Rechtsprechung
AG München, 23.10.2013 - 341 C 19410/13 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- IWW
- captain-huk.de
ERGO-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verurteilt
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG München, 23.10.2013 - 341 C 19410/13
Ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar kann grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand i.$.d. 8249 BGB erstattet verlangt werden (BGH NJW 2007, 1450; so auch Landgericht München I, Urteil vom 01.09.2011, 19 S 7874/11).Zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, ist ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH NJW 2007, 1450; so auch Landgericht München |, Urteil vom 01.09.2011, 19 S 7874/11).
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 23.1.2007, VI ZR 67/06) hat ausgeführt, soweit sich ein Gutachter auf allgemeine Tabellen beziehe, die van anerkannten Berufsverbänden ermittelt worden seien, wie dem BVSK, der DEKRA oder der IHK, sei zu vermuten, dass der Gutachter einen angemessenen Marktpreis in Ansatz gebracht habe.
- BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90
Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution
Auszug aus AG München, 23.10.2013 - 341 C 19410/13
Entscheidend ist gemäß § 249 BGB, welche Aufwendungen "ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und geboten halten darf" (BGHZ 115, 364/369). - BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05
Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen
Auszug aus AG München, 23.10.2013 - 341 C 19410/13
(BGH NJW 2006, 2472; so auch Landgericht München I, Urteil vom 01.09.2011, 19 S 7874/11). - OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05
Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten …
Auszug aus AG München, 23.10.2013 - 341 C 19410/13
Gegen ein Ihrer Ansicht nach überhöhtes Honorar kann sich die Beklagte in einem Schadensersatzprozass gegen den Sachverständigen wehren, ontweder aus dem Gutachtensvertrag (Werkvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter) oder durch Abtretung der Ansprüche des Geschä- digten gegen den Sachverständigen." Der Sachverständige ist auch kein Erfüllungsgehilfs des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm zugerechnet würde (vgl, z.B. OLG Naumburg, Urteil vom 20.1.2006, 4 U 49/05). - AG Bochum, 06.12.1995 - 70 C 514/95
Preisvergleich; Sachverständiger; Gutachen; Vergütung nach billigem Ermessen; …
Auszug aus AG München, 23.10.2013 - 341 C 19410/13
Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gutachter muss er sich insoweit nicht einlassen (vgl. z.B. AG Bochum, Urteil vom 6.12.1995, 70 C 514/95).