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   VG Berlin, 17.11.2009 - 35 A 247.06   

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VG Berlin, 17.11.2009 - 35 A 247.06 (https://dejure.org/2009,5839)
VG Berlin, Entscheidung vom 17.11.2009 - 35 A 247.06 (https://dejure.org/2009,5839)
VG Berlin, Entscheidung vom 17. November 2009 - 35 A 247.06 (https://dejure.org/2009,5839)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (57)

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07

    Sportwettenmonopol

    Auszug aus VG Berlin, 17.11.2009 - 35 A 247.06
    Das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV ist nämlich nur für (Veranstalter und) Vermittler staatlicher Wettangebote geschaffen worden, die Erteilung einer Erlaubnis an Vermittler privater Sportwettangebote ist nach § 4 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 und Abs. 2 GlüStV ausgeschlossen (dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 40 ff., sowie weitere Urteile).

    Auch wenn durch die Aufhebung der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung die Tätigkeit der Klägerin nicht erlaubt wird, so ist es zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses doch ausreichend, dass sie besser gestellt wäre, wenn sie keiner - zwangsmittelbewehrten - Untersagungsverfügung ausgesetzt wäre (dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 43, sowie weitere Urteile).

    Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit sind daher Auswirkungen der Veränderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen (dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 16, Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, Rn. 49, beide zitiert nach juris, sowie weitere Urteile; ferner Steegmann, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, GlücksspielR, 2008, Rechtsschutzsystem Rn. 7, 24).

    Insofern verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, an der sie auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2009 weiter festhält (Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, vom 4. Dezember 2008 - VG 35 A 346.06 - und vom 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 - [alle zitiert nach juris] sowie vom 23. Juni 2009 - VG 35 A 460.07 - siehe auch bereits Beschluss vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., zitiert nach juris, sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.]).

    Insoweit stellt sich die Frage, ob die ordnungsrechtliche Generalklausel überhaupt die adäquate Ermächtigungsgrundlage ist (dazu Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 255 ff., sowie weitere Urteile).

    Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es auch nicht zulässig, solche individuellen Erwägungen nunmehr nach § 114 S. 2 VwGO nachzuschieben und damit den Ermessensfehler zu heilen, da ein Austauschen der Ermessenserwägungen, das der Untersagungsverfügung ein vollkommen anderes Gepräge verleihen würde, ausgeschlossen ist (vgl. ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 263 f., sowie weitere Urteile).

    i.V.m. § 47 VwVfG in eine andere rechtmäßige Untersagungsverfügung aus (dazu Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 268 ff., sowie weitere Urteile).

    Vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Glücksspielbereich sieht die Kammer auch keinen weiteren Klärungsbedarf, der Anlass für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EGV sein könnte (ständige Rspr. der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris Rn. 206f.).

    Die Entscheidung konnte ergehen, ohne dass es - wie vom Beklagten im Schriftsatz vom 11. November 2009 gefordert - einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurft hätte (dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, Rn. 279 ff.; sowie weitere Urteile vom selben Tag; zusammenfassend Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 295 ff., alle zitiert nach juris).

    Zudem kommt es nach der Rechtsprechung der Kammer auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht an (vgl. Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 217-220, sowie weitere Urteile).

    Ferner sei erneut darauf hingewiesen, dass die gibraltarische Erlaubnis keine legalisierende Wirkung außerhalb Gibraltars und damit auch nicht im Land Berlin entfaltet (Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 61, sowie weitere Urteile).

    Eine solche Beiladung war weder nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig noch nach § 65 Abs. 1 VwGO geboten (dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, Rn. 302 ff.; sowie Urteil vom 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, beide zitiert nach juris; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, S. 6 des Umdrucks, und weitere Beschlüsse).

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 576.07

    Prüfung der Regelung von Sportwetten in Berlin

    Auszug aus VG Berlin, 17.11.2009 - 35 A 247.06
    Insofern verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, an der sie auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2009 weiter festhält (Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, vom 4. Dezember 2008 - VG 35 A 346.06 - und vom 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 - [alle zitiert nach juris] sowie vom 23. Juni 2009 - VG 35 A 460.07 - siehe auch bereits Beschluss vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., zitiert nach juris, sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.]).

    Grundsätzlich ist das von der Klägerin geplante Anbieten von Sportwetten in Berlin und die Übermittlung an ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiges Unternehmen von der Dienstleistungsfreiheit i.S.d. Art. 49 f. EGV geschützt (vgl. bereits VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008 - 35 A 576.07 -, zitiert nach juris, Rn. 226 m.w.N.).

    Ausreichend für den grenzüberschreitenden Bezug der Dienstleistungserbringung ist die Vermittlung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nicht erforderlich ist hingegen, dass der Vermittler und der Wettkunde als Empfänger der Dienstleistung in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008, a.a.O., Rn. 228 m.w.N.).

    Die Behinderung der Vermittlung von Dienstleistungen aus Deutschland - hier Sportwetten - an ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiges Unternehmen - hier an die D. in Gibraltar -, das in dem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen anbietet, stellt eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des ausländischen Unternehmers (d.h. des Veranstalters i.S.d. Glücksspielstaatsvertrags) dar (vgl. bereits VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008, a.a.O., Rn. 231 m.w.N.).

    Darüber hinaus erfolgt damit aber zugleich eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des in Deutschland ansässigen Unternehmers (d.h. des Vermittlers i.S.d. Glücksspielstaatsvertrags), der gehindert wird, Sportwetten in Deutschland anzunehmen und den Kunden in Deutschland die Teilnahme an Sportwetten, die in einem anderen Mitgliedstaat veranstaltet werden, zu ermöglichen, indem er die angenommenen Wetten an ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiges Unternehmen vermittelt, das dort rechtmäßig Sportwetten anbietet; über den Wortlaut des Art. 49 EGV hinaus ist nämlich nicht nur die Dienstleistungserbringungsfreiheit, sondern auch die Dienstleistungsempfangsfreiheit und die Korrespondenzdienstleistungsfreiheit geschützt (vgl. bereits VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008, a.a.O., Rn. 232 m.w.N.).

    Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Übermittlung in den europäischen Mitgliedstaat und das hiesige Angebot gegenüber dem Kunden in Annahmestellen aus Sicht des anderen Mitgliedstaates rechtmäßig ist (vgl. bereits VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008, a.a.O., Rn. 234 m.w.N.).

