Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.04.1989

Rechtsprechung
   EuGH, 30.05.1989 - 340/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2052
EuGH, 30.05.1989 - 340/87 (https://dejure.org/1989,2052)
EuGH, Entscheidung vom 30.05.1989 - 340/87 (https://dejure.org/1989,2052)
EuGH, Entscheidung vom 30. Mai 1989 - 340/87 (https://dejure.org/1989,2052)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,2052) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EWG-Vertrag, Artikel 9 und 12; Richtlinie 83/643 des Rates in ihrer geänderten Fassung, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a
    Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Erhebung der Kosten der von den Zollstellen an den Grenzuebergängen während ihrer üblichen Öffnungszeiten, wie sie gemeinschaftsrechtlich festgelegt sind, vorgenommenen Handlungen von den Wirtschaftsteilnehmern - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Erhebung von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten; Rechtfertigung für das Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung ; Ansehen einer Waren wegen des Überschreitens der Grenze auferlegten finanziellen Belastung als Abgabe zollgleicher Wirkung

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 9; ; EWG-Vertrag Art. 12; ; Richtlinie 83/643 des Rates vom 1. Dezember 1983 Art. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Erhebung der Kosten der von den Zollstellen an den Grenzuebergängen während ihrer üblichen Öffnungszeiten, wie sie gemeinschaftsrechtlich festgelegt sind, vorgenommenen Handlungen von den Wirtschaftsteilnehmern - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr - Gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen zuwiderlaufende nationale Rechtsvorschriften.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 26.02.1975 - 63/74

    Cadsky S.p.a. / Istituto Nazionale per il Commercio Estero

    Auszug aus EuGH, 30.05.1989 - 340/87
    15 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann eine finanzielle Belastung, die den Waren wegen des Überschreitens der Grenze auferlegt wird, dann nicht als Abgabe zollgleicher Wirkung angesehen werden, wenn sie das dem Betrag nach angemessene Entgelt für einen dem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich und individuell geleisteten Dienst darstellt ( vgl . Urteil vom 26 . Februar 1975 in der Rechtssache 63/74, Cadsky, Slg .
  • EuGH, 27.09.1988 - 18/87

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 30.05.1989 - 340/87
    11 Wie der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat ( vgl . zuletzt das Urteil vom 27 . September 1988 in der Rechtssache 18/87, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg .
  • EuGH, 28.06.1978 - 70/77

    Simmenthal SA / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 30.05.1989 - 340/87
    22 Zwar sind die Mitgliedstaaten in der Regel nicht befugt, den auf Grund der Gemeinschaftsregelung geschuldeten Abgaben innerstaatliche Abgaben hinzuzufügen, weil sonst deren notwendige Einheitlichkeit verloren ging ( vgl . das Urteil vom 28 . Juni 1978 in der Rechtssache 70/77, Simmenhal/Finanzverwaltung, Slg .
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1995 - C-125/94

    Aprile Srl, in Liquidation gegen Amministrazione delle Finanze dello Stato. -

    26 Was die Erhebung der für die Dienstleistungen der italienischen Zollstellen "ausserhalb der Dienstzeit" entrichteten Gebühren und die Berechnung der "Kosten der Dienstleistung" angeht, ist ihre teilweise Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht vom Gerichtshof in den Urteilen vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87 (Kommission/Italien)(5) und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien)(6) festgestellt worden.

    34 Wie bereits Generalanwalt Van Gerven in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache 340/87 (Kommission/Italien)(8) ausgeführt hat, ist "die Richtlinie 83/643/EWG ... aber nach Begründungserwägungen und Wortlaut lediglich auf den innergemeinschaftlichen Handel anwendbar" und "eindeutig nicht anwendbar auf den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern, mit anderen Worten, wenn es sich um Waren handelt, die sich noch nicht im freien Warenverkehr befinden".

    (5) - Slg. 1989, 1483.

    (8) - Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven vom 11. April 1989 in der Rechtssache 340/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 1483 ff., insbesondere 1493).

