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   OLG Hamm, 04.07.2005 - 34 U 81/05   

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OLG Hamm, 04.07.2005 - 34 U 81/05 (https://dejure.org/2005,2004)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.07.2005 - 34 U 81/05 (https://dejure.org/2005,2004)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Juli 2005 - 34 U 81/05 (https://dejure.org/2005,2004)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    ZPO § 522 Abs. 2; ; ZPO § 529; ; BGB § 823 Abs. 1; ; SGB X §§ 116 ff.

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Sportunfall - Inkaufnahme von Verletzungen durch Gegner im Spiel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Zum Schadensersatzanspruch bei einer Verletzung durch Teilnahme an einem sportlichen Kampfspiel mit nicht unerheblichen Gefahrenpotential

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Fußballer muss für "Blutgrätsche" Schadensersatz leisten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftung der Teilnehmer einer Sportveranstaltung untereinander im Hinblick auf die sportartspezifischen Gefahren; Treuwidrigkeit der Inanspruchnahme von Sportkameraden bei Schadensfällen; Schadensersatzansprüche gegen Mitspieler bei sportlichem Kampfspiel; Regelverstoß ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Grobes Foul mit Folgen - Rote Karte und Anspruch des Gegenspielers auf Schadenersatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1477
  • NZV 2005, 582
  • SpuRt 2006, 38
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02

    Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2005 - 34 U 81/05
    Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler setzt daher zunächst grundsätzlich den Nachweis voraus, daß dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat (BGHZ 63, 140; BGHZ 154, 316 m.w.N.).

    Auch bei geringfügigen Regelverstößen in wettbewerbstypischen Risikolagen - wie zum Beispiel bei noch verständlichem, übereifrigem Spieleinsatz, bei bloßer Unüberlegtheit, bei wettkampfbedingter Übermüdung oder im Zusammenhang mit einem (leicht-)fahrlässigen technischen Versagen - scheidet danach eine Inanspruchnahme des Schädigers regelmäßig bereits im Hinblick auf das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, jedenfalls aber im Hinblick auf das Verschuldenserfordernis aus (BGHZ 154, 316; OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 1257; OLG Oldenburg VersR 1995, 670; Palandt/Sprau, BGB, 64. Bearbeitung 2005, § 823, Rn. 217 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 09.03.2000 - 7 U 166/99

    Schadensersatzpflicht für Regelverstoß (Foul) beim Fußballspiel

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2005 - 34 U 81/05
    Verhaltensweisen eines Mitspielers, die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairneß bewegen, begründen daher trotz des Vorliegens eines objektiven Regelverstoßes keine Schadensersatzansprüche (OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043 f.; OLG Hamm VersR 1999, 1115; vgl. auch BGH VersR 1976, 591).

    Daß der Beklagte - wenn auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund einer seinerzeitigen Fehleinschätzung - durchaus gemeint haben mag, es habe noch eine realistische Möglichkeit bestanden, an den Ball zu kommen, rechtfertigt vorliegend (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043) keine andere Beurteilung.

  • BGH, 10.02.1976 - VI ZR 32/74

    Zivilrechtliche Haftung eines Fußballspielers wegen gefährlichen Spiels

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2005 - 34 U 81/05
    Verhaltensweisen eines Mitspielers, die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairneß bewegen, begründen daher trotz des Vorliegens eines objektiven Regelverstoßes keine Schadensersatzansprüche (OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043 f.; OLG Hamm VersR 1999, 1115; vgl. auch BGH VersR 1976, 591).
  • OLG Karlsruhe, 19.03.2004 - 23 U 6/03

    Schutzgesetz; Wettsegelbestimmungen; Haftungsausschluss; Segelregatta; Bodensee

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2005 - 34 U 81/05
    Auch bei geringfügigen Regelverstößen in wettbewerbstypischen Risikolagen - wie zum Beispiel bei noch verständlichem, übereifrigem Spieleinsatz, bei bloßer Unüberlegtheit, bei wettkampfbedingter Übermüdung oder im Zusammenhang mit einem (leicht-)fahrlässigen technischen Versagen - scheidet danach eine Inanspruchnahme des Schädigers regelmäßig bereits im Hinblick auf das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, jedenfalls aber im Hinblick auf das Verschuldenserfordernis aus (BGHZ 154, 316; OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 1257; OLG Oldenburg VersR 1995, 670; Palandt/Sprau, BGB, 64. Bearbeitung 2005, § 823, Rn. 217 m.w.N.).
  • BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73

    Rechtsfolgen der Verletzung eines Teilnehmers an einem Fußballspiel

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2005 - 34 U 81/05
    Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler setzt daher zunächst grundsätzlich den Nachweis voraus, daß dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat (BGHZ 63, 140; BGHZ 154, 316 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 23.03.1998 - 13 U 187/97

