 Abs. 1
    Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte, denen kein Recht am Grundstück zusteht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensersatzanspruch gegen Dritte: Keine Grundbucheinsicht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Grundbucheinsichtsrecht zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatzanspruch gegen Dritte: Keine Grundbucheinsicht! (IMR 2017, 35)

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 30
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Oldenburg, 30.09.2013 - 12 W 261/13

    Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Einsicht des Grundbuchs bei

    Auszug aus OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 287/16
    Das gilt erst recht für die "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 GBO, § 46 Abs. 1 GBV (vgl. OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden Rpfleger 2010, 209), die auf eine Kenntniserlangung etwa von der Höhe eines Kaufpreises oder von Modalitäten der Kaufpreiszahlung an den Verkäufer oder an Dritte im Zusammenhang mit Freistellungsverpflichtungen abzielt.

    Denn derartige Daten gehören nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellt (OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden Rpfleger 2010, 209/210; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 324; KG NJW-RR 2004, 1316).

    bb) Ein berechtigtes (wirtschaftliches) Einsichtsinteresse kann jedoch fortbestehen, wenn es um Ansprüche gegen einen vormals eingetragenen Berechtigten geht (OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 60 und 92).

    dd) Selbst wenn Grundbucheinsicht bereits dann in Frage käme, wenn sachliche Gründe vorgetragen sind, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (Demharter § 12 Rn. 7 m. w. N.), scheitert das Einsichtsgesuch hier an der Interessenabwägung, die namentlich mit Rücksicht auf das informationelle Selbstbestimmmungsrecht der eingetragenen Berechtigten vorzunehmen ist (statt aller: OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18).

  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

    Auszug aus OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 287/16
    Jedoch ist zu beachten, dass sich der Regelungszweck der Norm gerade auf eine Einsicht wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen bezieht (KG OLGRspr. 29, 391/392; vgl. BVerfG NJW 2001, 503/504).

    Denn das Einsichtsrecht ist begrifflich mit dem materiellen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs verklammert (Böhringer Rpfleger 1987, 181/191); dies erfordert grundsätzlich - abgesehen von Sonderfällen wie dem des Einsichtsrechts der Presse (vgl. BVerfG NJW 2001, 503/504; BGH NJW-RR 2011, 1651) - ein gerade hierauf bezogenes Interesse.

    Denn die Vorschrift eröffnet die Einsicht zunächst bei einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen (KG OLGRspr. 29, 391/392; BVerfG NJW 2001, 503/504).

  • OLG Dresden, 03.12.2009 - 3 W 1228/09

    Einsicht des Grundstücksmaklers in die Grundakten

    Auszug aus OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 287/16
    Das gilt erst recht für die "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 GBO, § 46 Abs. 1 GBV (vgl. OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden Rpfleger 2010, 209), die auf eine Kenntniserlangung etwa von der Höhe eines Kaufpreises oder von Modalitäten der Kaufpreiszahlung an den Verkäufer oder an Dritte im Zusammenhang mit Freistellungsverpflichtungen abzielt.

    Denn derartige Daten gehören nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellt (OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden Rpfleger 2010, 209/210; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 324; KG NJW-RR 2004, 1316).

  • OLG Düsseldorf, 09.09.2015 - 3 Wx 149/15

    Recht eines ehemaligen Eigentümers eines Grundstücks auf Einsicht in das

    Auszug aus OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 287/16
    Als früherer Berechtigter hat der Beteiligte nicht allein deswegen ein anerkennenswertes berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme (OLG Düsseldorf MDR 2015, 1290/1291; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 5 und 92).

    Selbst wenn er nur durch die begehrte Einsicht in der Lage wäre, vermeintliche - im Übrigen nicht durch konkreten und nachvollziehbaren Vortrag (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2015, 1290/1291) dargelegte, sondern nur allgemein in den Raum gestellte - Ansprüche gegen das mit der Forderungsbeitreibung beauftragte Inkassounternehmen durchzusetzen, würde dies nicht ohne Weiteres dazu legitimieren, Einblick in die Rechtsverhältnisse Dritter zu nehmen.

  • OLG Stuttgart, 28.09.2010 - 8 W 412/10

    Grundbucheinsicht: Berechtigtes Interesse eines Grundstücksmaklers

    Auszug aus OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 287/16
    Denn derartige Daten gehören nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellt (OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden Rpfleger 2010, 209/210; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 324; KG NJW-RR 2004, 1316).
  • KG, 20.01.2004 - 1 W 294/03

    Grundbuchverfahren: Darlegung des berechtigten Interesses an der

    Auszug aus OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 287/16
    Denn derartige Daten gehören nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellt (OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden Rpfleger 2010, 209/210; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 324; KG NJW-RR 2004, 1316).
  • BGH, 17.08.2011 - V ZB 47/11

