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RG, 05.02.1910 - Rep. V. 349/09 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Wer hat nach der preuß. Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 in Verbindung mit Art. 142 EinfGes. zum BGB. und Art. 12 § 2 preuß. AusfGes. zum BGB. den Beamten zur Beurkundung von Immobiliarverträgen, woran die Stadt beteiligt ist, zu ernennen? 2. Muß eine Vollmacht, auf ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Urkundsperson; Urkundenverlesung; Grundabtretungsangebot
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 72, 412