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   OLG München, 05.03.2015 - 34 AR 35/15   

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OLG München, 05.03.2015 - 34 AR 35/15 (https://dejure.org/2015,3617)
OLG München, Entscheidung vom 05.03.2015 - 34 AR 35/15 (https://dejure.org/2015,3617)
OLG München, Entscheidung vom 05. März 2015 - 34 AR 35/15 (https://dejure.org/2015,3617)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Für einen Antrag nach § 890 Abs. 2 ZPO aus einer notariell abgegebenen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung ist das Amtsgericht am Sitz des Notars zuständig

  • openjur.de
  • webshoprecht.de

    Gerichtsstand für Ordnungsmittelandrohung wegen Zuwiderhandlung gegen Unterlassungspflicht aus notarieller Urkunde

  • damm-legal.de

    Zur ausnahmsweisen Anfechtbarkeit des Überweisungsbeschlusses, wenn das Amtsgericht "einhellige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte" missachtet

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation und Volltext)

    Gerichtliche Zuständigkeit nach notarieller Unterwerfung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Androhung der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde; Bindungswirkung einer Verweisung

  • online-und-recht.de

    Zuständigkeit bei notarieller Unterwerfungserklärung im Wettbewerbsrecht

  • rewis.io

    Amtsgericht am Sitz des Notars zuständig für Ordnungsmittelandrohung bei notarieller Unterlassungserklärung

  • ra.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit für Ordnungsmittelverfahren bei notarieller Zwangsvollstreckungsunterwerfung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarielle Zwangsvollstreckungsunterwerfung: Amtsgericht am Sitz des Notars zuständig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Wenn der Verweisungsbeschluss ausnahmsweise nicht bindend ist

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur ausnahmsweisen Anfechtbarkeit des Überweisungsbeschlusses, wenn das Amtsgericht "einhellige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte" missachtet

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Örtliche und sachliche Zuständigkeit im Androhungsverfahren

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bei notarieller Unterwerfungserklärung ist Amtgericht des Notar-Sitzes maßgeblich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Androhung der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Zwangsvollstreckung bei wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsverpflichtung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 1034
  • MIR 2015, Dok. 027
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 05.09.2014 - 20 W 93/14

    Voraussetzungen der Androhung eines Ordnungsgeldes zur Vollstreckung einer

    Auszug aus OLG München, 05.03.2015 - 34 AR 35/15
    Bei einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtung gelten die besonderen Zuständigkeitsvorschriften des UWG hierfür nicht (Anschluss an OLG Düsseldorf vom 5.9.2014, 20 W 93/14, bei juris).

    Indessen hat sich das Amtsgericht damit über - soweit ersichtlich - einhellige obergerichtliche Rechtsprechung wie Literatur hinweggesetzt, welche Anträge nach §§ 887 ff. (§ 890 Abs. 2 ) ZPO bei Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden dem Gericht am Sitz des Notars zuweist und in diesem Stadium die besonderen Vorschriften für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Wettbewerbsverstößen (§§ 13, 14 UWG) nicht anwendet (siehe neben OLG Naumburg a. a. O. auch OLG Köln vom 26.3.2014, 6 W 43/14, OLG Düsseldorf vom 5.9.2014, 20 W 93/14, je bei juris; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 887 Rn. 6; Musielak/Lackmann ZPO 11. Aufl. § 890 Rn. 10 und 17 mit § 887 Rn. 18; MüKo/Gruber ZPO 4. Aufl. § 887 Rn. 25; Schuschke/Walker Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz 5. Aufl. § 887 Rn. 13; a. A. LG Paderborn vom 27.8.2013, 7 O 30/13 BeckRS 2013, 22653).

  • OLG Köln, 26.03.2014 - 6 W 43/14

    Zuständiges Gericht für die Vollstreckung einer Unterlassungsverpflichtung aus

    Auszug aus OLG München, 05.03.2015 - 34 AR 35/15
    Indessen hat sich das Amtsgericht damit über - soweit ersichtlich - einhellige obergerichtliche Rechtsprechung wie Literatur hinweggesetzt, welche Anträge nach §§ 887 ff. (§ 890 Abs. 2 ) ZPO bei Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden dem Gericht am Sitz des Notars zuweist und in diesem Stadium die besonderen Vorschriften für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Wettbewerbsverstößen (§§ 13, 14 UWG) nicht anwendet (siehe neben OLG Naumburg a. a. O. auch OLG Köln vom 26.3.2014, 6 W 43/14, OLG Düsseldorf vom 5.9.2014, 20 W 93/14, je bei juris; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 887 Rn. 6; Musielak/Lackmann ZPO 11. Aufl. § 890 Rn. 10 und 17 mit § 887 Rn. 18; MüKo/Gruber ZPO 4. Aufl. § 887 Rn. 25; Schuschke/Walker Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz 5. Aufl. § 887 Rn. 13; a. A. LG Paderborn vom 27.8.2013, 7 O 30/13 BeckRS 2013, 22653).
  • OLG Hamm, 20.10.2014 - 32 Sa 72/14

    Gerichtliche Zuständigkeit für Vergütungsansprüche eines Versorgungsunternehmens

    Auszug aus OLG München, 05.03.2015 - 34 AR 35/15
    Ein derartiges Übergehen einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung macht den Verweisungsbeschluss anfechtbar; er entfaltet keine Bindungswirkung (BayObLG ZIP 2003, 1305; OLG Hamm vom 20.10.2014, 32 SA 72/14 - Leitsatz 2 -, bei juris; Reichold in Thomas/Putzo § 281 Rn. 12).
  • LG Paderborn, 27.08.2013 - 7 O 30/13