    Die Entscheidung konnte ergehen, ohne dass es - wie vom Beklagten im Schriftsatz vom 11. November 2009 gefordert - einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurft hätte (dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, Rn. 279 ff.; sowie weitere Urteile vom selben Tag; zusammenfassend Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 295 ff., alle zitiert nach juris).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus VG Berlin, 17.11.2009 - 35 A 247.06
    Eine Auseinandersetzung mit der Suchtgefahr und Suchtbekämpfung ergibt sich daraus nicht; im Übrigen führt auch der GlüStV beispielsweise mittelfristig dazu, dass die Betätigung eines gewerblichen Spielvermittlers unmöglich wird (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 15.08 - BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - Rn. 21, beide zitiert nach juris), ohne dass dies von den Ländern als problematisch angesehen worden wäre.

    Dazu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - festgestellt (zitiert nach juris, Rn. 25):.

    Er dient, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 14. Oktober 2008 festgestellt hat, überragend wichtigen Gemeinwohlzielen, nämlich der Verhinderung von Glücksspielssucht und dem Schutz vor der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, zitiert nach juris, Rn. 28f.).

    Denn dem Gesetzgeber ist bei der Herausforderung, Gefahren für die Allgemeinheit zu verhüten, ein weiter Beurteilungsspielraum zuzubilligen, der erst dann überschritten ist, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 30).

    Was zum einen die Frage des Jugendschutzes angeht, ist davon auszugehen, dass sich ein überzeugend wirksames Authentifizierungs- und Identifizierungssystem allenfalls durch aufwändige Maßnahmen verwirklichen ließe, die wegen des damit einhergehenden finanziellen Aufwands realistischerweise kaum umgesetzt werden dürften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 48; OLG Frankfurt, Urteil vom 4. Juni 2009 - 6 U 93.07 -, zitiert nach juris, Rn. 65).

    Wie das Bundesverfassungsgericht zu Recht festgestellt hat, sind die "hiermit einhergehenden Effekte der Gewöhnung und Verharmlosung systemimmanent, weshalb sie auch nicht durch Beschränkungen oder Auflagen ausgeglichen werden können" (s. bereits oben, BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 48).

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus VG Berlin, 17.11.2009 - 35 A 247.06
    In materieller Hinsicht dagegen ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hinzuweisen, nach der die Beschränkungen durch ein staatliches Monopol aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden müssen, die Gelegenheiten zum Glücksspiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen (vgl. zuletzt - allerdings für Vermittlung von Sportwetten im Internet - EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07 [Liga Portuguesa] - unter www.curia.europa.eu, Rn. 61).

    Entsprechend ist klar zwischen den im stationären Vertrieb angebotenen Glücksspielen und den im Internet dargebotenen Sportwetten zu trennen, insbesondere auch da letztere wegen des fehlenden unmittelbaren Kontaktes zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren in sich bergen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - C-42/07 -, Liga Portuguesa, zitiert nach http://curia.europa.eu, Rn. 70); angesichts dessen ist eine Inkohärenz des Internet-Verbots bezüglich Sportwetten - das umfassend ist und auch die staatlichen Anbieter trifft - im Hinblick auf das terrestrische Glücksspielangebot schon nicht zu erkennen, zumal vor dem Hintergrund des seitens des Gesetzgebers jedenfalls bekundeten Anliegens, auch im Übrigen hinreichende präventive und restriktive Vorgaben zu schaffen.

    Auch ist eine Regelung wie § 4 Abs. 4 GlüStV, die es untersagt, Dienstleistungen über das Internet anzubieten, als eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2009, - C-42/07 -, Liga Portuguesa, zitiert nach http://curia.europa.eu, Rn. 52f.).

    Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit müssen die mitgliedstaatlichen Regelungen aber auch geeignet sein, die Verwirklichung der angestrebten Ziele zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - C-42/07 -, a.a.O., Rn. 60).

    In gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht geeignet ist eine mitgliedstaatliche Regelung nur dann, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, das geltend gemachte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - C-42/07 -, a.a.O., Rn. 61, m.w.N.).

    In der Rechtssache "Liga Portuguesa" hat der Europäische Gerichtshof dazu ausdrücklich festgestellt (EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - C-42/07 -, a.a.O., Rn. 58, hier ohne weitere Nachweise):.

  • VG Saarlouis, 18.12.2008 - 6 K 37/06

    Sportwettenmonopol im Saarland: Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität

    Auszug aus VG Berlin, 17.11.2009 - 35 A 247.06
    Die Länder, in deren Bereich die Unternehmen ihren Sitz haben - Sachsen, Berlin und Thüringen - haben sich im Rahmen einer Protokollerklärung zur Ministerpräsidentenkonferenz vom 13. Dezember 2006 verpflichtet, die DDR-Lizenzen zum Erlöschen zu bringen (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 17. September 2009, a.a.O., Rn. 47; BayVGH, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 122 m.w.N.; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2009 - 1 S 212.08 -, zitiert nach juris, Rn. 34; Hessischer VGH, Urteil vom 13. August 2008 - 7 B 29/08 -, zitiert nach juris, Rn. 15).

    Auch dürfte vor dem Hintergrund der Staatsmonopolbestimmung des § 10 Abs. 2 GlüStV die Möglichkeit bestehen, die Lizenzen mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 17. September 2009, a.a.O., Rn. 47; BayVGH, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 122).

    Damit würde nämlich entweder ein insgesamt niedrigeres Schutzniveau im Glücksspielwesen erreicht, was nicht gewollt sein kann (vgl. Saarl. VG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 6 K 37/06 -, zitiert nach juris, Rn. 145), oder aber ein mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kollidierendes - teils überspanntes - Schutzniveau.

    Aus dem den Mitgliedstaaten zugestandenen Beurteilungsspielraum muss aber vielmehr eine Berechtigung zu unterschiedlichen sektoralen Regelungen folgen, vorausgesetzt, die einzelnen sektorspezifischen Regelungen sind in sich widerspruchsfrei gestaltet und die sektorspezifischen Regelungen stehen zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis (in diesem Sinne wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, zitiert nach juris, Rn. 116; BayVGH, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 112).

