Rechtsprechung
   AG Hünfeld, 04.07.2013 - 34 Js - OWi 4447/13, 34 Js-OWi 4447/13   

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https://dejure.org/2013,18313
AG Hünfeld, 04.07.2013 - 34 Js - OWi 4447/13, 34 Js-OWi 4447/13 (https://dejure.org/2013,18313)
AG Hünfeld, Entscheidung vom 04.07.2013 - 34 Js - OWi 4447/13, 34 Js-OWi 4447/13 (https://dejure.org/2013,18313)
AG Hünfeld, Entscheidung vom 04. Juli 2013 - 34 Js - OWi 4447/13, 34 Js-OWi 4447/13 (https://dejure.org/2013,18313)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 110b OWiG, § 110a OWiG, § 70 OWiG, § 67 OWiG, § 41a StPO, § 130a ZPO, § 55a VwGO
    Ein Telefax wahrt die Schriftform nur, wenn der Empfänger es zum Ausdruck vorgesehen hat.

  • verkehrslexikon.de

    Wahrung der Schriftform einer bei der Verwaltungsbehörde nicht ausgedruckten mittels Telefax übermittelten Einspruchsschrift

  • JurPC

    Zur Fristwahrung durch ein nicht zum Ausdruck vorgesehenes Telefax

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ein Telefax wahrt die Schriftform nur, wenn der Empfänger es zum Ausdruck vorgesehen hat.

  • info-it-recht.de

    Telefax: Schriftform nur, wenn der Empfänger es zum Ausdruck vorgesehen hat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Einspruch per Telefax beim RP-Kassel unzulässig

Besprechungen u.ä.

  • lawblog.de (Kurzanmerkung, 28.08.2013)

    Wann ist ein Fax ein Fax?

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • LSG Bayern, 24.02.2012 - L 8 SO 9/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Schriftformerfordernis - Übermittlung einer

    Auszug aus AG Hünfeld, 04.07.2013 - 34 JsOWi 4447/13
    Hätte es der Adressat einer Erklärung - hier: das Gericht - in der Hand, die Einhaltung von Formvorschriften zu beeinflussen - hier: indem es übermittelte Dateien ausdruckt oder dies unterlässt -, wäre dies der Rechtssicherheit in hohem Maße abträglich." (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24. Februar 2012 - L 8 SO 9/12 B ER - Rdnr. 15, juris).
  • BGH, 29.04.1960 - 1 StR 114/60

    Wahrung der Berufungsfrist bei telegraphischer Einlegung der Berufung durch

    Auszug aus AG Hünfeld, 04.07.2013 - 34 JsOWi 4447/13
    So kann zwar bei der Einreichung einer Erklärung per Telegramm der Erklärende dieses fernmündlich aufgeben, zur Formwahrung ist es jedoch erforderlich, dass auf Empfängerseite entweder das schriftliche Empfangstelegramm vorliegt, oder aber, falls das Telegramm fernmündlich von der Post zugesprochen wird, dass dessen Wortlaut in einem schriftlichen Aktenvermerk niedergelegt wird (BGH NJW 1960, 1310).
  • BGH, 20.12.1979 - 1 StR 164/79

    Zur Einlegung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid per Telefon

    Auszug aus AG Hünfeld, 04.07.2013 - 34 JsOWi 4447/13
    Der Bundesgerichtshof (BGHSt 29, 173) hat bei der Einlegung des Einspruchs zur Niederschrift weder auf das Erfordernis einer mündlichen Erklärung des Einspruchsführers noch auf dasjenige des Erstellens einer Niederschrift verzichtet.
  • BGH, 25.04.2006 - IV ZB 20/05

    Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes

    Auszug aus AG Hünfeld, 04.07.2013 - 34 JsOWi 4447/13
    Die Rechtsprechung zur Zwischenspeicherung von empfangenen Faxmitteilungen vor dem Ausdruck (z. B. BGHZ 167, 214) führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08

    Berufungsbegründung per E-Mail

    Auszug aus AG Hünfeld, 04.07.2013 - 34 JsOWi 4447/13
    Der Bundesgerichtshof hat zwar in einem Beschluss vom 15.7.2008 (NJW 2008, 2649) es für die Einhaltung der Schriftform ausreichen lassen, wenn ein Abbild eines (in Papierform) tatsächlich vorhandenen unterschriebenen Schriftstücks auf elektronischem Weg an den Empfänger übermittelt und dort ausgedruckt wird.
  • BGH, 04.12.2008 - IX ZB 41/08