    Haftung für Körperverletzung nach Regelverstoß beim Fußballspielen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2005 - 34 U 81/05
    Verhaltensweisen eines Mitspielers, die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairneß bewegen, begründen daher trotz des Vorliegens eines objektiven Regelverstoßes keine Schadensersatzansprüche (OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043 f.; OLG Hamm VersR 1999, 1115; vgl. auch BGH VersR 1976, 591).
  • OLG Karlsruhe, 27.09.2012 - 9 U 162/11

    Privathaftpflichtversicherer eines Fußballspielers muss bei grobem Foul mit

    Sein Verhalten, das - dieser Regel entsprechend - mit einem Feldverweis geahndet wurde, liegt auch nicht mehr im Grenzbereich zwischen der im Fußball noch gerechtfertigten Härte und der auch bei sportlichen Kampfspielen unzulässigen Unfairness (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1997, 268, 269; OLG Hamm, VersR 1999, 1115 ; NJW-RR 2005, 1477 ; OLG Frankfurt, RuS 1993, 15 f.; OLG München, NJOZ 2009, 2268 f.; OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043 f.; a.A. im Einzelfall OLG Hamburg, VersR 2002, 500 ).
  • OLG Koblenz, 10.09.2015 - 3 U 382/15

    Freundschaftsspiel der Alten Herren - Foul

    Diese Haftungsfreistellung durch Inkaufnahme möglicher Körperverletzungen gilt auch dann, wenn der Schädiger zwar gegen eine dem Schutz seines Gegenspielers dienende Regel verstoßen hat, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen geschehen ist (OLG Düsseldorf r+s 2005, 435; OLG Köln NJW-RR 1994, 1372 (Judo); LAG Köln NJW 1985, 991; OLG Oldenburg r+s 1995, 179; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamburg NJOZ 2001, 232; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477).
  • OLG Saarbrücken, 02.08.2010 - 5 U 492/09

    Wettkampfsport: Voraussetzung für eine deliktische Haftung bei Verletzung des

    Jedenfalls müsse die Teilnahme eines Sportlers an einem solchen Kampfspiel, das - wie der Fußballwettkampf - nach bestimmten, für jeden Mitspieler verbindlichen Regeln geführt wird, rechtlich dahin verstanden werden, dass er selbst sich auf diese Regeln einlässt und bei regelkonformem Verhalten keine Schadensersatzansprüche wegen dennoch eingetretener Verletzungen erheben wird (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.1974 - VI ZR 100/73 - VersR 1975, 137 = BGHZ 63, 140; Urt. v. 5.11.1974 - VI ZR 125/73 - zitiert nach juris; Urt. v. 10.2.1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591; Urt. v. 1.4.2003 - VI ZR 321/02 - VersR 2003, 775; Urt. v. 27.10.2009 - VI ZR 296/08 - ZfSch 2010 133; ebenso OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1477; OLG Celle, VersR 2009, 1236; Staudinger/Schiemann, BGB, 2005, § 254, Rdn. 66, der dies als eine Frage des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB ansieht).

    a) Wegen der Besonderheiten des Wettkampfsports führt nach gefestigter Rechtsprechung nicht jede, nach objektiven Maßstäben als fahrlässig einzuordnende Verletzung eines Mitspielers zu einer Haftung des Schädigers aus § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 1.2.1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591; OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1477).

    Auf der Grundlage dieses übereinstimmenden Willens der Spielteilnehmer kann eine stillschweigende Beschränkung der Haftung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Regelverstöße angenommen werden (ebenso Seybold/Wendt in Anm. zu OLG Celle, VersR 2009, 1236; im Ergebnis auch BGH, Urt. v. 1.2.1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591; OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1477, MünchKommBGB/Wagner, 5. Aufl., § 823, Rn. 549 f.; Fleischer, VersR 1999, 785; Deutsch, VersR 1974, 1045; Weisemann/Spieker, Sport, Spiel und Recht, 2. Aufl., Rdn. 101, die eine Haftungsbeschränkung dogmatisch allerdings mit einer Differenzierung der Anforderungen begründen, die an die im Verkehr erforderliche Sorgfalt i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB zu stellen sind).

  • OLG Stuttgart, 14.02.2006 - 1 U 106/05

    Unerlaubte Handlung: Fahrradunfall während einer organisierten Radtouristikfahrt;

    So ist anerkannt, dass bei sportlichen Wettbewerben mit einem nicht unerheblichen immanenten Gefahrenpotential, bei denen auch bei Einhaltung der geltenden Wettbewerbsregeln oder bei nur geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme anderer Teilnehmer für solche - nicht versicherten - Schäden ausgeschlossen ist, die der andere ohne gewichtige Regelverletzung verursacht (BGHZ 63, 140 = NJW 1975, 109; NJW 1976, 957 = VersR 1976, 591 - jeweils Fußballspiel; NJW 2003, 2018 (Motorsportveranstaltung mit Wettbewerbscharakter); OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043 - Fußball; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477 - sog. "Blutgrätsche").
  • OLG Celle, 16.10.2008 - 5 U 66/08