  • VGH Bayern, 22.07.2009 - 10 CS 09.1184

    Verbot von Sportwetten und Sportwettenwerbung im Internet in Bayern rechtmäßig

    Auszug aus VG Berlin, 17.11.2009 - 35 A 247.06
    Die letztgenannte Voraussetzung liegt hier nicht vor, so dass nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV nur ein räumlich auf das Gebiet des Landes Berlin beschränktes Verbot ausgesprochen werden konnte und wurde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 10 CS 09.1184 -, zitiert nach juris, Rn. 23).

    Zwar ist eine behördliche Anordnung zur Bekämpfung der Spielsucht ungeeignet und damit unverhältnismäßig, wenn sie vom Betroffenen etwas Unmögliches oder technisch nicht Umsetzbares verlangt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Juli 2009, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.).

    Sie hat zudem die privatrechtliche Verfügungsbefugnis über den Internetauftritt und kann daher Medieninhalte löschen oder beschränken (so auch BayVGH, Beschluss vom 22. Juli 2009, a.a.O., Rn. 24).

    Dem schließt sich die Kammer im vorliegenden Fall an (in diesem Sinne auch BayVGH, Beschluss vom 22. Juli 2009, a.a.O., Rn. 22f. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 13 B 736/09 -, zitiert nach juris, Rn. 32f. m.w.N.; a.A. wohl NdsOVG, Beschluss vom 3. April 2009 - 11 ME 399/08 -, zitiert nach juris, insbes. Rn. 57).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

    Auszug aus VG Berlin, 17.11.2009 - 35 A 247.06
    Dieser Grundsatz vermag jedoch - schon aus Gründen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gemessen am Gesamtziel der Verhinderung der Glücksspielsucht - nur zu greifen, wenn sich die einzelnen sektorspezifischen Regelungen in der Zielsetzung entsprechen, jede Regelung für sich betrachtet zur Erreichung des Ziels erforderlich und geeignet ist und die sektorspezifischen Regelungen zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis stehen (vgl. zu diesen Kriterien OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, zitiert nach juris, Rn. 116).

    Ob sich diese Forderung auf den gesamten Glücksspielbereich, auf den monopolisierten Bereich oder nur auf den einzelnen Glücksspielsektor bezieht (zum Streitstand: NdsOVG, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 11 ME 367/08 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, zitiert nach juris; vgl. auch schon die Bedenken der Kammer zur rein sektoralen Betrachtung im Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, zitiert nach juris, Rn. 183), kann an dieser Stelle dahinstehen, da sich die Inkohärenz - soweit der stationäre Bereich betroffen ist - schon bei sektoraler Betrachtung aus der fehlenden inneren Kohärenz des GlüStV ergibt (vgl. aber unten die Ausführungen zur Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität des § 4 Abs. 4 GlüStV).

    Dieser Grundsatz vermag jedoch - schon aus Gründen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gemessen am Gesamtziel der Verhinderung der Glücksspielsucht - nur zu greifen, wenn sich die einzelnen sektorspezifischen Regelungen in der Zielsetzung entsprechen, jede Regelung für sich betrachtet zur Erreichung des Ziels erforderlich und geeignet ist und die sektorspezifischen Regelungen zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis stehen (vgl. zu diesen Kriterien auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, zitiert nach juris, Rn. 116; siehe zu diesem Prüfungsmaßstab bereits die obigen Ausführungen unter B.I.1.a)bb)).

    Aus dem den Mitgliedstaaten zugestandenen Beurteilungsspielraum muss aber vielmehr eine Berechtigung zu unterschiedlichen sektoralen Regelungen folgen, vorausgesetzt, die einzelnen sektorspezifischen Regelungen sind in sich widerspruchsfrei gestaltet und die sektorspezifischen Regelungen stehen zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis (in diesem Sinne wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, zitiert nach juris, Rn. 116; BayVGH, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 112).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Berlin, 17.11.2009 - 35 A 247.06
    Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 28. März 2006 indes - für das staatliche Wettmonopol - festgestellt hat, entfällt die Eignung einer Regelung jedoch nicht deshalb, weil sie nur beschränkt durchsetzbar ist.Aus der technischen und ökonomischen Entwicklung folgende Vollzugshindernisse machen eine prinzipiell geeignete Organisation staatlicher Gemeinwohlverfolgung auf nationaler Ebene nicht ungeeignet (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach juris, Rn. 114).

    Zwar ist unstreitig, dass den vorgenannten Spielen zum einen ein beachtlicher Marktanteil zukommt (im Jahr 2005 sollen 39, 2 Prozent Marktanteil auf Spielbanken und 21, 5 Prozent Marktanteil auf gewerbliches Geldgewinnspiel entfallen sein, vgl. BT-Drucksache 16/6551, S. 2 f. zum Glücksspielmarkt in der Bundesrepublik Deutschland) und dass zum anderen - gerade beim Geldautomatenspiel - auch ein hohes Suchtpotenzial in Rede steht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, zitiert nach juris, Rn. 19ff. m.w.N.; s. bereits BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 100f.).

    Insofern ist festzustellen, dass die Beurteilungskriterien und der Rechtfertigungsmaßstab des Gemeinschaftsrechts im Wesentlichen mit denen des deutschen Verfassungsrechts übereinstimmen ("Parallelität" der Anforderungen, vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 144, nicht "Identität", vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 3082/06 -, zitiert nach juris, Rn. 20).

    In seinem Urteil vom 28. März 2006 hat das Bundesverfassungsgericht - trotz seiner grundsätzlichen Bedenken gegenüber der seinerzeitigen Ausgestaltung des Wettmonopols - bestimmt, dass bis zum Ablauf der gewährten Übergangsfrist am 31. Dezember 2007 das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 156f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2009 - 1 S 212.08

    Glücksspiel: Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages und des Berliner

    Auszug aus VG Berlin, 17.11.2009 - 35 A 247.06
    Mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 (VG 35 A 513.07) wurde der Antrag abgelehnt, die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 8. April 2009 zurückgewiesen (OVG 1 S 212.08).

    Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die Gerichtsakten zu den Verfahren VG 35 A 226.06 / OVG 1 S 115.06 und VG 35 A 513.07 / OVG 1 S 212.08 sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

    aa)Die Zuständigkeit des hier für den Bereich des Landes Berlin tätig gewordenen Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten folgt - wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in der in hiesiger Streitsache ergangenen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Aktenzeichen 1 S 212.08 am 8. April 2009 zu Recht festgestellt hat - aus § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln), wonach die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden im Einzelnen durch die Anlage zu diesem Gesetz (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben - ZustKatOrd -) bestimmt wird.

