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   AG Wuppertal, 19.01.2009 - 35 C 39/08   

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https://dejure.org/2009,13766
AG Wuppertal, 19.01.2009 - 35 C 39/08 (https://dejure.org/2009,13766)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 19.01.2009 - 35 C 39/08 (https://dejure.org/2009,13766)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 19. Januar 2009 - 35 C 39/08 (https://dejure.org/2009,13766)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • webshoprecht.de

    Zur unzulässigen zeitlichen Begrenzung der Geltung einer Mehrfachbade- und schwimmkarte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf weitere Nutzung einer Badelandschaft und Saunalandschaft aus einem Benutzungsvertrag über eine 11-er Karte bis zum Eintritt der gesetzlichen Verjährung trotz Gültigkeitsbefristung auf ein Jahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    Verfallen von Gutscheinen im Online-Handel und anderswo: Händler müssen aufpassen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verfallen von Gutscheinen vor allem im Online-Handel

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gültigkeit einer Mehrfacheintrittskarte darf nicht auf ein Jahr beschränkt werden - Gesetzliche Regelung sieht Verjährungsfrist von drei Jahren vor

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 17.01.2008 - 29 U 3193/07

    Befristung der Einlösbarkeit von Geschenkgutscheinen in Allgemeinen

    Auszug aus AG Wuppertal, 19.01.2009 - 35 C 39/08
    Zwar sind Gültigkeitsbeschränkungen bei Berechtigungskarten, die dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Leistung zu verlangen, nicht generell als unangemessen anzusehen (vgl. BGH NJW 2001, 2635, 2637; OLG München, Urteil vom 17.01.2008, 29 U 3193/07).

    Damit haben sich die Anforderungen an die Rechtfertigung von AGB, die eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist zur Anspruchsdurchsetzung statuieren, erhöht (vgl. OLG München, Urteil vom 17.01.2008, 29 U 3193/07).

    Daneben wird die auch nach Eintritt der Verjährung mögliche Entgegenhaltung des Anspruchs im Wege der Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (vgl. § 215 BGB) dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nach Ablauf eines Jahres endgültig untergehen soll (vgl. OLG München, Urteil vom 17.01.2008, 29 U 3193/07).

    Der von der Beklagten pauschal behauptete höhere Verwaltungs- und Kostenaufwand genügt jedenfalls nicht, um eine Verkürzung der Gültigkeit auf ein Jahr zu rechtfertigen (vgl. OLG München, Urteil vom 17.01.2008, 29 U 3193/07).

  • BGH, 12.06.2001 - XI ZR 274/00

    Zur Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten

    Auszug aus AG Wuppertal, 19.01.2009 - 35 C 39/08
    In dieses Äquivalenzverhältnis wird durch eine vertragliche Regelung eingegriffen, die die Werthaltigkeit einer Gegenleistung, die ein Vertragspartner auf Grund eigener Vorleistung verlangen kann, zeitlich über die Verjährungsregelungen hinaus beschränkt (vgl. BGH NJW 2001, 2635, 2637).

    Zwar sind Gültigkeitsbeschränkungen bei Berechtigungskarten, die dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Leistung zu verlangen, nicht generell als unangemessen anzusehen (vgl. BGH NJW 2001, 2635, 2637; OLG München, Urteil vom 17.01.2008, 29 U 3193/07).

  • BGH, 23.11.2006 - X ZR 16/05

    Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses der Erstattung von Aufwendungen für

    Auszug aus AG Wuppertal, 19.01.2009 - 35 C 39/08
    Zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regelungen des bürgerlichen Rechts gehört das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1124), das durch die Verjährungsvorschriften in zeitlicher Hinsicht näher ausgestaltet wird.
  • BGH, 01.02.2005 - X ZR 10/04

    Unwirksamkeit des Ausschlusses von Ersatz für abhanden gekommene Fahrscheine in

    Auszug aus AG Wuppertal, 19.01.2009 - 35 C 39/08
    Nur wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist, ist die Unangemessenheit zu verneinen (vgl. BGH, NJW 2005, 1774 m. w. Nachweisen).
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