Rechtsprechung
OLG Hamm, 19.08.2008 - 34 U 1/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Darlehensnehmers gegen eine Bausparkasse auf Auszahlung einer Versicherungsleistung aus einer Risikolebensversicherung
- Judicialis
BGB § 421; ; BGB § 426; ; BGB § 427; ; BGB § 428; ; BGB § 432; ; BGB §§ 741 ff.; ; ABB 2 § 24 Abs. 4
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 428
Anspruch eines Darlehensnehmers gegen eine Bausparkasse auf Auszahlung einer Versicherungsleistung aus einer Risikolebensversicherung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Münster, 22.11.2007 - 14 O 336/07
- OLG Hamm, 19.08.2008 - 34 U 1/08
- BGH, 31.03.2009 - XI ZR 288/08
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG München, 24.10.1991 - 1 U 3596/91
Gemeinsamer Bausparvertrag von Eheleuten; Annahme einer Gesamtschuldnerschaft; …
Auszug aus OLG Hamm, 19.08.2008 - 34 U 1/08
Denn schon in Bezug auf die Ansprüche aus dem mit der Beklagten geschlossenen Bausparvertrag seien die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann Gesamtgläubiger gewesen (OLG München NJW-RR 1992, 498).Sie macht geltend, die vom Landgericht zitierte Entscheidung OLG München NJW-RR 1992, 498 sei hier nicht einschlägig.
Hierzu merkt Noack in Staudinger, Kommentar zum BGB, Stand März 2005, zu § 428 unter Rdnr. 77 unter Hinweis auf die Entscheidungen OLG München NJW-RR 1992, 498 und LG Bielefeld FamRZ 1990, 1240, zutreffend Folgendes an:.
Gegenteiliges kann auch nicht dem in diesem Zusammenhang regelmäßig zitierten Urteil des OLG München vom 24.10.1991 -1 U 3596/91- (veröffentlicht in: NJW-RR 1992, 498) entnommen werden.
- LG Bielefeld, 05.04.1990 - 22 O 542/89
Auszug aus OLG Hamm, 19.08.2008 - 34 U 1/08
Hierzu merkt Noack in Staudinger, Kommentar zum BGB, Stand März 2005, zu § 428 unter Rdnr. 77 unter Hinweis auf die Entscheidungen OLG München NJW-RR 1992, 498 und LG Bielefeld FamRZ 1990, 1240, zutreffend Folgendes an:. - BGH, 20.06.1996 - IX ZR 248/95
Rechtsnatur von Honorarforderungen einer Anwaltssozietät
Auszug aus OLG Hamm, 19.08.2008 - 34 U 1/08
Daher ist bei der Annahme einer stillschweigend vereinbarten Gesamtgläubigerschaft zwar eher Zurückhaltung geboten (BGH NJW 1996, 2859); die einzelnen Umstände des Vertragsinhaltes sowie der zugrundeliegenden Lebensverhältnisse und wirtschaftlichen Zusammenhänge können aber gleichwohl gebieten, dass im Einzelfall bzw. bei bestimmten Vertragskonstellationen und Lebenssachverhalten allein die Annahme einer Gesamtgläubigerschaft den Interessen der beteiligten Parteien gerecht wird.
- OLG Frankfurt, 03.05.2013 - 19 U 227/12
Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach Kündigung von Darlehen
Die Stellung der Klägerin als Gesamtgläubigerin ergibt sich jedoch aus einer wertenden Betrachtung der Vertragsumstände, insbesondere auch der zugrunde liegenden Lebensverhältnisse und der wirtschaftlichen Zusammenhänge (vgl. dazu OLG Hamm, Urt. v. 19.8.2008 - 34 U 1/08 - Rn. 30, juris). - LG Mönchengladbach, 16.02.2016 - 3 O 153/15 Jedoch gebieten es die zugrundeliegenden Lebensverhältnisse und wirtschaftlichen Zusammenhänge, dass die Annahme einer Gesamtgläubigerschaft den Interessen der beteiligten Parteien gerecht wird (vgl. zum Bausparvertrag OLG Hamm, Urteil vom 19. August 2008 - 34 U 1/08).