    Grundbuchverfahren: Einsichtnahmeanspruch des Herausgebers eines

    Auszug aus OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 287/16
    Denn das Einsichtsrecht ist begrifflich mit dem materiellen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs verklammert (Böhringer Rpfleger 1987, 181/191); dies erfordert grundsätzlich - abgesehen von Sonderfällen wie dem des Einsichtsrechts der Presse (vgl. BVerfG NJW 2001, 503/504; BGH NJW-RR 2011, 1651) - ein gerade hierauf bezogenes Interesse.
  • OLG München, 09.02.2015 - 34 Wx 43/15

    Reichweite des Rechts auf Einsicht des Bauhandwerkers in das Grundbuch

    Auszug aus OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 287/16
    a) Ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO besteht nicht nur, wenn dieses rechtlicher Natur ist, namentlich dem Antragsteller am Grundstück (aktuell) ein Recht zusteht (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 12 Rn. 8; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 12 Rn. 4), sondern schon dann, wenn ein anerkennungswürdiges berechtigtes Interesse wirtschaftlicher oder tatsächlicher Art vorliegt (Demharter § 12 Rn. 9; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 5; etwa Senat vom 9.2.2015, 34 Wx 43/15 = NJW 2015, 1891).
  • OLG Frankfurt, 21.07.2020 - 20 W 80/20

    Berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch

    Allerdings ist bei einer "erweiterten" Einsicht in die Grundakten eine strenge Prüfung des berechtigten Interesses erforderlich, weil schuldrechtliche Verträge und Abreden nicht zu demjenigen Grundbuchinhalt gehören, auf dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO abzielt (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2010, 1175; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG München MDR 2017, 30; OLG Düsseldorf FGPrax 2017, 58, 59; OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG München v. 26.07.2018 - 34 Wx 239/18, Juris-Rn. 15).
  • OLG München, 26.07.2018 - 34 Wx 239/18

    Zum Anspruch auf Grundbucheinsicht eines ehemaligen Lebensgefährten wegen

    aa) Ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO besteht nicht nur, wenn dieses rechtlicher Natur ist, namentlich dem Antragsteller am Grundstück (aktuell) ein Recht zusteht (vgl. Demharter § 12 Rn. 8; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 4), sondern auch dann, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan ist, das auch mit einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; BayObLG NJW 19923, 1142; Senat vom 17.10.2016, 34 Wx 287/16 = MDR 2017, 30; Demharter § 12 Rn. 7; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 2).

    Der Regelungszweck der Norm bezieht sich dabei auf eine Einsicht wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; Senat vom 17.10.2016 = MDR 2017, 30; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 524; a.A. Griwotz MDR 2013, 433).

    Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (Senat vom 17.10.2016, 34 Wx 287/16 = MDR 2017, 30; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; BayObLG NJW 1993, 1142; Demharter § 12 Rn. 7; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 2).

  • OLG München, 24.07.2018 - 34 Wx 68/18

    Kein berechtigtes Interess des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters an der

    aa) Ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO besteht nicht nur, wenn dieses rechtlicher Natur ist, namentlich dem Antragsteller am Grundstück (aktuell) ein Recht zusteht (vgl. Demharter § 12 Rn. 8; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 4), sondern auch dann, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das auch mit einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; BayObLG NJW 1993, 1142; Senat vom 17.10.2016, 34 Wx 287/16 = MDR 2017, 30; Demharter § 12 Rn. 7; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 2).

    Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; BayObLG NJW 1993, 1142; Senat vom 17.10.2016, 34 Wx 287/16 = MDR 2017, 30; Demharter § 12 Rn. 7; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 2).

    Zu beachten ist, dass sich der Regelungszweck der Norm gerade auf eine Einsicht wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen bezieht (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; Senat vom 17.10.2016 = MDR 2017, 30; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 524; a.A. Griwotz MDR 2013, 433).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2022 - 10 S 439/22

    Informationszugang zu einem Kaufvertrag über die Veräußerung einer ehemaligen

    Für eine solche "erweiterte Einsicht" bedarf es einer strengen Prüfung des berechtigten Interesses gerade deswegen, weil derartige Daten eben gerade nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt gehören, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellt (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.06.2019 - 1 W 41/19 - juris Rn. 21; OLG München, Beschlüsse vom 27.02.2019 - 34 Wx 28/19 - juris Rn. 14 und vom 17.10.2016 - 34 Wx 287/16 - juris Rn. 10; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.01.2020 - 5 W 84/19 - juris Rn. 8).
  • OLG München, 27.02.2019 - 34 Wx 28/19

    Voraussetzungen für erweiterte Grundbucheinsicht bei angeordneter

    aa) Ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO besteht nicht nur, wenn dieses rechtlicher Natur ist, namentlich dem Antragsteller am Grundstück (aktuell) ein Recht zusteht (vgl. Demharter § 12 Rn. 8; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 4), sondern auch dann, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan ist, das auch mit einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; BayObLG NJW 19923, 1142; Senat vom 17.10.2016, 34 Wx 287/16 = MDR 2017, 30; Demharter § 12 Rn. 7; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 2).

