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   OLG München, 01.02.2008 - 34 Sch 18/07   

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https://dejure.org/2008,32634
OLG München, 01.02.2008 - 34 Sch 18/07 (https://dejure.org/2008,32634)
OLG München, Entscheidung vom 01.02.2008 - 34 Sch 18/07 (https://dejure.org/2008,32634)
OLG München, Entscheidung vom 01. Februar 2008 - 34 Sch 18/07 (https://dejure.org/2008,32634)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Beachtlichkeit des materiell-rechtlichen Erfüllungseinwands

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    § 887 ZPO; § 1054 ZPO; § 1060 Abs. 2 ZPO; § 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO
    Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - VollstreckbarerklärungAufhebungsgründe Versagungsgründe: - materiell-rechtliche Einwände gegen Vollstreckung, EnrtscheidungszuständigkeitSchiedsspruch: - Fälligkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • SchiedsVZ 2008, 151
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.12.1986 - IVb ZR 80/85

    Einrede des Schiedsvertrages gegenüber Vollstreckungsabwehrklage

    Auszug aus OLG München, 01.02.2008 - 34 Sch 18/07
    (1) Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch selbst, die nach Erlass des Schiedsspruchs entstanden sind, können im Vollstreckbarerklärungsverfahren jedenfalls dann nicht geltend gemacht werden, wenn sie selbst in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallen (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 1060 Rn. 3, siehe auch BGHZ 99, 143, Senat vom 22.2.2006, 34 Sch 002/06 = OLG-Report 2006, 405, und vom 17.7.2006, 34 Sch 011/06).
  • BGH, 18.01.2007 - III ZB 35/06

    Vollstreckbarerklärung eines Teil-Schiedsspruchs hinsichtlich der

    Auszug aus OLG München, 01.02.2008 - 34 Sch 18/07
    Der Teil-Schiedsspruch selbst regelt abschließend und bindend einen trennbaren Teil des Streitstoffs; er kann unabhängig von den noch nicht erledigten Streitgegenständen für vollstreckbar erklärt werden (vgl. BGH WM 2007, 1050).
  • OLG München, 22.02.2006 - 34 Sch 2/06

    Keine Prüfung materiellrechtlicher Einwendungen gegen titulierten Anspruch im

    Auszug aus OLG München, 01.02.2008 - 34 Sch 18/07
    (1) Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch selbst, die nach Erlass des Schiedsspruchs entstanden sind, können im Vollstreckbarerklärungsverfahren jedenfalls dann nicht geltend gemacht werden, wenn sie selbst in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallen (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 1060 Rn. 3, siehe auch BGHZ 99, 143, Senat vom 22.2.2006, 34 Sch 002/06 = OLG-Report 2006, 405, und vom 17.7.2006, 34 Sch 011/06).
  • OLG Saarbrücken, 16.09.2005 - 4 Sch 2/04

    Schiedsrichterliches Verfahren: Erfüllungseinwand im Verfahren der

    Auszug aus OLG München, 01.02.2008 - 34 Sch 18/07
    Die maßgebliche Schiedsabrede umfasst derartige Streitigkeiten unter anderem dann, wenn sie - wie hier - so gefasst ist, dass sie sich auf alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages erstrecken soll (OLG Saarbrücken vom 16.9.2005, 4 Sch 2/04 = SchiedsVZ 2006, Heft 3 IX; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 767 Rn. 5).
  • BGH, 06.02.1957 - V ZR 126/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG München, 01.02.2008 - 34 Sch 18/07
    Denn es ist nicht Sache des Gerichts, im Vollstreckbarerklärungsverfahren der Frage nachzugehen, inwieweit die erteilte Auskunft den umfangreichen Auskunftsanspruch der Antragstellerin auch tatsächlich erfüllt (BGH NJW 1957, 793; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 65. Aufl. § 1060 Rn. 10).
  • OLG München, 08.03.2007 - 34 Sch 28/06

    Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen über künftig fällig werdende

    Auszug aus OLG München, 01.02.2008 - 34 Sch 18/07
    Sie kann nicht darauf verwiesen werden, erst abzuwarten, ob freiwillig erfüllt wird (Senat vom 8.3.2007, OLG-Report 2007, 493/494, Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Kap. 26 Rn. 2409 ff).
  • OLG Hamm, 15.07.2009 - 8 Sch 1/09

    Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung

    Der Gläubiger hat einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel und kann nicht darauf verwiesen werden, erst abzuwarten, ob der Schiedsspruch freiwillig erfüllt wird (OLG München, SchiedsVZ 2008, 151; Zöller-Geimer, 27. Aufl. § 1060 Rdnr. 4).
  • OLG München, 08.11.2016 - 34 Sch 11/15

    Vollstreckbarerklärung eines Teil-Schiedsspruchs

    Es ist dann nicht Sache des staatlichen Gerichts, im Vollstreckbarerklärungsverfahren der Frage nachzugehen, inwieweit durch die überlassenen Unterlagen der zuerkannte Anspruch auch tatsächlich erfüllt ist (Senat vom 1.2.2008, 34 Sch 018/07 = SchiedsVZ 2008, 152).
  • OLG München, 30.11.2015 - 34 Sch 39/14

    Vollstreckbarerklärung eines zur Gewährung von Einsicht in einen Konzernabschluss

    Im Vollstreckbarerklärungsverfahren können nachträglich entstandene Einwendungen gegen den Schiedsspruch allerdings dann keine Berücksichtigung finden, wenn die Einwendung selbst der Schiedsabrede unterliegt und die Schiedseinrede erhoben ist (BGH SchiedsVZ 2010, 330; 2010, 275; BGHZ 99, 143/147 ff.; Senat vom 1.2.2008, 34 Sch 18/07 = SchiedsVZ 2008, 151; OLG Schleswig SchiedsVZ 2010, 276; Zöller/Geimer § 1060 Rn. 11 m. w. N.).
  • OLG München, 26.03.2010 - 34 Sch 26/09

    Schiedsrichterliches Verfahren: Rechtsschutzbedürfnis für die

    Der Gläubiger hat regelmäßig einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel und kann nicht darauf verwiesen werden, erst abzuwarten, ob der Schiedsspruch freiwillig erfüllt wird (vgl. Senat, SchiedsVZ 2008, 151; OLG Hamm SchiedsVZ 2010, 56; Zöller/Geimer § 1060 Rn. 4).
  • OLG München, 07.01.2015 - 34 Sch 12/14

    Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen: Zulässigkeit des Widerrufs einer

    Regelmäßig hat der Gläubiger einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel und kann nicht darauf verwiesen werden, erst abzuwarten, ob der Schiedsspruch freiwillig erfüllt wird (vgl. Senat vom 1.2.2008, SchiedsVZ 2008, 151/152; OLG Hamm SchiedsVZ 2010, 56; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1060 Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 11.12.2014 - 26 Sch 22/14

    Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen: Kostenrisiko voreilig gestellter

    Die Einleitung des Vollstreckbarerklärungsverfahren setzt über die allgemeinen Antragserfordernisse hinaus kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Besorgnis der Nichterfüllung voraus; der Gläubiger hat vielmehr mit Erlass des Schiedsspruchs einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel gegen den Schuldner (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 1060 ZPO; MüKo-ZPO, 4. Auflage 2013, Rdnr. 8 zu § 1060 ZPO; OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2009, Az.: 8 Sch 1/09; OLG München, Beschluss vom 01.02.2008, Az.: 34 Sch 18/07 sowie Beschluss vom 07.09.2005, Az.: 34 Sch 23/05, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 26 Sch 14/12

    Schiedsgericht: Verantwortlichkeit für Erstellung Auseinandersetzungsbilanz

    Bei der Anwendung des § 93 ZPO im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens gilt es darüber hinaus noch zu berücksichtigen, dass der Gläubiger regelmäßig einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel hat und deshalb nicht darauf verwiesen werden kann, erst abzuwarten, ob der Schiedsspruch freiwillig erfüllt wird (vgl. OLG Stuttgart, SchiedsVZ 2008, 151 ; OLG Hamm, SchiedsVZ 2010, 56 ).
  • OLG München, 22.01.2010 - 34 Sch 25/08
    Es ist dann nicht Sache des staatlichen Gerichts, im Vollstreckbarerklärungsverfahren eines Teilschiedsspruchs der Frage nachzugehen, inwieweit die erteilte Auskunft den zuerkannten Auskunftsanspruch der Antragstellerin auch tatsächlich erfüllt (Senat vom 1.2.2008, 34 Sch 018/07 = SchiedsVZ 2008, 152; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 68. Aufl. § 1060 Rn. 10).
  • OLG München, 01.08.2011 - 34 Sch 16/11
    Der Gläubiger hat, wie schon erwähnt, regelmäßig einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel und kann nicht darauf verwiesen werden, erst abzuwarten, ob der Schiedsspruch freiwillig erfüllt wird (vgl. Senat, SchiedsVZ 2008, 151; OLG Hamm SchiedsVZ 2010, 56; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1060 Rn. 4).
  • OLG Hamburg, 22.12.2008 - 6 Sch 9/08
    Das gilt aber nicht, wenn die Einwendung ihrerseits der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts unterfällt (vgl. OLG München, Beschluss vom 01.02.2008, Az. 34 Sch 18/07, zit. nach der DIS-Datenbank; Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 1060 Rn 9).
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