  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

    Der Gerichtshof hat in den Urteilen vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 1483) und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575) festgestellt, daß die Italienische Republik gegen die Vertragsvorschriften über das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung verstoßen hat, indem sie den Wirtschaftsteilnehmern im innergemeinschaftlichen Handel die Kosten der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten während eines Teils der üblichen Öffnungszeiten der Zollstellen an den Grenzübergängen, wie sie durch die Richtlinie 83/643/EWG des Rates vom 1. Dezember 1983 zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 359, S. 8) in der Fassung der Richtlinie 87/53/EWG des Rates vom 15. Dezember 1986 (ABl. 1987, L 24, S. 33) festgelegt worden sind, auferlegt hat und indem sie für Dienstleistungen, die mehreren Unternehmen bei der Erfüllung der Zollformalitäten im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gleichzeitig erbracht worden sind, von jedem Unternehmen einzeln die Zahlung eines Entgelts verlangt hat, das zu den Kosten der erbrachten Dienstleistungen außer Verhältnis steht.

    Da der Giudice conciliatore Mailand Zweifel an der Vereinbarkeit der streitigen Vorschriften mit mehreren Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts hat, hat er dem Gerichtshof folgende neuen Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Stehen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des effektiven Schutzes der aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte sowie der Grundsatz, daß diese Rechte hinsichtlich des Rechtsschutzes nicht diskriminiert werden dürfen (wonach das innerstaatliche Verfahren nicht ungünstiger gestaltet sein darf und die Ausübung dieser Rechte jedenfalls nicht übermäßig erschweren darf), die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelt hat, der Einführung nationaler Vorschriften wie Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 entgegen, der scheinbar als Auslegungsnorm formuliert ist und daher rückwirkende Kraft hat, der aber in Wirklichkeit die bisher geltende allgemeine (zehnjährige) Verjährungsfrist durch eine (fünfjährige) Ausschlußfrist ersetzt hat und diese Fristen im Rahmen der weiteren Verkürzung der Ausschlußfrist auf drei Jahre als im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits laufende Fristen behandelt und der dadurch ohne erkennbaren Grund auch von dem in Artikel 252 der Durchführungs- und Übergangsvorschriften zum Codice Civile genannten allgemeinen Grundsatz abweicht, wonach immer dann, wenn die Ausübung eines Rechtes einer kürzeren Frist unterworfen wird, als sie in den älteren Gesetzen vorgesehen war, die neue, auch auf die Ausübung bereits bestehender Rechte anwendbare Frist erst ab Inkrafttreten der neuen Vorschrift zu laufen beginnt? 2. Steht der Grundsatz, wonach das Verfahren für den Schutz der aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte durch die innerstaatlichen Vorschriften nicht ungünstiger gestaltet werden darf als das Verfahren für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, auch in weiteren späteren Urteilen bekräftigt), der Einführung einer nationalen Vorschrift entgegen, die wie Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 scheinbar die Fristen für die Erstattung von im Zusammenhang mit Zollhandlungen gezahlten Beträgen vereinheitlichen soll, die aber in Wirklichkeit (wie aus der Überschrift und dem Wortlaut der Vorschrift selbst klar hervorgeht) bewirkt, daß die zuvor in Artikel 91 des Zollgesetzes vorgesehenen Ausschlußfristen (die nur für Berechnungsfehler oder die Erhebung einer anderen als der tariflich festgesetzten Abgabe galten) auf die auf einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zurückführbare objektive Nichtschuld ausgedehnt werden, während für gleichartige Klagen auf Erstattung der objektiven Nichtschuld des allgemeinen innerstaatlichen Rechts (Artikel 2033 Codice Civile) die zehnjährige Verjährungsfrist gilt? 3. Ist der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) aufgestellte Grundsatz, daß sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung einer EWG-Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen kann, die ein einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen dieser Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben hat, und daß eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen kann, als Ausgestaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit für das nationale Gericht ebenso verbindlich wie das geschriebene Gemeinschaftsrecht? 4. Falls die dritte Frage bejaht wird: Hat dieser im Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 aufgestellte Grundsatz als konkrete Ausgestaltung eines der tragenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts unmittelbare und allgemeine Wirkung, d. h. ist er unmittelbar anwendbar und kann sich ein einzelner vor den nationalen Gerichten auch in allen anderen Fällen der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie wie z. B. in dem Fall, der Gegenstand des Urteils vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 1483) war und die Richtlinie 83/643/EWG betraf und jedenfalls immer dann darauf berufen, wenn nationale Rechtsvorschriften beibehalten oder eingeführt werden, die eine Regelung vorsehen, die von den unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften abweicht wie z. B. von den Vorschriften des Vertrages über das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung und über den Gemeinsamen Zolltarif, die Gegenstand der Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575) und vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-125/94 (Aprile, Slg. 1995, I-2919) waren und nationale Vorschriften betrafen, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dem Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung nicht geschuldeter Abgaben in Situationen (wie z. B. bei der Zollabfertigung von Waren) auferlegten, in denen er sich dieser Zahlung nicht widersetzen konnte? Kann sich also der Mitgliedstaat, der seiner Verpflichtung zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften, die unmittelbare Geltung besitzen, nicht nachgekommen ist, für die Zeit, in der die unvereinbaren nationalen Vorschriften beibehalten wurden, auf den Ablauf von Ausschluß- oder Verjährungsfristen berufen? Zur Zulässigkeit der Vorabentscheidungsfragen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-228/96