    Die Länder, in deren Bereich die Unternehmen ihren Sitz haben - Sachsen, Berlin und Thüringen - haben sich im Rahmen einer Protokollerklärung zur Ministerpräsidentenkonferenz vom 13. Dezember 2006 verpflichtet, die DDR-Lizenzen zum Erlöschen zu bringen (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 17. September 2009, a.a.O., Rn. 47; BayVGH, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 122 m.w.N.; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2009 - 1 S 212.08 -, zitiert nach juris, Rn. 34; Hessischer VGH, Urteil vom 13. August 2008 - 7 B 29/08 -, zitiert nach juris, Rn. 15).

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 15.08

    Rechtmäßigkeit der Regelungen zum Glücksspiel im Land Berlin

    Auszug aus VG Berlin, 17.11.2009 - 35 A 247.06
    Eine Auseinandersetzung mit der Suchtgefahr und Suchtbekämpfung ergibt sich daraus nicht; im Übrigen führt auch der GlüStV beispielsweise mittelfristig dazu, dass die Betätigung eines gewerblichen Spielvermittlers unmöglich wird (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 15.08 - BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - Rn. 21, beide zitiert nach juris), ohne dass dies von den Ländern als problematisch angesehen worden wäre.

    Dem schließt sich die Kammer an (s. bereits Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 15.08 -, zitiert nach juris, Rn. 73f.).

    Dem schließt sich die Kammer im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Sportwetten an (vgl. so schon - dort aber auch ausdrücklich und begründet anders zur Vermittlung staatlich veranstalteter und zugelassener Lotterien mit nicht mehr als zwei Gewinnentscheiden pro Woche - VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 15.08 -, zitiert nach juris, insbes. Rn. 112ff.).

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

  • OVG Saarland, 05.10.2009 - 3 B 321/09

    Staatliches Sportwetten-Monopol nicht offensichtlich rechtswidrig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2009 - 1 S 224.08

    Untersagung von Werbung für Sportwetten: Zwangsgeldverhängung bei Werbung im

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen

  • BVerfG, 27.12.2007 - 1 BvR 3082/06

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzuges der Untersagung der

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2009 - 13 B 736/09

    Internet-Glücksspiel kann in Nordrhein-Westfalen verboten werden

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 81.08

    Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität von GlüStVtr BE und

  • Drs-Bund, 02.10.2007 - BT-Drs 16/6551
  • VG Berlin, 29.04.2009 - 35 A 12.07

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten

  • VGH Bayern, 20.11.2008 - 10 CS 08.2399

    Verbot von Internetwerbung für Glücksspiele

  • VG Berlin, 13.11.2008 - 35 A 17.07

    Untersagung der Sportwettenvermittlung: unverhältnismäßige Beschränkung der

  • VG Berlin, 02.04.2008 - 35 A 52.08

    Private Sportwetten im Land Berlin vorerst weiter zulässig

  • VG Berlin, 22.10.2008 - 35 A 513.07

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Untersagung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2006 - 1 S 115.06

    Vermittlung von Sportwetten

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

  • BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00

    Feststellungsklage; Subsidiarität; Unterlassungsklage; Erledigung;

  • BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvG 1/57

    Dampfkessel

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.02.2006 - 9 L 37.05

    Vorverfahren, Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, Kostenfestsetzung,

  • OVG Sachsen, 12.12.2007 - 3 BS 286/06

    Beschwerden gegen Verbot von Sportwetten teilweise erfolgreich

  • BVerwG, 17.03.1989 - 4 C 41.85

    Heimgesetz - Heimmindestbauverordnung - Bestimmtheitsgebot - Wohnfläche

  • OVG Niedersachsen, 03.04.2009 - 11 ME 399/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung des Vertriebs von Online-Glücksspielen; Zweifel

  • BVerwG, 30.01.2002 - 9 A 20.01

    Planfeststellungsverfahren; Flughafenbau; Einwendungen; Erörterung der

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774

    Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol;

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Rechtsberatungsgesetzes -

  • VG Berlin, 28.08.2009 - 35 L 335.09

    Verfassungswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerwG, 05.11.1968 - I C 29.67

    Lärmbelästigung durch eine Kegelbahn in einer Gaststätte - Verbot eines

  • VGH Hessen, 13.08.2008 - 7 B 29/08

    Einstweiliger Rechtsschutz - Hessisches Glücksspielgesetz verstößt nicht

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2009 - 11 ME 367/08

    Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in

  • VG Berlin, 22.04.2008 - 35 A 102.06
  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2006 - 1 S 89.06

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Vermittlung von Sportwetten; Notwendigkeit

  • EuGH, 04.03.2004 - C-344/01

    Deutschland / Kommission

  • BVerwG, 07.09.1967 - I C 16.67
  • AG Wiesbaden, 05.08.2005 - 2220 Js 13226/04

    Virtuelle Geldspielgeräte nicht strafbar / unterliegen nicht der GewO

  • Drs-Bund, 21.01.2009 - BT-Drs 16/11661
  • VG Berlin, 17.08.2006 - 35 A 97.05

    Verwaltungsgericht bestätigt Verbot der privaten Veranstaltung von Sportwetten

  • VGH Bayern, 08.07.2008 - 10 CS 08.1364

    Sportwetten; Vermittlung; Private Wettanbieter ; Staatsmonopol

  • VG Regensburg, 30.04.2008 - RO 4 S 08.252
  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 167.08

    Staatliches Monopol bei Sportwetten in Berlin

  • VG Bayreuth, 30.05.2008 - B 1 S 08.445

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Eingriff in Berufsfreiheit;

  • VG Berlin, 05.05.2008 - 35 A 108.08
  • VG Berlin, 04.12.2008 - 35 A 346.06

    Untersagung der Sportwettenvermittlung: unverhältnismäßige Beschränkung der

  • VG Berlin, 04.11.2010 - 35 K 88.09

    Frage der Untersagung der Sportwettenvermittlung und Unionsrecht

    Da eine Gesamtnichtigkeit bzw. -unanwendbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages und des Ausführungsgesetzes unstreitig nicht vorliegt (vgl. die o.g. Rspr. der Kammer), kann im Übrigen auch ohne eine hypothetische Weitergeltung des Erlaubniserfordernisses auf einzelne im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Verbotsnormen, wie etwa § 4 Abs. 4 oder § 21 Abs. 3 Satz 2 GlüStV, zurückgegriffen werden (s.a. § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV: "Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig."; dazu, dass etwa Wetten bezogen auf Hunde- oder Schneckenrennen ohnehin keine Sportwetten im Sinne des GlüStV sind, s. VG Berlin, Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, a.a.O., Rn. 94).

    Zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu einem fortbestehenden Erlaubniserfordernis (Beschluss vom 7. Juli 2010 - OVG 1 S 80.09 -, S. 6 f. des Umdrucks) sei ergänzend darauf hingewiesen, dass die dort benannten Beispiele, die die Erforderlichkeit eines Erlaubnisverfahrens unterstreichen sollen, zu kurz greifen, denn die Einrichtung einer Annahmestelle in einer Spielhalle oder das Angebot von Live-Sportwetten sind nach dem Gesetz nicht nur "nicht erlaubnisfähig", sondern nach § 8 Abs. 4 AG GlüStV und § 21 Abs. 2 S. 3 GlüStV verboten (vgl. zu § 4 Abs. 4 GlüStV etwa VG Berlin, Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, juris, Rn. 74 ff., zu § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV etwa VG Berlin, Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, juris, Rn. 75 ff.).

    Selbst wenn es für die Beurteilung der Ähnlichkeit einer Dienstleistung nicht nur auf den Inhalt der Dienstleistung (hier Wettangebot), sondern auch auf ihre Form (hier: Angebot im Internet oder in Annahmestellen) ankommen sollte, so wäre doch entscheidend, dass die nach übereinstimmender Ansicht gefährlichere Angebotsform der Internetwette (dazu VG Berlin, Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 78 ff.; zu den unterschiedlichen Gefahrenmomenten auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010, a.a.O., Rn. 18, ohne besondere Gefahrmomente des Angebots in Annahmestellen aufzuzeigen) auf Malta erlaubt sind und daher von der Dienstleistungsfreiheit erfasst werden.

    Zu diesem Aspekt führt die Kammer seit Längerem aus und erkannte etwa im Urteil vom 17. November 2009 (- VG 35 A 247.06 -, juris, Rn. 31 ff.):.

    "Denn die staatliche Förderung des gewerblichen Automatenspiels (als der Glücksspielart mit der unstreitig höchsten Suchtgefahr, vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach juris, Rn. 100, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 39) durch die jüngste Änderung der Spielverordnung - SpielV -(Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006, BGBl. I S. 280), verbunden mit der Nichtbefolgung von Expertenratschlägen zur Reduzierung der dadurch hervorgerufenen Steigerung der Suchtgefahren, widerspricht den mit dem Glücksspielstaatsvertrag vorgeblich verfolgten Zwecken des Spielerschutzes und der Suchtprävention diametral und bewirkt im Ergebnis zudem statt einer Verminderung allenfalls eine in der Gesamtschau zahlenmäßig "neutrale" Wanderbewegung der Spielsüchtigen von streng regulierten zu weniger streng regulierten Glücksspielen (vgl. ausführlich dazu: Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 32 bis 54) oder aber sogar eine Steigerung der Glücksspielsucht, wofür sprechen dürfte, dass seit 2006 in Berlin die Zahl der Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i GewO mehr als verdoppelt und in Gaststättenbetrieben, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten (§§ 1 und 2 SpielV) um rund 20 % erhöht wurde (Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Seidel-Kalmutzki vom 13. Januar 2010, Drs. 16/13882 des Abgeordnetenhauses von Berlin, zu Frage 2).".

    Zu den dort angesprochenen Gesichtspunkten hat die Kammer bereits umfangreich ausgeführt (vgl. insbesondere nochmals Urteile der Kammer vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 - Rn. 56 ff., 79 ff., 90 ff., vom 13. November 2009 - VG 35 A 247.06 - Rn. 32-54, und zuletzt vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 - Rn. 42 ff., 73 ff., 103, 109, 113 ff., 123 ff., alle juris, jeweils m.w.N.).

    Damit stimmt die Rechtsprechung der Kammer überein (vgl. Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, juris, Rn. 74 bis 123).

    Ergänzend hinzuweisen ist auf das diese Unterscheidung aufnehmende Urteil der Kammer vom 17. November 2009 (- VG 35 A 247.06 -, juris; Az. des Berufungsverfahrens für das OVG: - OVG 1 B 1.10 -).

    Insofern verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, an der sie auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2010 weiter festhält (Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 26 ff., 4. Dezember 2008 - VG 35 A 346.06 -, Rn. 36 ff., 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, Rn. 27 ff., 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, Rn. 30 ff., 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, Rn. 30 ff., 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, Rn. 23 ff., 25. Februar 2010 - VG 35 A 338.07 -, Rn. 22 ff. [alle zitiert nach juris], vom 22. März 2010 - VG 35 A 479.07 - sowie vom 17. Mai 2010 - VG 35 A 93.07 -, 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 - und 7. Oktober 2010 - VG 35 K 262.09 -, juris; siehe auch bereits Beschlüsse vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., juris, sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.], und neuerlich vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, Rn. 10 ff., juris).

  • VG Berlin, 07.10.2010 - 35 K 262.09

    Staatliches Sportwettenmonopol im Land Berlin

    Es besteht auch keine Möglichkeit, im Wege der Auslegung das Genehmigungsverfahren des § 4 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 GlüStV für Vermittler staatlich veranstalteter Sportwetten auch als ein Genehmigungsverfahren für private Wettangebote zu verstehen (zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines unionsrechtskonformen Erlaubnisverfahrens vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, Rn. 113 ff., und - Rs.C-46/08 [Carmen Media] -, Rn. 81 ff., unter http://curia.europa.de; zur Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg zum Erlaubniserfordernis [Beschluss vom 7. Juli 2010 - OVG 1 S 80.09 -, S. 6 f. des Umdrucks] sei lediglich darauf hingewiesen, dass die dort benannten Beispiele, die die Erforderlichkeit eines Erlaubnisverfahrens unterstreichen sollen, zu kurz greifen, denn die Einrichtung einer Annahmestelle in einer Spielhalle oder das Angebot von Live-Sportwetten sind nach dem Gesetz nicht nur "nicht erlaubnisfähig", sondern nach § 8 Abs. 4 AG GlüStV und § 21 Abs. 2 S. 3 GlüStV verboten; vgl. zu § 4 Abs. 4 GlüStV etwa VG Berlin, Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, juris, Rn. 74 ff.).