    Keine Wahrung der Schriftform durch E-Mail

    Auszug aus AG Hünfeld, 04.07.2013 - 34 JsOWi 4447/13
    Der BGH hat nämlich in einem weiteren Beschluss (BGH NJW-RR 2009, 357) an den erstgenannten angeknüpft und dabei seine Rechtsprechung klar abgegrenzt.
  • BVerfG, 01.08.1996 - 1 BvR 121/95

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Übermittlung einer Prozesserklärung per

    Auszug aus AG Hünfeld, 04.07.2013 - 34 JsOWi 4447/13
    Zwar dürfen die aus den technischen Gegebenheiten eines Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden (so z. B. BVerfG NJW 1996, 2857).
  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus AG Hünfeld, 04.07.2013 - 34 JsOWi 4447/13
    Maßgeblich ist damit allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort erstellte, für den Adressaten bestimmte Telegrammurkunde (GmS-OGB, BGHZ 144, 160).
  • OLG Brandenburg, 10.12.2012 - 1 Ws 218/12

    Zulässige Berufungseinlegung durch "SMS-to-Fax-Service"

    Auszug aus AG Hünfeld, 04.07.2013 - 34 JsOWi 4447/13
    17 So hat zwar z. B. das Brandenburgische Oberlandesgericht - sehr weitgehend - entschieden, die Einlegung einer Berufung in einer Jugendstrafsache mittels des SMS-to-Fax-Dienstes wahre die Schriftform, dabei aber ausdrücklich an der oben referierten Rechtsprechung festgehalten und ausgeführt, es werde "bereits vom Absender ein Ausdruck an Empfängerstelle veranlasst und so ohne Zutun des Empfängers, der entsprechende Technik vorhält, ein Substrat geschaffen" (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.12.2012 - 1 Ws 218/12, juris).
  • OLG Oldenburg, 03.04.2012 - 2 SsRs 294/11

    Anforderungen an die Erfüllung der Schriftform eines Antrags auf Zulassung einer

    Auszug aus AG Hünfeld, 04.07.2013 - 34 JsOWi 4447/13
    Er hat dort (unter 1 b dd, Rdnr. 10) klargestellt, dass es unabdingbar ist, dass das Dokument noch vor Fristablauf ausgedruckt wird und wörtlich ausgeführt: "Der Ausdruck - nicht die Bilddatei - stellte ein schriftliches Dokument dar, das nur elektronisch übermittelt worden war." Diese Rechtsprechung ist auf den Bereich des Bußgeldverfahrens übertragbar, OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2012, 2 SsRs 294/11, juris.
  • VG Wiesbaden, 20.01.2015 - 6 K 1567/14

    Anforderungen an eine elektronische Einbürgerungsakte / Digi Fax

    Bei dem vorliegenden Digi-Fax, welches in seiner elektronischen Form direkt in die elektronische PDF-Akte übernommen wird, liegt jedoch keine Schriftlichkeit vor (vgl. BFH, Urt. v. 18.03.2014, Az. VIII R 9/10; hiernach ist ein per Telefax übersandter Bescheid erst mit seinem Ausdruck auf dem Faxgerät wirksam schriftlich erlassen; in diesem Sinne auch richtig AG Hünfeld, Beschl. v. 04.07.2013, Az. 34 Js - Owi 4447/13; ein Gericht müsste insoweit wegen Organisationsverschulden der Justizverwaltung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren).
  • AG Bad Salzungen, 09.05.2022 - 3 OWi 82/22

    Einreichung eines Einspruchs durch den Verteidiger per Telefax

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie im konkreten Fall das Verarbeitungsverfahren bei der empfangenden Behörde so gestaltet ist, dass die per Telefax erfolgten Übermittlungen in jedem Fall ausgedruckt werden (anders nach str. Ansicht des AG Hünfeld, 34 Js - OWi 4447/13, 34 Js-OWi 4447/13, nur dann, wenn die Behörde empfangene Telefaxe grundsätzlich nicht ausdruckt und deshalb die Bestimmungen für die Einreichung elektronischer Dokumente anzuwenden seien).
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