    Aprile Srl, in Liquidation, gegen Amministrazione delle Finanze dello Stato. -

    Falls die dritte Frage bejaht wird: Hat dieser im Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 aufgestellte Grundsatz als konkrete Ausgestaltung eines der tragenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts unmittelbare und allgemeine Wirkung, d. h. ist er unmittelbar anwendbar und kann sich ein einzelner vor den nationalen Gerichten auch in allen anderen Fällen der nicht ordnungsgemässen Umsetzung einer Richtlinie - wie z. B. in dem Fall, der Gegenstand des Urteils vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 1483) war und die Richtlinie 83/643/EWG betraf - und jedenfalls immer dann darauf berufen, wenn nationale Rechtsvorschriften beibehalten oder eingeführt werden, die eine Regelung vorsehen, die von den unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften abweicht - wie z. B. von den Vorschriften des Vertrages über das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung und über den Gemeinsamen Zolltarif, die Gegenstand der Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575) und vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-125/94 (Aprile, Slg. 1995, I-2919) waren und nationale Vorschriften betrafen, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dem Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung nicht geschuldeter Abgaben in Situationen (wie z. B. bei der Zollabfertigung von Waren) auferlegten, in denen er sich dieser Zahlung nicht widersetzen konnte? Kann sich also der Mitgliedstaat, der seiner Verpflichtung zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften, die unmittelbare Geltung besitzen, nicht nachgekommen ist, für die Zeit, in der die unvereinbaren nationalen Vorschriften beibehalten wurden, auf den Ablauf von Ausschluß- oder Verjährungsfristen berufen?.

    10 Was die Erhebung der für die Dienstleistungen der italienischen Zollstellen "ausserhalb der Dienstzeit" entrichteten Gebühren und die Berechnung der "Kosten der Dienstleistung" angeht, ist ihre teilweise Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht vom Gerichtshof in den Urteilen vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87 (Kommission/Italien)(5) und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien)(6) festgestellt worden.

    (5) - Slg. 1989, 1483.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-389/00

    Kommission / Deutschland

    Diese Definition wird später in ständiger Rechtsprechung bestätigt, vgl. u. a. Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 18/87 (Kommission/Deutschland, Slg. 1988, 5427) und vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 1483), auf die sich die Klägerin beruft.

    16: - Siehe u. a. Urteile vom 1. Juli 1969 in der Rechtssache 24/68 (Kommission/Italien, Slg. 1969, 193, Randnr. 16) und vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 63/74 (Cadsky, Slg. 1975, 281, Randnr. 6).