    Zu diesem Aspekt führt die Kammer seit Längerem aus und erkannte etwa im Urteil vom 17. November 2009 (- VG 35 A 247.06 -, juris, Rn. 31 ff.):.

    "Denn die staatliche Förderung des gewerblichen Automatenspiels (als der Glücksspielart mit der unstreitig höchsten Suchtgefahr, vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach juris, Rn. 100, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 39) durch die jüngste Änderung der Spielverordnung - SpielV -(Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006, BGBl. I S. 280), verbunden mit der Nichtbefolgung von Expertenratschlägen zur Reduzierung der dadurch hervorgerufenen Steigerung der Suchtgefahren, widerspricht den mit dem Glücksspielstaatsvertrag vorgeblich verfolgten Zwecken des Spielerschutzes und der Suchtprävention diametral und bewirkt im Ergebnis zudem statt einer Verminderung allenfalls eine in der Gesamtschau zahlenmäßig "neutrale" Wanderbewegung der Spielsüchtigen von streng regulierten zu weniger streng regulierten Glücksspielen (vgl. ausführlich dazu: Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 32 bis 54) oder aber sogar eine Steigerung der Glücksspielsucht, wofür sprechen dürfte, dass seit 2006 in Berlin die Zahl der Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i GewO mehr als verdoppelt und in Gaststättenbetrieben, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten (§§ 1 und 2 SpielV) um rund 20 % erhöht wurde (Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Seidel-Kalmutzki vom 13. Januar 2010, Drs. 16/13882 des Abgeordnetenhauses von Berlin, zu Frage 2).".

    Zu den dort angesprochenen Gesichtspunkten hat die Kammer bereits umfangreich ausgeführt (vgl. insbesondere nochmals Urteile der Kammer vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 - Rn. 56 ff., 79 ff., 90 ff., vom 13. November 2009 - VG 35 A 247.06 - Rn. 32-54, und zuletzt vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 - Rn. 42 ff., 73 ff., 103, 109, 113 ff., 123 ff., alle juris, jeweils m.w.N.).

    Damit stimmt die Rechtsprechung der Kammer überein (vgl. Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, juris, Rn. 74 bis 123).

    Insofern verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, an der sie auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2010 weiter festhält (Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 26 ff., 4. Dezember 2008 - VG 35 A 346.06 -, Rn. 36 ff., 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, Rn. 27 ff., 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, Rn. 30 ff., 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, Rn. 30 ff., 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, Rn. 23 ff., 25. Februar 2010 - VG 35 A 338.07 -, Rn. 22 ff. [alle zitiert nach juris], vom 22. März 2010 - VG 35 A 479.07 -, vom 17. Mai 2010 - VG 35 A 93.07 - und vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 -, juris; siehe auch bereits Beschlüsse vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., juris, sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.], und neuerlich vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, Rn. 10 ff., juris).

  • VG Berlin, 22.07.2010 - 35 A 353.07

    Untersagungsverfügung hinsichtlich des Vermittelns von Sportwetten im Land Berlin

    Insofern verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, an der sie auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2010 weiter festhält (Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 26 ff., 4. Dezember 2008 - VG 35 A 346.06 -, Rn. 36 ff., 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, Rn. 27 ff., 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, Rn. 30 ff., 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, Rn. 30 ff., 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, Rn. 23 ff., 25. Februar 2010 - VG 35 A 338.07 -, Rn. 22 ff. [alle zitiert nach juris], vom 22. März 2010 - VG 35 A 479.07 -- und vom 17. Mai 2010 - VG 35 A 93.07 - siehe auch bereits Beschlüsse vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., zitiert nach juris, sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.], und neuerlich vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, Rn. 10 ff., zitiert nach juris).

    Denn die staatliche Förderung des gewerblichen Automatenspiels (als der Glücksspielart mit der unstreitig höchsten Suchtgefahr, vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach juris, Rn. 100, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 39) durch die jüngste Änderung der Spielverordnung - SpielV -(Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006, BGBl. I S. 280), verbunden mit der Nichtbefolgung von Expertenrat-schlägen zur Reduzierung der dadurch hervorgerufenen Steigerung der Suchtgefahren, widerspricht den mit dem Glücksspielstaatsvertrag vorgeblich verfolgten Zwecken des Spielerschutzes und der Suchtprävention diametral und bewirkt im Ergebnis zudem statt einer Verminderung allenfalls eine in der Gesamtschau zahlenmäßig "neutrale" Wanderbewegung der Spielsüchtigen von streng regulierten zu weniger streng regulierten Glücksspielen (vgl. ausführlich dazu: Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 32 bis 54) oder aber sogar eine Steigerung der Glücksspielsucht, wofür sprechen dürfte, dass seit 2006 in Berlin die Zahl der Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i GewO mehr als verdoppelt und in Gaststättenbetrieben, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten (§§ 1 und 2 SpielV) um rund 20 % erhöht wurde (Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Seidel-Kalmutzki vom 13. Januar 2010, Drs. 16/13882 des Abgeordnetenhauses von Berlin, zu Frage 2).

    Auch für Fernglücksspiele, d.h. alle Glücksspiele mittels Fernkommunikation, bedarf es einer Erlaubnis, vgl. Teil VI Ziffer 23 Gambling Act 2005 (zur gibraltarischen Rechtslage im Bereich der Sportwettenvermittlung vgl. bereits Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 63f.; vgl. weiter ausführlich Urteil vom 25. Februar 2010 - VG 35 A 317.07 -).

    Selbst wenn es für die Beurteilung der Ähnlichkeit einer Dienstleistung nicht nur auf den Inhalt der Dienstleistung (hier Wettangebot), sondern auch auf ihre Form (hier: Angebot im Internet oder in Annahmestellen) ankommen sollte, so wäre doch entscheidend, dass die nach übereinstimmender Ansicht gefährlichere Angebotsform der Internetwette (dazu VG Berlin, Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 78 ff.; zu den unterschiedlichen Gefahrenmomenten auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010, a.a.O., Rn. 18, ohne besondere Gefahrmomente des Angebots in Annahmestellen aufzuzeigen) auf Gibraltar erlaubt sind und daher von der Dienstleistungsfreiheit erfasst werden.