    Der Regelungszweck der Norm bezieht sich dabei auf eine Einsicht wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; Senat vom 17.10.2016 = MDR 2017, 30; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 524; a.A. Griwotz MDR 2013, 433).

    Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (Senat vom 17.10.2016, 34 Wx 287/16 = MDR 2017, 30; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; BayObLG NJW 1993, 1142; Demharter § 12 Rn. 7; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 2).

  • OLG Saarbrücken, 13.01.2020 - 5 W 84/19

    Berechtigtes Interesse an Grundbucheinsicht wegen offener Honorarforderungen

    Mit ihrem Rechtsmittel behauptet die Antragstellerin ein eigenes berechtigtes Interesse an der - weitergehenden - Einsicht in das Grundbuch (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO) sowie die Grundakten (vgl. § 46 Abs. 1 GBV), so dass ihre Beschwerdebefugnis zu bejahen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126; OLG München, MDR 2017, 30).

    Da das Einsichtsrecht begrifflich mit dem materiellen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs verklammert ist, erfordert es - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen - grundsätzlich ein hierauf bezogenes Interesse; das gilt erst recht für die "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV, die - wie hier - auf eine Kenntniserlangung der schuldrechtlichen Vereinbarungen, etwa der Höhe eines Kaufpreises oder von Modalitäten des Kaufvertrages, abzielt; denn derartige Informationen gehören nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellen will (vgl. OLG München, FGPrax 2019, 3; MDR 2017, 30; Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg, FGPrax 2014, 18; OLG Dresden, FGPrax 2010, 66; Böttcher, in: Meikel, a.a.O. § 12 Rn. 1 ff.).

    Dessen unbeschadet, würde das Gesuch aber, selbst ein solches Interesse als berechtigt unterstellt, daran scheitern, dass die dann erforderliche Interessenabwägung, die namentlich mit Rücksicht auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht der eingetragenen Berechtigten vorzunehmen ist (vgl. OLG München, MDR 2017, 30), hier zu Lasten der Antragstellerin ausfiele.

  • OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 5 W 58/21

    Beschränkt sich der Vortrag eines Miterben auf den rechtlichen Hinweis, dass zur

    Mit ihrem Rechtsmittel beruft sich die Antragstellerin auf ein eigenes berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO) sowie die Grundakten (vgl. § 46 Abs. 1 GBV), so dass ihre Beschwerdebefugnis zu bejahen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126; OLG München, MDR 2017, 30).

    Da das Einsichtsrecht begrifflich mit dem materiellen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs verklammert ist, erfordert es - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen - grundsätzlich ein hierauf bezogenes Interesse; das gilt erst recht für die "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV, die - wie hier - auf eine Kenntniserlangung der schuldrechtlichen Vereinbarungen, etwa der Höhe eines Kaufpreises oder von Modalitäten des Kaufvertrages, abzielt; denn derartige Informationen gehören nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellen will (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 5 W 84/19, NJW-RR 2020, 713; vgl. OLG München, FGPrax 2019, 3; MDR 2017, 30; Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg, FGPrax 2014, 18; OLG Dresden, FGPrax 2010, 66; Böttcher, in: Meikel, a.a.O. § 12 Rn. 1 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2017 - 3 Wx 213/17

    Zulässiges Rechtsmittel gegen eine die Grundbucheinsicht verweigernde

    Es mag zwar nachvollziehbar und zweckmäßig sein, sich insbesondere über die Grundbuchakten Informationen zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen Personen beschaffen zu wollen, die in keiner grundbuchlich verlautbarten rechtlichen Beziehung zu dem Grundstück stehen, jedoch ist das Grundbuch keine allgemeine Auskunftei (vgl. zu Vorstehendem OLG München MDR 2017, 30 m.w.Nachweisen; auf diese Entscheidung verweist auch der in dem Hinweis des Senats vom 27. September 2017 genannte, nicht veröffentlichte Beschluss des Senats vom 02. September 2017, Az.: I-3 Wx 182/17).
  • OLG Düsseldorf, 17.06.2020 - 3 Wx 99/20

    Recht auf Einsicht in noch nicht erledigte Grundbucheintragungsanträge?

    Das Grundbuch ist keine allgemeine Auskunftei, sondern ein Instrument des Rechtsverkehrs (Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 12 Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch OLG München MDR 2017, 30 m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 20.04.2021 - 12 Wx 76/20

    Grundbuchsache: Darlegung des berechtigten Interesses an einer Grundbuchauskunft

    Auf die Entscheidung des OLG München vom 17. Oktober 2016 (34 Wx 287/16, MDR 2017, 30 zur beabsichtigte Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen) kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen.
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