    23: - Randnr. 19. Im gleichen Sinne siehe Urteil vom 1. Juli 1969 (Kommission/Italien, Randnrn. 15 und 16) im Hinblick auf eine angebliche Verbesserung der Wettbewerbsstellung der Importeure und Exporteure aufgrund der Vorbereitung von Statistiken über den Außenhandel, und Urteil vom 26. Februar 1975 (Cadsky, Randnrn. 7 und 8) hinsichtlich der angeblichen Verbesserung der Exportmöglichkeiten aufgrund der Anbringung einer Qualitätsmarke auf Erzeugnissen, die bestimmten Kontrollen unterworfen worden waren (beide zitiert in Fußnote 16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1991 - C-69/90

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

    (2) Urteil vom 30. Mai 1989 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 1483).

    (3) Urteil vom 21. März 1991 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575).

    (6) Siehe z. B. das Urteil vom 9. April 1987 in der Rechtssache 363/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 1733, Randnr. 7), erst kürzlich bestätigt durch das Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-826, Randnr. 6).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.1994 - C-130/93

    Lamaire NV gegen Nationale Dienst voor Afzet van Land- en Tuinbouwprodukten. -

    (4) ° Urteil 9. November 1983 in der Rechtssache 158/82 (Kommission/Dänemark, Slg. 1983, 3573) und Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 1483).

    (6) ° Urteil Kommission/Italien, a. a. O.

  • EuGH, 20.04.1993 - C-71/91

    Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello

    36 Mit den Grundsätzen, die der Gerichtshof zur Definition der Vergütungen für geleistete Dienste entwickelt hat, soll den im Vertrag enthaltenen Verboten der Erhebung von ° naturgemäß nur für eingeführte Erzeugnisse geltenden ° Abgaben zollgleicher Wirkung zu voller Wirkung verholfen werden; demgemäß sollen bei Überschreitung der Grenze nur Abgaben und Gebühren zugelassen werden, die die Gegenleistung für einen besonderen oder individuellen Vorteil zugunsten des Wirtschaftsteilnehmers bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87, Komission/Italien, Slg. 1989, 1483, Randnr. 15).
  • EuGH, 05.10.1995 - C-125/94

    Aprile / Amministrazione delle Finanze dello Stato

    3 Der Gerichtshof hat in den Urteilen vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 1483) und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-209/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-1575) festgestellt, daß die Italienische Republik gegen die Vertragsvorschriften über das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung verstossen hat, indem sie den Wirtschaftsteilnehmern im innergemeinschaftlichen Handel die Kosten der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten während eines Teils der üblichen Öffnungszeiten der Zollstellen an den Grenzuebergängen, wie sie durch die Richtlinie 83/643 in der Fassung der Richtlinie 87/53 festgelegt worden sind, auferlegt hat und indem sie für Dienstleistungen, die mehreren Unternehmen bei der Erfuellung der Zollformalitäten im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gleichzeitig erbracht worden sind, von jedem Unternehmen einzeln die Zahlung eines Entgelts verlangt hat, das zu den Kosten der erbrachten Dienstleistungen ausser Verhältnis steht.
  • EuGH, 11.08.1995 - C-16/94

    Dubois und Cargo / Garonor

    19 Unter diesen Umständen verstösst ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 9 und 12 des Vertrages, wenn er anläßlich des innergemeinschaftlichen Handels die Kosten der von den Zollstellen vorgenommenen Kontrollen und Verwaltungsformalitäten den Wirtschaftsteilnehmern auferlegt (vgl. Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87, Kommission/Italien, Slg. 1989, 1483, Randnr. 17).
  • EuGH, 07.07.1994 - C-130/93

    Lamaire / Nationale Dienst voor Afzet van Land- en Tuinbouwprodukten

    13 Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat (Urteile vom 1. Juli 1969 in den Rechtssachen 2/69 und 3/69, Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders, Slg. 1969, 211, vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, Slg. 1977, 5, vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 132/78, Denkavit, Slg. 1979, 1923, vom 27. September 1988 in der Rechtssache 18/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1988, 5427, und vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 340/87, Kommission/Italien, Slg. 1989, 1483) stellt jede ° auch noch so geringfügige ° finanzielle Belastung, die in- oder ausländischen Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegt wird, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ein- oder ein Ausfuhrzoll dar.
  • BFH, 05.02.1998 - VII B 246/97