    Damit stimmt die Rechtsprechung der Kammer überein (vgl. Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 74 bis 123).

    Vorliegend war dem Gericht nicht nur der "Gambling Act 2005" und somit das "law in the books", sondern mit den erteilten Lizenzen im vorliegenden Verfahren sowie weiteren Parallelverfahren und den Auskünften der gibraltarischen Glücksspielbehörde (vgl. dazu etwa Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 64 und 130) auch das "law in action" bekannt (zu dieser Unterscheidung siehe Höfling/Rixen, a.a.O. § 86 Rn. 22).

  • VG Berlin, 03.11.2010 - 35 L 395.10

    Frage der Vereinbarkeit des Sportwetenmonopols im Land Berlin

    Dem Gericht ist es ferner vorliegend nicht möglich, nach § 47 VwVfG die rechtswidrige Untersagungsverfügung wegen unerlaubten Glücksspiels in eine andere rechtmäßige Untersagungsverfügung umzudeuten (st. Rspr. des VG Berlin, s. die eingangs zitierten Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, und vom 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, sowie die Urteile vom 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, vom 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 - und 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, alle zitiert nach juris, jeweils mit zahlr.w.N., weiter Urteile vom 14. Oktober 2009 - VG 35 A 135.07 u.a. -).

    Ergänzend hinzuweisen ist auf das diese Unterscheidung aufnehmende Urteil der Kammer vom 17. November 2009 (- VG 35 A 247.06 -, juris; Az. des Berufungsverfahrens für das OVG: - OVG 1 B 1.10 -).

    Zu diesem Aspekt führt die Kammer seit Längerem aus und erkannte etwa im Urteil vom 17. November 2009 (- VG 35 A 247.06 -, juris, Rn. 31 ff.):.

    "Denn die staatliche Förderung des gewerblichen Automatenspiels (als der Glücksspielart mit der unstreitig höchsten Suchtgefahr, vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach juris, Rn. 100, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 39) durch die jüngste Änderung der Spielverordnung - SpielV -(Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006, BGBl. I S. 280), verbunden mit der Nichtbefolgung von Expertenratschlägen zur Reduzierung der dadurch hervorgerufenen Steigerung der Suchtgefahren, widerspricht den mit dem Glücksspielstaatsvertrag vorgeblich verfolgten Zwecken des Spielerschutzes und der Suchtprävention diametral und bewirkt im Ergebnis zudem statt einer Verminderung allenfalls eine in der Gesamtschau zahlenmäßig "neutrale" Wanderbewegung der Spielsüchtigen von streng regulierten zu weniger streng regulierten Glücksspielen (vgl. ausführlich dazu: Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 32 bis 54) oder aber sogar eine Steigerung der Glücksspielsucht, wofür sprechen dürfte, dass seit 2006 in Berlin die Zahl der Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i GewO mehr als verdoppelt und in Gaststättenbetrieben, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten (§§ 1 und 2 SpielV) um rund 20 % erhöht wurde (Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Seidel-Kalmutzki vom 13. Januar 2010, Drs. 16/13882 des Abgeordnetenhauses von Berlin, zu Frage 2).".

    Zu den dort angesprochenen Gesichtspunkten hat die Kammer bereits umfangreich ausgeführt (vgl. insbesondere nochmals Urteile der Kammer vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 - Rn. 56 ff., 79 ff., 90 ff., vom 13. November 2009 - VG 35 A 247.06 - Rn. 32-54, und zuletzt vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 - Rn. 42 ff., 73 ff., 103, 109, 113 ff., 123 ff., alle juris, jeweils m.w.N.).

    Soweit der Antragsgegner geltend macht, nach der Rechtsprechung der Kammer sei die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet und die entsprechende Werbung rechtswidrig, ist dies richtig (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -), hilft vorliegend angesichts des Bescheidtenors zu 1. indes nicht weiter.

  • VG Berlin, 25.02.2010 - 35 A 338.07

    Wettspiel: staatliches Monopol im Bereich der stationären Wettvermittlung;

    Insofern verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, an der sie auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2010 weiter festhält (Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 26 ff., 4. Dezember 2008 - VG 35 A 346.06 -, Rn. 36 ff., 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, Rn. 27 ff., 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, Rn. 30 ff., 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, Rn. 30 ff., und vom 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, Rn. 23 ff. [alle zitiert nach juris]; siehe auch bereits Beschlüsse vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., zitiert nach juris, sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.], und neuerlich vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, Rn. 10 ff., zitiert nach juris).

    Denn die staatliche Förderung des gewerblichen Automatenspiels (als der Glücksspielart mit der unstreitig höchsten Suchtgefahr, vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach juris, Rn. 100, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 39) durch die jüngste Änderung der Spielverordnung - SpielV -(Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006, BGBl. I S. 280), verbunden mit der Nichtbefolgung von Expertenrat-schlägen zur Reduzierung der dadurch hervorgerufenen Steigerung der Suchtgefahren, widerspricht den mit dem Glücksspielstaatsvertrag vorgeblich verfolgten Zwecken des Spielerschutzes und der Suchtprävention diametral und bewirkt im Ergebnis zudem statt einer Verminderung allenfalls eine in der Gesamtschau zahlenmäßig "neutrale" Wanderbewegung der Spielsüchtigen von streng regulierten zu weniger streng regulierten Glücksspielen (vgl. ausführlich dazu: Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 32 bis 54) oder aber sogar eine Steigerung der Glücksspielsucht, wofür sprechen dürfte, dass seit 2006 in Berlin die Zahl der Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der GewO mehr als verdoppelt und in Gaststättenbetrieben, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten (§§ 1 und 2 SpielV) um rund 20 % erhöht wurde (Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Seidel-Kalmutzki vom 13. Januar 2010, Drs. 16/13882 des Abgeordnetenhauses von Berlin, zu Frage 2).

    Auch für Fernglücksspiele, d.h. alle Glücksspiele mittels Fernkommunikation, bedarf es einer Erlaubnis, vgl. Teil VI Ziffer 23 Gambling Act 2005 (zur gibraltarischen Rechtslage im Bereich der Sportwettenvermittlung vgl. bereits Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 63 f.).

    Selbst wenn es für die Beurteilung der Ähnlichkeit einer Dienstleistung nicht nur auf den Inhalt der Dienstleistung (hier Wettangebot), sondern auch auf ihre Form (hier: Angebot im Internet oder in Annahmestellen) ankommen sollte, so wäre doch entscheidend, dass die nach übereinstimmender Ansicht gefährlichere Angebotsform der Internetwette (dazu VG Berlin, Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 78 ff.; zu den unterschiedlichen Gefahrenmomenten auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010, a.a.O., Rn. 18, ohne besondere Gefahrmomente des Angebots in Annahmestellen aufzuzeigen) auf Gibraltar erlaubt sind und daher von der Dienstleistungsfreiheit erfasst werden.

    Damit stimmt die Rechtsprechung der Kammer überein (vgl. Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 74 bis 123).

    Vorliegend war dem Gericht nicht nur der "Gambling Act 2005" und somit das "law in the books", sondern mit den erteilten Lizenzen im vorliegenden Verfahren sowie weiteren Parallelverfahren und den Auskünften der gibraltarischen Glücksspielbehörde (vgl. dazu etwa Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 64 und 130) auch das "law in action" bekannt (zu dieser Unterscheidung siehe Höfling/Rixen, a.a.O. § 86 Rn. 22).

  • VG Berlin, 15.04.2011 - 35 L 177.11

    Vermittlung von Sportwetten

    Zu diesem Aspekt hat die Kammer auch schon im Urteil vom 17. November 2009 (- VG 35 A 247.06 -, juris, Rn. 31 ff.) ausgeführt:.

    Ergänzend hinzuweisen ist auf das diese Unterscheidung aufnehmende Urteil der Kammer vom 17. November 2009 (VG 35 A 247.06, juris; Az. des Berufungsverfahrens für das OVG: OVG 1 B 1.10).

    Soweit der Antragsgegner geltend macht, nach der Rechtsprechung der Kammer sei die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet und die entsprechende Werbung rechtswidrig, ist dies richtig (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -), hilft vorliegend angesichts des Bescheidtenors zu 1. indes nicht weiter.

  • VG Berlin, 28.01.2010 - 35 A 19.07

    Untersagungsverfügung gegen Vermittler privater Sportwetten

    Insofern verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, an der sie auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2010 weiter festhält (Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 26 ff., 4. Dezember 2008 - VG 35 A 346.06 -, Rn. 36 ff., 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, Rn. 27 ff., 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, Rn. 30 ff., und vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, Rn. 30 ff. [alle zitiert nach juris]; siehe auch bereits Beschlüsse vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., zitiert nach juris, sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.], und neuerlich vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, Rn. 10 ff., zitiert nach juris).

    Denn die staatliche Förderung des gewerblichen Automatenspiels (als der Glücksspielart mit der unstreitig höchsten Suchtgefahr, vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach juris, Rn. 100, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 39) durch die jüngste Änderung der Spielverordnung - SpielV -(Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006, BGBl. I S. 280), verbunden mit der Nichtbefolgung von Expertenrat-schlägen zur Reduzierung der dadurch hervorgerufenen Steigerung der Suchtgefahren, widerspricht den mit dem Glücksspielstaatsvertrag vorgeblich verfolgten Zwecken des Spielerschutzes und der Suchtprävention diametral und bewirkt im Ergebnis zudem statt einer Verminderung allenfalls eine in der Gesamtschau zahlenmäßig "neutrale" Wanderbewegung der Spielsüchtigen von streng regulierten zu weniger streng regulierten Glücksspielen (vgl. ausführlich dazu: Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 32 bis 54) oder aber sogar eine Steigerung der Glücksspielsucht, wofür sprechen dürfte, dass seit 2006 in Berlin die Zahl der Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der GewO mehr als verdoppelt und in Gaststättenbetrieben, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten (§§ 1 und 2 SpielV) um rund 20 % erhöht wurde (Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Seidel-Kalmutzki vom 13. Januar 2010, Drs. 16/13882 des Abgeordnetenhauses von Berlin, zu Frage 2).

    Selbst wenn es für die Beurteilung der Ähnlichkeit einer Dienstleistung nicht nur auf den Inhalt der Dienstleistung (hier Wettangebot), sondern auch auf ihre Form (hier: Angebot im Internet oder in Annahmestellen) ankommen sollte, so wäre doch entscheidend, dass die nach übereinstimmender Ansicht gefährlichere Angebotsform der Internetwette (dazu VG Berlin, Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 78 ff.; zu den unterschiedlichen Gefahrenmomenten auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010, a.a.O., Rn. 18, ohne besondere Gefahrmomente des Angebots in Annahmestellen aufzuzeigen) auf Malta erlaubt sind und daher von der Dienstleistungsfreiheit erfasst werden.

  • VG Gera, 14.12.2010 - 5 K 155/09

    Feststellungsklage zu Fortbestand einer Gewerbeerlaubnis für Sportwetten aus

    Dass die Tätigkeit im Internet bei Pferdewetten erlaubt ist, kann aus den schon oben angeführten Gründen nicht damit begründet werden, dass deren Anteil am Glücksspielmarkt sowie die Suchtgefahr zu vernachlässigen sei (so aber: NdsOVG, Beschluss vom 11. November 2010, a.a.O., Rn. 32; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 17. November 2009 - 35 A 247/06 -, zitiert nach Juris, Rn. 92f., 104).
  • VG Berlin, 22.10.2008 - 35 A 513.07
    Über die unter dem 7. September 2006 erhobene Klage VG 35 A 247.06 hat die Kammer noch nicht entschieden.

    die aufschiebende Wirkung der Klage VG 35 A 247.06 vom 7. September 2006 gegen den Bescheid vom 18. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2006 herzustellen,.

  • VG Berlin, 22.09.2011 - 35 L 344.11

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Soweit der Antragsgegner geltend macht, nach der Rechtsprechung der Kammer sei die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet und die entsprechende Werbung rechtswidrig, ist dies richtig (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -), hilft vorliegend angesichts des Bescheidtenors zu 1. indes nicht weiter.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2009 - 1 S 212.08
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2006 - 1 S 115.06
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