    Das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung wirkt sich nicht auf die

    Verletzungen, die auch bei sportgerechtem Verhalten auftreten können, nimmt jeder Spielteilnehmer in Kauf, deshalb verstößt es - ungeachtet der Frage, ob eine Haftung schon auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit zu verneinen ist (vgl. dazu statt vieler OLG Hamm, Urt.v. 4. Juli 2005, NJW-RR 2005, 1477 [OLG Hamm 04.07.2005 - 34 U 81/05] und Möllers, JZ 2004, 95) - jedenfalls gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhalten der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (BGH, Urt.v. 1. April 2003, Z 154, 316, 323 m.w.N.).

    Die Haftung eines Teilnehmers an einem solchen Kampfspiel setzt voraus, dass die Verletzung auf einem nicht nur geringfügigen Verstoß, wie er etwa aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung etc. leicht passieren kann, gegen die Wettkampfregeln beruht (OLG Köln, Urt.v. 23. Januar 2002, OLGR 2003, 23 für das Handballspiel; OLG Hamm, Urt.v. 4. Juli 2005, NJW-RR 2005, 1477 für das Fußballspiel "Blutgrätsche").

  • OLG Köln, 16.08.2010 - 11 U 96/10

    Haftung für Verletzungen bei einem Fußballspiel

    Eine Haftung ist erst bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Regelwidrigkeit und bei Überschreiten der Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und unfairem Regelverstoß zu bejahen (BGHZ 63, 140 = NJW 1975, 109; NJW 1976, 957; BGHZ 154, 316 = NJW 2003, 2018; OLG Düsseldorf r+s 2005, 435; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043; Senat Beschluss vom 19.6.2006 - 11 U 67/06; Palandt/Sprau, BGB, 65. Auflage 2010, § 823 BGB Rdn. 217 m.w.N.).

    Eine zu einer Haftung führende grobe Unfairness wurde bejaht in Fällen, in denen der Angriff von (schräg) hinten geführt worden war (OLG Hamm VersR 1999, 1115; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043) oder in denen nach den sonstigen Umständen eine "Blutgrätsche" eindeutig feststellbar war (OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477).

  • OLG Köln, 27.05.2010 - 19 U 32/10

    Haftung eines Spielers wegen Verletzungen des Gegners bei einem Fußballspiel

    Solange sich das Verhalten des Spielers noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegt ist ein Verschulden trotz objektivem Regelverstoß nicht gegeben (BGH a.a.O.; OLG Hamm NJWE-VHR 1998, 213; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043; OLG Stuttgart MDR 2000, 1432; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477; OLG Düsseldorf r+s 2005, 435; OLG München Urt. v. 25.02.2009 - 20 U 3523/08).

    Diese Haftungsfreistellung durch Inkaufnahme möglicher Körperverletzungen gilt auch dann, wenn der Schädiger zwar geringfügig gegen eine dem Schutz seines Gegenspielers dienende Regel verstoßen hat, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen geschehen ist (OLG Köln NJW-RR 1994, 1372 (Judo); LAG Köln NJW 1985, 991; OLG Oldenburg r+s 1995, 179; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamburg NJOZ 2001, 232; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477; OLG Düsseldorf r+s 2005, 435).

  • LG Cottbus, 20.03.2015 - 6 O 258/11
    Wegen der Besonderheiten des Wettkampfsports führt nach gefestigter Rechtsprechung zwar nicht jede, nach objektiven Maßstäben als fahrlässig einzuordnende Verletzung eines Mitspielers zu einer Haftung des Schädigers aus § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, VersR 1976, 591; OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1477).

    Auf der Grundlage dieses übereinstimmenden Willens der Teilnehmer kann eine stillschweigende Beschränkung der Haftung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Regelverstöße angenommen werden (vgl. BGH VersR 1976, 591; OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1477; OLG Saarbrücken, Urt. v. 02.08.2010 - 5 U 492/09).

    Grob fahrlässig handelt der Schädiger jedenfalls dann, wenn er die Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und unfairem Regelverstoß überschreitet (OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1477).

  • OLG Koblenz, 17.07.2015 - 3 U 382/15

    Freundschaftsspiel der Alten Herren - Schmerzensgeld

    Diese Haftungsfreistellung durch Inkaufnahme möglicher Körperverletzungen gilt auch dann, wenn der Schädiger zwar gegen eine dem Schutz seines Gegenspielers dienende Regel verstoßen hat, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen geschehen ist (OLG Düsseldorf r+s 2005, 435; OLG Köln NJW-RR 1994, 1372 (Judo); LAG Köln NJW 1985, 991; OLG Oldenburg r+s 1995, 179; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamburg NJOZ 2001, 232; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477).
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