    Erhebung von Kosten bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes

  • EuGH, 14.03.1990 - C-137/89

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1995 - C-16/94

    Édouard Dubois & Fils SA und Général cargo services SA gegen Garonor exploitation

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1990 - C-137/89

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.04.1989 - 340/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,17532
Generalanwalt beim EuGH, 11.04.1989 - 340/87 (https://dejure.org/1989,17532)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.04.1989 - 340/87 (https://dejure.org/1989,17532)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. April 1989 - 340/87 (https://dejure.org/1989,17532)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,17532) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr - Gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen zuwiderlaufende nationale Rechtsvorschriften

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 20.09.1988 - 190/87

    Oberkreisdirektor des Kreises Borken u.a. / Moormann

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.1989 - 340/87
    Das Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 190/87 (Moormann, Slg. 1988, 4689) enthält einige interessante Hinweise im Zusammenhang mit diesem Problem.

    Sie findet im Wortlaut der Richtlinie 83/643/EWG oder in der Auslegung dieser Richtlinie durch den Gerichtshof im Urteil Moormann keine Stütze.

    Sie ist darüber hinaus schwerlich vereinbar mit dem Zweck der Richtlinie 83/643/EWG, wie er im Urteil Moormann herausgearbeiet wird.

  • EuGH, 28.06.1978 - 70/77

    Simmenthal SA / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.1989 - 340/87
    - Vgl. das Urteil vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 70/77, Simmcmhal II, Slg. 1969, 1453, insbesondere Randnrn.

    Übrigens fügt hier die Rechtsprechung ausdrücklich hinzu, daß eine solche Abgabe nicht zur Umgehung der Bestimmungen des Vertrages über das Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung füh- 19 - So ausdrücklich das Urteil vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 70/77, Simmcnthal II, a. a. O. (bei Punkt 10), Randnr. 23.20 - A. a. O., Randnrn.

  • EuGH, 05.02.1976 - 87/75

    Bresciani / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.1989 - 340/87
    Zur Auslegung einer solchen Bestimmung in einem Assoziierungsabkommen vgl. das Urteil vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. 1976, 129, Randnrn.

    Ich darf hier auf das Urteil vom 5. Februar 1976 (Rechtssache 87/75, Bresciani, a. a. O.) verweisen.

  • EuGH, 25.01.1977 - 46/76

    Bauhuis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.1989 - 340/87
    - Vgl. z. B. das Urteil vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, Slg. 1977, 5, insbesondere Randnrn.

    - In dem Urteil vom 25. Januar Í977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, a. a. O-, heißt es u. a. (Randnr. 51), daß "als Abgaben zollgleicher Wirkung Gebühren anzusehen sind, die ... in Verbindung mit gesundheitsbehördlichen und von den Dienststellen dieses Landes durchgeführten Kontrollen erhoben werden, welche nicht in einer Verordnung oder Richtlinie der Gemeinschaft, sondern (von dem Versandland) vorgeschrieben sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen festzustellen, von denen das Bestimmungsland die Einfuhr abhängig macht".

  • EuGH, 25.11.1986 - 201/85

    Klensch / Secrétaire d'État

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.1989 - 340/87
    26 - Vgl. das Urteil vom 25. November 1986 in den verbundenen Rechtssachen 201 und 202/85, Klensch, Slg. 1986, 3477, insbesondere Randnr. 21.1506.
  • EuGH, 01.07.1969 - 24/68

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.1989 - 340/87
    Vgl. auch das Urteil vom 16. Junt 1966 in den verbundenen Rechtssachen 52 und 55/65, Bundesrepublik Deutschland/ Kommission, Slg. 1966, 220, insbesondere 244; Urteil vom 10. Dezember Í968 in der Rechtssache 7/68, Kommission/ Italicnische Republik, Slg. 1968, 634, insbesondere 639, sowie das Urteil vom 1. Juli 1969 in der Rechtssache 24/68, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1969, 193, insbesondere Randnrn.
  • EuGH, 26.02.1975 - 63/74