    Ordnungsgeldantrag Streitwert der Hauptsache

    Auszug aus OLG München, 05.03.2015 - 34 AR 35/15
    Indessen hat sich das Amtsgericht damit über - soweit ersichtlich - einhellige obergerichtliche Rechtsprechung wie Literatur hinweggesetzt, welche Anträge nach §§ 887 ff. (§ 890 Abs. 2 ) ZPO bei Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden dem Gericht am Sitz des Notars zuweist und in diesem Stadium die besonderen Vorschriften für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Wettbewerbsverstößen (§§ 13, 14 UWG) nicht anwendet (siehe neben OLG Naumburg a. a. O. auch OLG Köln vom 26.3.2014, 6 W 43/14, OLG Düsseldorf vom 5.9.2014, 20 W 93/14, je bei juris; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 887 Rn. 6; Musielak/Lackmann ZPO 11. Aufl. § 890 Rn. 10 und 17 mit § 887 Rn. 18; MüKo/Gruber ZPO 4. Aufl. § 887 Rn. 25; Schuschke/Walker Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz 5. Aufl. § 887 Rn. 13; a. A. LG Paderborn vom 27.8.2013, 7 O 30/13 BeckRS 2013, 22653).
  • BayObLG, 28.03.2001 - 4Z AR 23/01

    Örtliche ausschließliche Zuständigkeit für ein Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG München, 05.03.2015 - 34 AR 35/15
    Ein derartiges Übergehen einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung macht den Verweisungsbeschluss anfechtbar; er entfaltet keine Bindungswirkung (BayObLG ZIP 2003, 1305; OLG Hamm vom 20.10.2014, 32 SA 72/14 - Leitsatz 2 -, bei juris; Reichold in Thomas/Putzo § 281 Rn. 12).
  • OLG Naumburg, 21.06.1999 - 7 W 28/99
    Auszug aus OLG München, 05.03.2015 - 34 AR 35/15
    Im Zuge der Anhörung hat aber bereits die Schuldnerin ausdrücklich und unter Zitierung von - problemlos auffindbarer - Rechtsprechung (OLG Naumburg vom 21.6.1999, 7 W 28/99 bei juris, dort Rz. 17) auf die (sachliche) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hingewiesen.
  • BGH, 08.11.2001 - IX ZB 44/01

    Rechtsmittel gegen Verhängung eines Ordnungsgeldes

    Auszug aus OLG München, 05.03.2015 - 34 AR 35/15
    Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass der Prozess und die Zwangsvollstreckung des prozessualen Erkenntnisses (Titels) voneinander unabhängige, selbständige Verfahren bilden (vgl. BGH NJW 2002, 754), die Systematik also ersichtlich für eine Zuständigkeit nach vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen spricht.
  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 100/15

    Notarielle Unterlassungserklärung - Notarielle Unterlassungserklärung in

    Besondere Bedeutung erlangt hier die in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortete Frage, welches Gericht als Prozessgericht erster Instanz für den Erlass der Ordnungsmittelandrohung (§ 890 Abs. 2 ZPO) sowie die Durchführung des Bestrafungsverfahrens (§ 890 Abs. 1 ZPO) zuständig ist (für das Amtsgericht am Sitz des Notars: OLG Köln, WRP 2014, 746; OLG München, WRP 2015, 646; OLG Naumburg, Beschluss vom 21. Juni 1999 - 7 W 28/99, juris; OLG Düsseldorf, WRP 2015, 71; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 890 Rn. 14 iVm § 887 Rn. 6; MünchKomm.ZPO/Gruber, 4. Aufl., § 890 Rn. 25 u. 16 iVm § 887 Rn. 25; für das Gericht, das für den Hauptanspruch zuständig wäre: LG Paderborn, WRP 2014, 117; Nippe, WRP 2015, 532, 534; Teplitzky, WRP 2015, 527, 528; Tavanti, WRP 2015, 1411, 1412).
  • KG, 25.01.2017 - 5 U 115/15

    Notarielle Unterlassungserklärung, Vollstreckung der notariellen

    Denn zumindest nach (derzeit) überwiegender obergerichtlicher Rechsprechung ist insoweit das Amtsgericht (am Sitz des Notars) zuständig und die besonderen sachlichen Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere des UWG, sind sonach nicht anwendbar (OLG Düsseldorf WRP 2015, 71; OLG München WRP 2015, 646; a.A. - "Landgericht zuständig" - OLG Schleswig v. 10.03.2014 - 6 W 22/13 - unveröffentlicht).

    Gegenteiliges ergibt sich etwa aus OLG München WRP 2015, 646, Rn. 1, wonach das Landgericht Berlin einen gegenläufigen Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ingolstadt so gerade nicht akzeptiert hat, sich demzufolge für unzuständig erklärt hat und das Oberlandesgericht München im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO die (örtliche und) sachliche Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Amtsgerichts Ingolstadt hat aussprechen lassen.

  • OLG Stuttgart, 02.06.2016 - 3 AR 5/16

    Bindungswirkung der Verweisung eines Rechtsstreits an die Kammer für

    Ein Verweisungsbeschluss ist jedoch ausnahmsweise nicht bindend in Fällen, in denen der Verweisungsbeschluss unter Übergehung einer eindeutigen Zuständigkeitsvorschrift ergeht und nicht näher begründet ist oder jedenfalls nicht erkennbar ist, dass sich der verweisende Spruchkörper mit einer einhelligen gegenteiligen Rechtsansicht überhaupt auseinandergesetzt hat (vgl. OLG Frankfurt vom 08.01.2003, 11 AR 232/12, NJW-RR 2013, 824; OLG München vom 05.03.2015, 34 AR 35/15, MDR 2015, 1034; OLG Hamm vom 14.05.2014,1-32 SA 32/14, MDR 2014, 1106, jeweils in juris).
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