    Cadsky S.p.a. / Istituto Nazionale per il Commercio Estero

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.1989 - 340/87
    Es ist ja doch so, daß es vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 83/643/EWG auf Gemeinschaftsebene 21 - Vgl. u. a. das Urteil vom 1. Juli 1969 in der Rechtssache 24/68, Kommission/Italienische Republik, a. a. O., insbesondere Randnr. 11; vgl. auch das Urteil vom 11. Oktober 1973 in der Rechtssache 39/73, Rewe-Zentralfinanz, Slg. 1973, 1039, insbesondere Randnr. 5. Im Urteil vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 63/74, Cadsky, Slg. 1975, 281, wurde entschieden, daß eine Gebühr, die für die Kosten einer Qualitätskontrolle (zusammen mit einer Kontrollbescheinigung und der Anbringung eines nationalen Ausfuhrwarenzeichens) erhoben wird, nicht unter diese Ausnahme fällt; mag auch die Kontrollbescheinigung und das Ausfuhrwarenzeichen die Ausfuhr fördern, so dient dieser Vorteil doch "dem allgemeinen Interesse der Gesamtheit aller Exporteure; das persönliche Interesse jedes einzelnen von ihnen ist daher so wenig meßbar, daß die für diese Kontrolle erhobene Belastung nicht als Entgelt für einen bestimmten, tatsächlich und individuell gewährten Vorteil angesehen werden kann" (Randnr. 8).
  • EuGH, 14.12.1972 - 29/72

    Marimex / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.1989 - 340/87
    Dieser Grundsatz wird angewandt in Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 83/643/EWG; hierzu unten in Punkt 14.22 - Vgl. auch das Urteil vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 29/72, Marimex, Slg. 1972, 1309, und das Urteil vom 11. Oktober 1973 in der Rechtssache 39/73, Rewe-Zentralfinanz, a. a. O., in denen entschieden wurde, .
  • EuGH, 11.10.1973 - 39/73

    Rewe Zentralfinanz / Landwirtschaftskammer Westphalen-Lippe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.1989 - 340/87
    Es ist ja doch so, daß es vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 83/643/EWG auf Gemeinschaftsebene 21 - Vgl. u. a. das Urteil vom 1. Juli 1969 in der Rechtssache 24/68, Kommission/Italienische Republik, a. a. O., insbesondere Randnr. 11; vgl. auch das Urteil vom 11. Oktober 1973 in der Rechtssache 39/73, Rewe-Zentralfinanz, Slg. 1973, 1039, insbesondere Randnr. 5. Im Urteil vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 63/74, Cadsky, Slg. 1975, 281, wurde entschieden, daß eine Gebühr, die für die Kosten einer Qualitätskontrolle (zusammen mit einer Kontrollbescheinigung und der Anbringung eines nationalen Ausfuhrwarenzeichens) erhoben wird, nicht unter diese Ausnahme fällt; mag auch die Kontrollbescheinigung und das Ausfuhrwarenzeichen die Ausfuhr fördern, so dient dieser Vorteil doch "dem allgemeinen Interesse der Gesamtheit aller Exporteure; das persönliche Interesse jedes einzelnen von ihnen ist daher so wenig meßbar, daß die für diese Kontrolle erhobene Belastung nicht als Entgelt für einen bestimmten, tatsächlich und individuell gewährten Vorteil angesehen werden kann" (Randnr. 8).
  • EuGH, 13.12.1973 - 37/73

    Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders / Indiamex u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.1989 - 340/87
    - Vgl. das Urteil vom 13. Dezember 1973 in den verbundenen Rechtssachen 37 und 38/73, Indiamcx, Slg. 1973, 1609, insbesondere Randnrn.
  • EuGH, 17.12.1964 - 102/63

    Jacques Boursin gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und

  • EuGH, 27.09.1988 - 18/87

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 01.07.1969 - 2/69

    Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders / Brachfeld u.a.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht