Rechtsprechung
VG Berlin, 04.11.2010 - 35 K 88.09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Frage der Untersagung der Sportwettenvermittlung und Unionsrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (62)
- VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07
Sportwettenmonopol
Auszug aus VG Berlin, 04.11.2010 - 35 K 88.09
Das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV ist demnach nur für (Veranstalter und) Vermittler staatlicher Wettangebote geschaffen worden, die Erteilung einer Erlaubnis an Vermittler privater Sportwettangebote ist nach § 4 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 und Abs. 2 GlüStV ausgeschlossen (dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, juris, Rn. 40 ff., sowie weitere Urteile; a.A.: OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - OVG 1 S 154.10 -, juris, Rn. 6 ff.).Zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu einem fortbestehenden Erlaubniserfordernis (Beschluss vom 7. Juli 2010 - OVG 1 S 80.09 -, S. 6 f. des Umdrucks) sei ergänzend darauf hingewiesen, dass die dort benannten Beispiele, die die Erforderlichkeit eines Erlaubnisverfahrens unterstreichen sollen, zu kurz greifen, denn die Einrichtung einer Annahmestelle in einer Spielhalle oder das Angebot von Live-Sportwetten sind nach dem Gesetz nicht nur "nicht erlaubnisfähig", sondern nach § 8 Abs. 4 AG GlüStV und § 21 Abs. 2 S. 3 GlüStV verboten (vgl. zu § 4 Abs. 4 GlüStV etwa VG Berlin…, Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, juris, Rn. 74 ff., zu § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV etwa VG Berlin, Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, juris, Rn. 75 ff.).
Auch wenn durch die Aufhebung der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung die Tätigkeit des Klägers nicht erlaubt wird, so ist es zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses doch ausreichend, dass er besser gestellt wäre, wenn er keiner - zwangsmittelbewehrten - Untersagungsverfügung ausgesetzt wäre (dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, juris, Rn. 43, sowie weitere Urteile).
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit sind daher Auswirkungen der Veränderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen (…dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 16, Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, Rn. 49, beide juris;… ferner Steegmann, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, GlücksspielR, 2008, Rechtsschutzsystem Rn. 7, 24).
Das Anbieten von Sportwetten in Berlin und die Übermittlung an ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist von der Dienstleistungsfreiheit geschützt (dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, juris, Rn. 201 ff., sowie weitere Urteile).
Da es für die Frage, ob eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit vorliegt, allein auf die Rechtmäßigkeit des Angebots in dem anderen Mitgliedstaat ankommt, ist es unerheblich, dass - worauf der Beklagte und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zutreffend hinweisen - die ausländische Erlaubnis des Wettveranstalters keine Erlaubnis darstellt, außerhalb dieses Landes und insbesondere im Land Berlin Sportwetten zu vermitteln (VG Berlin, Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, juris, Rn. 218; EuGH…, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, unter http://curia.europa.de, Rn. 112 f.).
Aber auch wenn überwiegende Gründe dafür sprechen, dass es sich bei den von dem Kläger angebotenen Wetten lediglich um "über" Internetleitungen übermittelte Wetten und nicht um "im" Internet angebotene Wetten handelt (dazu bereits ausführlich VG Berlin, Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 64 ff.; sowie weitere Urteile), ist der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit eröffnet.
Dies ist aber nicht entscheidungserheblich, da die zur Eröffnung der Dienstleistungsfreiheit erforderliche Ähnlichkeit der Dienstleistung (ausführliche Nachweise im Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 215; siehe jüngst EuGH…, Urteil vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07 [Liga Portuguesa] -, NJW 2009, 3221, Rn. 50 f.) gerade keine Gleichheit der Dienstleistung und damit auch keine Gleichstellung erfordert.
Insofern liegt es auf der Hand, dass der Gesetzgeber mit der Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols (auch) seine ohnehin geringen finanziellen Gestaltungsmöglichkeiten erhalten wollte, so dass er unter diesem Aspekt kein ernsthaftes und nachhaltiges Interesse am Rückgang der Spielsucht haben kann; und deshalb sind sowohl die Gesetzesbegründung als auch die damit übereinstimmenden, im Gesetzgebungsverfahren abgegebenen Äußerungen der von den Fraktionen als für diesen Bereich besonders sachkundig benannten Fachleute, die in einem "dreifachen Hoch auf die Begleitfolge" - nämlich auf die staatlich monopolisierten Lotto-Einnahmen - gipfelten, sehr wohl als überzeugender Ausdruck der eigentlichen, aber unionsrechtlich unzulässigen Intentionen des Gesetzgebers zu verstehen (vgl. dazu die ausführlichen Nachweise im Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008, a.a.O., Rn. 76 bis 83).
Zur Verletzung dieser nunmehr vom Europäischen Gerichtshof konkretisierten Kriterien hat die Kammer bereits in zahlreichen Urteilen seit Sommer 2008 ausführlich ausgeführt und stets auf den spielanreizenden Charakter der Werbemaßnahmen der DKLB und des DLTB hingewiesen, so im Urteil vom 7. Juli 2008 (- VG 35 A 149.07 -, juris, Rn. 242 f.):.
Zur Begründung ausreichend ist insoweit ein Verweis auf das Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008 (- VG 35 A 149.07 -, juris, Rn. 64 ff.):.
Insofern verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, an der sie auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2010 weiter festhält (Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., …sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 26 ff., 4. Dezember 2008 - VG 35 A 346.06 -, Rn. 36 ff., 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, Rn. 27 ff., 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, Rn. 30 ff., 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, Rn. 30 ff., 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, Rn. 23 ff., 25. Februar 2010 - VG 35 A 338.07 -, Rn. 22 ff. [alle zitiert nach juris], vom 22. März 2010 - VG 35 A 479.07 - sowie vom 17. Mai 2010 - VG 35 A 93.07 -, 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 - und 7. Oktober 2010 - VG 35 K 262.09 -, juris;… siehe auch bereits Beschlüsse vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., juris, …sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.], und neuerlich vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, Rn. 10 ff., juris).
Insoweit stellt sich die - zu verneinende - Frage, ob die ordnungsrechtliche Generalklausel überhaupt die adäquate Ermächtigungsgrundlage ist (dazu Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, juris, Rn. 255 ff. m.w.N.).
Ebenso scheidet eine Umdeutung der Untersagungsverfügung wegen unerlaubten Glücksspiels nach § 1 VwVfG Bln i.V.m. § 47 VwVfG in eine andere rechtmäßige Untersagungsverfügung aus (dazu Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, juris, Rn. 268 ff., sowie weitere Urteile).
Die Entscheidung konnte ergehen, ohne dass es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurft hätte (dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, Rn. 279 ff.; sowie weitere Urteile vom selben Tag;… zusammenfassend Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 295 ff., alle juris).
Zudem kommt es nach der Rechtsprechung der Kammer auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht an (vgl. Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 217-220, sowie weitere Urteile).
Ferner sei erneut darauf hingewiesen, dass die maltesische Erlaubnis keine legalisierende Wirkung außerhalb Maltas und damit auch nicht im Land Berlin entfaltet (Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, zitiert nach juris, Rn. 61, sowie weitere Urteile).
Eine solche Beiladung war weder nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig noch nach § 65 Abs. 1 VwGO geboten (dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, Rn. 302 ff.; …sowie Urteil vom 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 71 ff., beide juris; ferner OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, juris, Rn. 8, und weitere Beschlüsse).
- VG Berlin, 22.07.2010 - 35 A 353.07
Untersagungsverfügung hinsichtlich des Vermittelns von Sportwetten im Land Berlin
Auszug aus VG Berlin, 04.11.2010 - 35 K 88.09
Des Weiteren mag als zusätzlicher Beleg im Rahmen einer "Heuchelei-Prüfung" auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 22. Juli 2010 (- VG 35 A 353.07 -, a.a.O., Rn. 65 ff.) verwiesen werden, nachdem der Beklagte in den Maßnahmen zur Begrenzung der Wettleidenschaft stets auch auf die Beratung der Länder durch den Fachbeirat nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GlüStV verweist, der sich aus Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht zusammensetzt:.Weder quantitativ noch qualitativ erweist sich das Monopol des Landes Berlin für die Veranstaltung von Sportwetten und der Ausschluss von Vermittlern von Sportwetten, die nicht vom Land Berlin bzw. von der DKLB veranstaltet werden, als Umsetzung einer konsequent an der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Glücksspielsucht und Wettsucht ausgerichteten Glücksspielpolitik (…vgl. st. Rspr. der Kammer, etwa Urteil vom 22. September 2008, a.a.O., Rn. 246 ff. m. zahlr. w.N.; s. zuletzt Urteil vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 -, juris, Rn. 130 ff.).
Schließlich erkannte die Kammer im Urteil vom 22. Juli 2010 (- VG 35 A 353.07 -, juris, Rn. 42, 48 ff.):.
und im Urteil vom 22. Juli 2010 (a.a.O., Rn. 45, 107 f.) ergänzt:.
Weiter hat die Kammer im Urteil vom 22. Juli 2010 (- VG 35 A 353.07 -, a.a.O.; s. dazu bereits VG Berlin…, Urteil vom 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, juris, Rn. 40) ausgeführt:.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Erfolgsaussichten einer Klage privater Sportwettenvermittler ohnehin nicht jeweils abhängig vom wochenaktuellen Angebot des staatlichen Veranstalters sein können (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2010, a.a.O., Rn. 110 ff.).
Ergänzt hat die Kammer hierzu im Urteil vom 22. Juli 2010 (- VG 35 A 353.07 -, a.a.O., Rn. 114):.
Die (etwaig vormalige) Auffassung des Beklagten, dass die grundgesetzliche Kompetenzverteilung das europarechtliche Kohärenzgebot begrenze, weil die Länder durch die abschließende Normierung auf Bundesebene in der Gewerbeordnung und der Spielverordnung von vornherein an einer Einbeziehung des gewerblichen Automatenspiels in die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages gehindert gewesen seien, vermag nicht zu überzeugen (st. Rspr. der Kammer, zuletzt Urteil vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 -, a.a.O., Rn. 138).
Zu den dort angesprochenen Gesichtspunkten hat die Kammer bereits umfangreich ausgeführt (vgl. insbesondere nochmals Urteile der Kammer vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 - Rn. 56 ff., 79 ff., 90 ff., vom 13. November 2009 - VG 35 A 247.06 - Rn. 32-54, und zuletzt vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 - Rn. 42 ff., 73 ff., 103, 109, 113 ff., 123 ff., alle juris, jeweils m.w.N.).
Schon angesichts der sich daraus ergebenden Unsubstantiiertheit der obergerichtlichen Ausführungen ist ihnen nicht zu folgen (vgl. bereits VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 -, a.a.O., Rn. 115 a.E.).
Die Rechtsprechung der Kammer steht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in Einklang (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 -, juris, Rn. 134 ff.).
Insofern verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, an der sie auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2010 weiter festhält (…Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., …sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 26 ff., 4. Dezember 2008 - VG 35 A 346.06 -, Rn. 36 ff., 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, Rn. 27 ff., 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, Rn. 30 ff., 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, Rn. 30 ff., 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, Rn. 23 ff., 25. Februar 2010 - VG 35 A 338.07 -, Rn. 22 ff. [alle zitiert nach juris], vom 22. März 2010 - VG 35 A 479.07 - sowie vom 17. Mai 2010 - VG 35 A 93.07 -, 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 - und 7. Oktober 2010 - VG 35 K 262.09 -, juris;… siehe auch bereits Beschlüsse vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., juris, …sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.], und neuerlich vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, Rn. 10 ff., juris).
Es ist auch weiterhin nicht ersichtlich, dass der Berliner Gesetzgeber diese vom Bundesverfassungsgericht für den Bereich der Sportwetten aufgestellten Vorgaben umgesetzt hat (vgl. zuletzt VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2010, a.a.O.).
- EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier …
Auszug aus VG Berlin, 04.11.2010 - 35 K 88.09
Da es für die Frage, ob eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit vorliegt, allein auf die Rechtmäßigkeit des Angebots in dem anderen Mitgliedstaat ankommt, ist es unerheblich, dass - worauf der Beklagte und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zutreffend hinweisen - die ausländische Erlaubnis des Wettveranstalters keine Erlaubnis darstellt, außerhalb dieses Landes und insbesondere im Land Berlin Sportwetten zu vermitteln (VG Berlin…, Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, juris, Rn. 218; EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, unter http://curia.europa.de, Rn. 112 f.).Im Übrigen lässt auch der Gerichtshof der Europäischen Union - vormals Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - (EuGH) keine Zweifel daran erkennen, dass die klägerische Tätigkeit dem Schutzbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten unterfällt (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, unter http://curia.europa.eu, Rn. 55 ff.).
Das im Glücksspielstaatsvertrag geregelte staatliche Monopol widerspricht der in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Anforderung, dass die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit durch ein staatliches Monopol aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden müssen, die Gelegenheiten zum Glücksspiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen (…vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98 [Zenatti] -, EuGHE 1999, 7289, Rn. 35 f., vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 [Gambelli] -, EuGHE 2003, 13031, Rn. 62, 67, vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a. [Placanica] -, EuGHE 2007, 1891, Rn. 53…, vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07 [Liga Portuguesa] -, NJW 2009, 3221, Rn. 61, und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, Rn. 97 - und - Rs. C-46/08 [Carmen Media] -, Rn. 55, unter http://curia.europa.eu).
Hindernisse für die Dienstleistungsfreiheit, die sich aus unterschiedslos anwendbaren (d.h. diskriminierungsfreien) nationalen Maßnahmen ergeben, sind ferner nur dann zulässig, wenn diese Maßnahmen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Zieles zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, Rn. 78, und - Rs. C-46/08 [Carmen Media] -, Rn. 60, unter http://curia.europa.eu; s.a. VG Berlin…, Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, juris, Rn. 238 ff., m.zahlr.w.N. ).
Eine solche Begrenzung ist indes nur zulässig, wenn sie "in erster Linie wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und wenn die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine erfreuliche [bzw. nützliche] Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist" (…vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98 [Zenatti] -, EuGHE 1999, 7289, Rn. 35 f., vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 [Gambelli] -, EuGHE 2003, 13031, Rn. 62, und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, unter http://curia.europa.de, Rn. 104); anderenfalls würde eine solche Politik die Glücksspieltätigkeit nicht auf kohärente und systematische Weise begrenzen und daher nicht geeignet sein, die Verwirklichung des Ziels der Eindämmung der Spielsucht der Verbraucher zu gewährleisten (vgl. EuGH…, Urteil vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08 [Ladbrokes] -, Rn. 28 unter http://curia.europa.eu).
Denn das Erfordernis, einen Rückgang der Steuereinnahmen zu vermeiden, zählt nicht zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung einer vom Unionsvertrag eingeräumten Freiheit rechtfertigen können (EuGH, Urteile vom 8. September 2010 -Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, a.a.O., Rn. 105 a.E.).
Zum vom Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen zu den Rechtssachen C-316/07 u.a. vom 4. März 2010 angeführten Test für die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Regelung, den sog. "hypocrisy test" (…unter http://curia.europa.eu, Rn. 50 [etwa "Heuchelei-Prüfung"]), sind schon an dieser Stelle - ergänzend zur benannten Äußerung des bayerischen Ministerpräsidenten - auch die Erklärungen weiterer prominenter deutscher Parlamentarier zu berücksichtigen.
Soweit der Beklagte für sich in Anspruch nehmen wollte, dass eine gewisse Werbung erforderlich sei, um den Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols zu lenken, ist - neben der vom Europäischen Gerichtshof konstatierten Unzulässigkeit der Verleihung eines mit den Spielen verbundenen positiven Images (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, a.a.O., Rn. 103) - darauf hinzuweisen, dass nach der qualifizierten Feststellung des Fachbeirates vom 16. Oktober 2008 selbst der geplante Eurojackpot nicht in nennenswertem Umfang die Nachfrage nach gefährlicheren Spielprodukten (also etwa Sportwetten) zu weniger süchtig machenden Glücksspielen kanalisieren könne (vgl. www.fachbeirat-gluecksspielsucht.hessen.de, unter "Empfehlungen"), weshalb dies erst recht für das "LOTTO 6aus49" gelten muss und sich damit eine mit der Werbung hierfür verbundene Lenkungsfunktion zu den staatlich angebotenen Sportwetten nicht erschließt.
In seinem Urteil vom 8. September 2010 hat der Europäische Gerichtshof hierzu wie folgt Stellung bezogen (- Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, a.a.O., Rn. 96 ff.):.
So ist in Berlin hinsichtlich der der Spielverordnung unterfallenden gewerblichen Geldspielautomaten festzustellen, dass "die zuständigen Behörden in Bezug auf andere Glücksspiele als die, die dem in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden staatlichen Monopol unterliegen, eine Politik betreiben oder dulden, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen", weshalb "das der Errichtung dieses Monopols zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, mit ihm nicht mehr wirksam verfolgt werden kann, so dass es im Hinblick auf die Art. 43 EG und 49 EG auch nicht mehr gerechtfertigt werden kann" (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, a.a.O., Rn. 106).
Weiter sind zur Frage der Gesamtbetrachtung des glücksspielrechtlichen Regelungssystems neben der vom Beklagten nur zitierten Randnummer 96 aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2010 (- Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.]) auch die Randnummern 97 ff. zu erinnern.
Dieses Verständnis folgt im Übrigen auch daraus, dass in der Entscheidung zur Rechtssache C-46/08 [Carmen Media] insoweit zwei Feststellungen benannt sind (…dort Rn. 71), im Urteil in der Rechtssache C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] hingegen drei (…dort Rn. 107 zu iv]; der Beklagte zitiert hiervon indes nur zwei und dabei auch eine, die in der erstgenannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht angeführt ist).
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg übersieht in seiner Entscheidung ferner die vom Europäischen Gerichtshof in seinen Urteilen vom 8. September 2010 (- Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, a.a.O. [zum Sachverhalt Rn. 14 ff.] einerseits, - Rs. C. 46/08 [Carmen Media] -, a.a.O., andererseits) untermauerte Unterscheidung eines Angebots von Glücksspielen im Internet und eines solchen auf den herkömmlichen Glücksspielmärkten (…vgl. EuGH, - Rs. C-46/08 [Carmen Media] -, a.a.O., Rn. 101 ff.; s.a. Urteilsformel zu 4.):.
- VG Berlin, 17.11.2009 - 35 A 247.06
Staatliches Sportwettenmonopol im Land Berlin; Verstoß gegen die Berufsfreiheit …
Auszug aus VG Berlin, 04.11.2010 - 35 K 88.09
Da eine Gesamtnichtigkeit bzw. -unanwendbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages und des Ausführungsgesetzes unstreitig nicht vorliegt (vgl. die o.g. Rspr. der Kammer), kann im Übrigen auch ohne eine hypothetische Weitergeltung des Erlaubniserfordernisses auf einzelne im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Verbotsnormen, wie etwa § 4 Abs. 4 oder § 21 Abs. 3 Satz 2 GlüStV, zurückgegriffen werden (s.a. § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV: "Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig."; dazu, dass etwa Wetten bezogen auf Hunde- oder Schneckenrennen ohnehin keine Sportwetten im Sinne des GlüStV sind, s. VG Berlin, Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, a.a.O., Rn. 94).Zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu einem fortbestehenden Erlaubniserfordernis (Beschluss vom 7. Juli 2010 - OVG 1 S 80.09 -, S. 6 f. des Umdrucks) sei ergänzend darauf hingewiesen, dass die dort benannten Beispiele, die die Erforderlichkeit eines Erlaubnisverfahrens unterstreichen sollen, zu kurz greifen, denn die Einrichtung einer Annahmestelle in einer Spielhalle oder das Angebot von Live-Sportwetten sind nach dem Gesetz nicht nur "nicht erlaubnisfähig", sondern nach § 8 Abs. 4 AG GlüStV und § 21 Abs. 2 S. 3 GlüStV verboten (vgl. zu § 4 Abs. 4 GlüStV etwa VG Berlin, Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, juris, Rn. 74 ff., zu § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV etwa VG Berlin…, Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, juris, Rn. 75 ff.).
Selbst wenn es für die Beurteilung der Ähnlichkeit einer Dienstleistung nicht nur auf den Inhalt der Dienstleistung (hier Wettangebot), sondern auch auf ihre Form (hier: Angebot im Internet oder in Annahmestellen) ankommen sollte, so wäre doch entscheidend, dass die nach übereinstimmender Ansicht gefährlichere Angebotsform der Internetwette (dazu VG Berlin, Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 78 ff.; zu den unterschiedlichen Gefahrenmomenten auch OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 21. Januar 2010, a.a.O., Rn. 18, ohne besondere Gefahrmomente des Angebots in Annahmestellen aufzuzeigen) auf Malta erlaubt sind und daher von der Dienstleistungsfreiheit erfasst werden.
Zu diesem Aspekt führt die Kammer seit Längerem aus und erkannte etwa im Urteil vom 17. November 2009 (- VG 35 A 247.06 -, juris, Rn. 31 ff.):.
"Denn die staatliche Förderung des gewerblichen Automatenspiels (als der Glücksspielart mit der unstreitig höchsten Suchtgefahr, vgl. BVerfG…, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach juris, Rn. 100, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 39) durch die jüngste Änderung der Spielverordnung - SpielV -(Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006, BGBl. I S. 280), verbunden mit der Nichtbefolgung von Expertenratschlägen zur Reduzierung der dadurch hervorgerufenen Steigerung der Suchtgefahren, widerspricht den mit dem Glücksspielstaatsvertrag vorgeblich verfolgten Zwecken des Spielerschutzes und der Suchtprävention diametral und bewirkt im Ergebnis zudem statt einer Verminderung allenfalls eine in der Gesamtschau zahlenmäßig "neutrale" Wanderbewegung der Spielsüchtigen von streng regulierten zu weniger streng regulierten Glücksspielen (vgl. ausführlich dazu: Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 32 bis 54) oder aber sogar eine Steigerung der Glücksspielsucht, wofür sprechen dürfte, dass seit 2006 in Berlin die Zahl der Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i GewO mehr als verdoppelt und in Gaststättenbetrieben, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten (§§ 1 und 2 SpielV) um rund 20 % erhöht wurde (Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Seidel-Kalmutzki vom 13. Januar 2010, Drs. 16/13882 des Abgeordnetenhauses von Berlin, zu Frage 2).".
Zu den dort angesprochenen Gesichtspunkten hat die Kammer bereits umfangreich ausgeführt (vgl. insbesondere nochmals Urteile der Kammer vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 - Rn. 56 ff., 79 ff., 90 ff., vom 13. November 2009 - VG 35 A 247.06 - Rn. 32-54, und zuletzt vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 - Rn. 42 ff., 73 ff., 103, 109, 113 ff., 123 ff., alle juris, jeweils m.w.N.).
Damit stimmt die Rechtsprechung der Kammer überein (vgl. Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, juris, Rn. 74 bis 123).
Ergänzend hinzuweisen ist auf das diese Unterscheidung aufnehmende Urteil der Kammer vom 17. November 2009 (- VG 35 A 247.06 -, juris; Az. des Berufungsverfahrens für das OVG: - OVG 1 B 1.10 -).
Insofern verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, an der sie auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2010 weiter festhält (…Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 26 ff., 4. Dezember 2008 - VG 35 A 346.06 -, Rn. 36 ff., 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, Rn. 27 ff., 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, Rn. 30 ff., 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, Rn. 30 ff., 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, Rn. 23 ff., 25. Februar 2010 - VG 35 A 338.07 -, Rn. 22 ff. [alle zitiert nach juris], vom 22. März 2010 - VG 35 A 479.07 - sowie vom 17. Mai 2010 - VG 35 A 93.07 -, 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 - und 7. Oktober 2010 - VG 35 K 262.09 -, juris;… siehe auch bereits Beschlüsse vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., juris, …sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.], und neuerlich vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, Rn. 10 ff., juris).
- VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 15.08
Rechtmäßigkeit der Regelungen zum Glücksspiel im Land Berlin
Auszug aus VG Berlin, 04.11.2010 - 35 K 88.09
Hierzu hat die Kammer unter Bezugnahme auf den Bundesgerichtshof (…- Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 54/07 -, juris, Rn. 127 f.) ausgeführt (Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 15.08 -, juris, Rn. 142 f.):.Weder quantitativ noch qualitativ erweist sich das Monopol des Landes Berlin für die Veranstaltung von Sportwetten und der Ausschluss von Vermittlern von Sportwetten, die nicht vom Land Berlin bzw. von der DKLB veranstaltet werden, als Umsetzung einer konsequent an der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Glücksspielsucht und Wettsucht ausgerichteten Glücksspielpolitik (vgl. st. Rspr. der Kammer, etwa Urteil vom 22. September 2008, a.a.O., Rn. 246 ff. m. zahlr. w.N.;… s. zuletzt Urteil vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 -, juris, Rn. 130 ff.).
Die Relevanz der festgestellten Defizite offenbart sich weiterhin in den konkreten Anwendungsmodalitäten (vgl. zu diesen schon VG Berlin, Urteile der Kammer vom 22. September 2008, a.a.O., Rn. 257 ff., und vom 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, juris, 49 ff.).
Dies wurde ergänzt im Urteil der Kammer vom 22. September 2008 (- VG 35 A 15.08 -, juris, Rn. 150 ff.):.
In ähnlicher Form wurde bereits im September 2008 geworben, wie die Kammer zur Illustration des gesetzlichen Regelungsdefizites in § 5 Abs. 1 und 2. GlüStV bereits im Urteil vom 22. September 2008 (- VG 35 A 15.08 -, zitiert nach juris, Rn. 149;… s.a. die Beispiele in Rn. 151) ausführte:.
Hierzu hat die Kammer bereits im Urteil vom 22. September 2008 (- VG 35 A 15.08 -, juris Rn. 152) ausgeführt:.
"Weiter ist notwendig ein wiederholter Hinweis auf die von der DKLB ausgespielte "Berlin-Prämie", die die Kammer bereits mit Urteil vom 22. September 2008 (- VG 35 A 15.08 -, zitiert nach juris, Rn. 152) beanstandet hat.
Eine Auseinandersetzung mit der Suchtgefahr und Suchtbekämpfung ergibt sich daraus nicht; im Übrigen führt auch der GlüStV beispielsweise mittelfristig dazu, dass die Betätigung eines gewerblichen Spielvermittlers unmöglich wird (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 15.08 - BVerfG…, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - Rn. 21, beide zitiert nach juris), ohne dass dies von den Ländern als problematisch angesehen worden wäre.
- VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 576.07
Prüfung der Regelung von Sportwetten in Berlin
Auszug aus VG Berlin, 04.11.2010 - 35 K 88.09
Das Verbot von Live-Wetten beispielsweise könnte ohne Weiteres schon durch eine entsprechend spezifizierte Untersagungsverfügung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, juris, Rn. 90 ff.) oder ggf. eine Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG durchgesetzt werden.Hindernisse für die Dienstleistungsfreiheit, die sich aus unterschiedslos anwendbaren (d.h. diskriminierungsfreien) nationalen Maßnahmen ergeben, sind ferner nur dann zulässig, wenn diese Maßnahmen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Zieles zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen (…vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, Rn. 78, und - Rs. C-46/08 [Carmen Media] -, Rn. 60, unter http://curia.europa.eu; s.a. VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, juris, Rn. 238 ff., m.zahlr.w.N. ).
Soweit vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angeführt wird, dass - in Berlin - der Rückgang der Einspielergebnisse aus den veranstalteten Sportwetten unabhängig von der differenzierten Ursachenbewertung als Anzeichen dafür zu werten sei, dass die Neuausrichtung des Sportwettmonopols auch in Bezug auf das staatliche Wettangebot tatsächlich greife, spricht dies nicht durchgreifend gegen die mit den GlüStVG tatsächlich verbundenen fiskalischen Interessen, denn es ist schon nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber zur Rettung der Einnahmen der DKLB Umsatzeinbußen in Kauf genommen hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, juris Rn. 118 m.w.N.).
Zu den dort angesprochenen Gesichtspunkten hat die Kammer bereits umfangreich ausgeführt (vgl. insbesondere nochmals Urteile der Kammer vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 - Rn. 56 ff., 79 ff., 90 ff., vom 13. November 2009 - VG 35 A 247.06 - Rn. 32-54, und zuletzt vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 - Rn. 42 ff., 73 ff., 103, 109, 113 ff., 123 ff., alle juris, jeweils m.w.N.).
Insofern verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, an der sie auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2010 weiter festhält (…Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 26 ff., 4. Dezember 2008 - VG 35 A 346.06 -, Rn. 36 ff., 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, Rn. 27 ff., 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, Rn. 30 ff., 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, Rn. 30 ff., 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, Rn. 23 ff., 25. Februar 2010 - VG 35 A 338.07 -, Rn. 22 ff. [alle zitiert nach juris], vom 22. März 2010 - VG 35 A 479.07 - sowie vom 17. Mai 2010 - VG 35 A 93.07 -, 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 - und 7. Oktober 2010 - VG 35 K 262.09 -, juris;… siehe auch bereits Beschlüsse vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., juris, …sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.], und neuerlich vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, Rn. 10 ff., juris).
Die Unerlaubtheit des Glücksspiels i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV kann sich zwar möglicherweise auch aus einem Verstoß gegen § 21 Abs. 2 S. 3 GlüStV (Ausschluss von Live-Wetten) oder gegen § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 1 GlüStV (keine Erlaubnisfähigkeit von Wetten, die keine Sportwetten sind) ergeben, insoweit ist dem Gericht aber eine geltungserhaltende Reduktion - auch etwa, wie vom Beklagten angeregt, auf einen internetbezogenen Anteil (vgl. §§ 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 und 4 GlüStV) - bzw. ein Austausch des Regelungsgehalts der Untersagungsverfügung verwehrt (vgl. dazu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, juris, Rn. 79 ff.;… zur vom Beklagten aufgeworfenen Frage von Veranstalter und Vermittler vgl. Rn. 75, 231 f.).
Die Entscheidung konnte ergehen, ohne dass es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurft hätte (…dazu ausführlich Urteil vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 149.07 -, Rn. 279 ff.; sowie weitere Urteile vom selben Tag; zusammenfassend Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 295 ff., alle juris).
- BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01
Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols
Auszug aus VG Berlin, 04.11.2010 - 35 K 88.09
Damit hat sich der Gesetzgeber für den einen der beiden vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276) aufgezeigten Wege zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes entschieden, nämlich gerade nicht für eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltungen durch private Wettunternehmer (…a.a.O., S. 317), sondern für eine möglichst konsequent am Ziel der Suchtbekämpfung orientierte Ausgestaltung des Wettmonopols.Eine derart positive und emotional gefärbte Darstellung ist mit dem gesetzlichen Auftrag des staatlichen Wettanbieters zur Begrenzung der Wettleidenschaft nicht vereinbar (OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15; vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 151, wonach sich die Werbung für das Wettangebot zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit von Wetten zu beschränken hat).
Auch hier wird neben der zu 1. benannten Aussage, die angesichts des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276) erkennbar zu hinterfragen sein dürfte, wiederum in deutlicher Weise und nach Adressierung auch an die Zeitungsleser auf die mit dem Spielen bei den staatlichen Lotteriegesellschaften verbundenen "guten Taten" hingewiesen und damit mehr als unterschwellig dessen positives Image bestärkt.
"Denn die staatliche Förderung des gewerblichen Automatenspiels (als der Glücksspielart mit der unstreitig höchsten Suchtgefahr, vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach juris, Rn. 100, m.w.N.;… Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 39) durch die jüngste Änderung der Spielverordnung - SpielV -(Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006, BGBl. I S. 280), verbunden mit der Nichtbefolgung von Expertenratschlägen zur Reduzierung der dadurch hervorgerufenen Steigerung der Suchtgefahren, widerspricht den mit dem Glücksspielstaatsvertrag vorgeblich verfolgten Zwecken des Spielerschutzes und der Suchtprävention diametral und bewirkt im Ergebnis zudem statt einer Verminderung allenfalls eine in der Gesamtschau zahlenmäßig "neutrale" Wanderbewegung der Spielsüchtigen von streng regulierten zu weniger streng regulierten Glücksspielen (…vgl. ausführlich dazu: Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 32 bis 54) oder aber sogar eine Steigerung der Glücksspielsucht, wofür sprechen dürfte, dass seit 2006 in Berlin die Zahl der Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i GewO mehr als verdoppelt und in Gaststättenbetrieben, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten (§§ 1 und 2 SpielV) um rund 20 % erhöht wurde (Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Seidel-Kalmutzki vom 13. Januar 2010, Drs. 16/13882 des Abgeordnetenhauses von Berlin, zu Frage 2).".
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass mit § 4 Abs. 4 GlüStV den besonderen Gefahren der Wettteilnahme im Internet begegnet werden sollte, auf die auch das Bundesverfassungsgericht hingewiesen hatte (BVerfGE 115, 276 [315]):.
Die Vertragspartner des Glücksspielstaatsvertrags beziehen sich damit wohl auf die Forderung des Bundesverfassungsgerichts zur Neuregelung der Vertriebswege (BVerfGE 115, 276 [318]), insbesondere hatte das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Möglichkeit der Abgabe von Sportwetten mittels Textnachrichten über Mobiltelefone (Short Messages Services, SMS) beanstandet, dass Sportwetten auf diese Weise "jederzeit und von jedem Ort aus grundsätzlich spielbar" sind (BVerfGE 115, 276 [315]).
Insofern ist insbesondere festzuhalten, dass die Beurteilungskriterien und der Rechtfertigungsmaßstab des Unionsrechts im Wesentlichen mit denen des deutschen Verfassungsrechts übereinstimmen ("Parallelität" der Anforderungen, vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 144).
- EuGH, 06.11.2003 - C-243/01
GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN …
Auszug aus VG Berlin, 04.11.2010 - 35 K 88.09
Das im Glücksspielstaatsvertrag geregelte staatliche Monopol widerspricht der in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Anforderung, dass die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit durch ein staatliches Monopol aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden müssen, die Gelegenheiten zum Glücksspiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98 [Zenatti] -, EuGHE 1999, 7289, Rn. 35 f., vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 [Gambelli] -, EuGHE 2003, 13031, Rn. 62, 67, vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 u.a. [Placanica] -, EuGHE 2007, 1891, Rn. 53…, vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07 [Liga Portuguesa] -, NJW 2009, 3221, Rn. 61, …und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, Rn. 97 - und - Rs. C-46/08 [Carmen Media] -, Rn. 55, unter http://curia.europa.eu).Eine solche Begrenzung ist indes nur zulässig, wenn sie "in erster Linie wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und wenn die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine erfreuliche [bzw. nützliche] Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist" (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98 [Zenatti] -, EuGHE 1999, 7289, Rn. 35 f., vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 [Gambelli] -, EuGHE 2003, 13031, Rn. 62, …und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, unter http://curia.europa.de, Rn. 104); anderenfalls würde eine solche Politik die Glücksspieltätigkeit nicht auf kohärente und systematische Weise begrenzen und daher nicht geeignet sein, die Verwirklichung des Ziels der Eindämmung der Spielsucht der Verbraucher zu gewährleisten (vgl. EuGH…, Urteil vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08 [Ladbrokes] -, Rn. 28 unter http://curia.europa.eu).
Der vormalige Generalanwalt beim EuGH Alber (vgl. etwa - Rs. C-243/01 - Gambelli u.a. -) stellte in einem Vortrag vor dem Ausschuss Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments am 14. Februar 2008 in einer Anhörung zu Verbraucherschutzgesichtspunkten und Binnenmarktrelevanz von Online-Glücksspielen und Online-Sportwetten unter der Überschrift "Gesetzliche Neuregelung für Lotto und Sportwetten in Deutschland - Der Glücksspielstaatsvertrag und die Europäische Dienstleistungsfreiheit" (…unter www.europarl.europa.eu/document, Rn. 20) zur entsprechenden schleswig-holsteinischen Rechtslage fest:.
Dieser erfordert, dass die auf legitime Gründe gestützten Maßnahmen auch geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen (…vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98 [Zenatti] -, EuGHE 1999, 7289, Rn. 31, und vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 [Gambelli] -, EuGHE 2003, 13031, Rn. 67).
Soweit nun aber vom Gesetzgeber nicht in hinreichendem Maße unterbunden wird, die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, kann sich der Staat nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um entsprechende Maßnahmen zu rechtfertigen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - Gambelli -, EuGHE 2003 I-13031, Rdn. 69).
- VG Berlin, 28.01.2010 - 35 A 19.07
Untersagungsverfügung gegen Vermittler privater Sportwetten
Auszug aus VG Berlin, 04.11.2010 - 35 K 88.09
Dem schloss sich der Hinweis der Kammer im Urteil vom 28. Januar 2010 (- VG 35 A 19.07 -, juris, Rn. 62) an:.Weiter hat die Kammer im Urteil vom 22. Juli 2010 (…- VG 35 A 353.07 -, a.a.O.; s. dazu bereits VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, juris, Rn. 40) ausgeführt:.
Insofern verweist die Kammer auf ihre ständige Rechtsprechung, an der sie auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2010 weiter festhält (…Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 61 ff., 203 ff., - VG 35 A 149.07 -, Rn. 79 ff., 221 ff., - VG 35 A 167.08 -, Rn. 69 ff., 212 ff., sowie vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 94 ff., 237 ff., 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, Rn. 26 ff., 4. Dezember 2008 - VG 35 A 346.06 -, Rn. 36 ff., 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, Rn. 27 ff., 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, Rn. 30 ff., 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, Rn. 30 ff., 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, Rn. 23 ff., 25. Februar 2010 - VG 35 A 338.07 -, Rn. 22 ff. [alle zitiert nach juris], vom 22. März 2010 - VG 35 A 479.07 - sowie vom 17. Mai 2010 - VG 35 A 93.07 -, 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 - und 7. Oktober 2010 - VG 35 K 262.09 -, juris;… siehe auch bereits Beschlüsse vom 2. April 2008 - VG 35 A 52.08 -, Rn. 36 ff., juris, …sowie vom 5. Mai 2008 - VG 35 A 108.08 -, NVwZ 2008, 1255 [1256 ff.], und neuerlich vom 28. August 2009 - VG 35 L 335.09 -, Rn. 10 ff., juris).
Im Übrigen vermögen die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts auch inhaltlich nach wie vor nicht zu überzeugen (vgl. schon VG Berlin, Urteile vom 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 - und vom 25. Februar 2010 - VG 35 A 338.07 -, beide zitiert nach juris, sowie zuletzt vom 7. Oktober 2010 - VG 35 K 262.09 -, juris).
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 1 S 94.09
Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; …
Auszug aus VG Berlin, 04.11.2010 - 35 K 88.09
Zur Frage der Ähnlichkeit des Angebots auf Malta ist im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (siehe etwa in seinem Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 16 ff.) zu ergänzen, dass die Ähnlichkeit des hiesigen Angebots mit dem Internetwettangebot auf Malta zweifelsfrei gegeben ist, wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass es sich bei den von dem Kläger angebotenen Wetten um Internetsportwetten handelt (in diese Richtung auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 7).Soweit die Ähnlichkeit der Dienstleistung damit in Frage gestellt wird, dass auf Malta die Wetten nur im Internet ("Cyberspace") angeboten werden dürften, in Deutschland hingegen ausschließlich in Annahmestellen (in diese Richtung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, zitiert nach juris, Rn. 18), vermag dies keine durchgreifenden Zweifel an der Ähnlichkeit zu begründen.
Selbst wenn es für die Beurteilung der Ähnlichkeit einer Dienstleistung nicht nur auf den Inhalt der Dienstleistung (hier Wettangebot), sondern auch auf ihre Form (hier: Angebot im Internet oder in Annahmestellen) ankommen sollte, so wäre doch entscheidend, dass die nach übereinstimmender Ansicht gefährlichere Angebotsform der Internetwette (dazu VG Berlin…, Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 78 ff.; zu den unterschiedlichen Gefahrenmomenten auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010, a.a.O., Rn. 18, ohne besondere Gefahrmomente des Angebots in Annahmestellen aufzuzeigen) auf Malta erlaubt sind und daher von der Dienstleistungsfreiheit erfasst werden.
"So hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg über die von der Kammer angeführten Mängel hinaus weitere Bedenken hinsichtlich Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung angeführt (…Beschluss vom 27. November 2008 - OVG 1 S 81.08 -, Rn. 35; sowie vom 21. Januar 2010 - 1 S 94.09 -, Rn. 15, beide zitiert nach juris, dort auch weitere Beschlüsse).
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2010 - 1 S 154.10
Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten …
- VG Berlin, 13.11.2008 - 35 A 17.07
Untersagung der Sportwettenvermittlung: unverhältnismäßige Beschränkung der …
- VG Berlin, 06.07.2009 - 35 A 168.08
Rechtsschutz gegen Untersagung der Sportwettenvermittlung
- VG Berlin, 07.10.2010 - 35 A 224.08
Rechtmäßigkeit festgesetzter Verwaltungsgebühr anlässlich der gegen einen …
- VG Berlin, 07.10.2010 - 35 K 262.09
Staatliches Sportwettenmonopol im Land Berlin
- OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 24/06
Ordnungspolizeiliches Einschreiten gegen Vermittlung von Sportwetten durch …
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 33.09
Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; …
- EuGH, 21.10.1999 - C-67/98
Zenatti
- VG Berlin, 02.04.2008 - 35 A 52.08
Private Sportwetten im Land Berlin vorerst weiter zulässig
- EuGH, 08.09.2009 - C-42/07
Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote
- BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07
Lottoblock
- VG Berlin, 25.02.2010 - 35 A 338.07
Wettspiel: staatliches Monopol im Bereich der stationären Wettvermittlung; …
- EuGH, 03.06.2010 - C-258/08
Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International - Art. 49 EG - …
- VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07
Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen …
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 81.08
Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität von GlüStVtr BE und …
- VG Berlin, 04.12.2008 - 35 A 346.06
Untersagung der Sportwettenvermittlung: unverhältnismäßige Beschränkung der …
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 11.09
Oberverwaltungsgericht ändert Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts zu …
- VGH Bayern, 08.07.2008 - 10 CS 08.1364
Sportwetten; Vermittlung; Private Wettanbieter ; Staatsmonopol
- BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90
Vorlage zur Frage der Heranziehung des Schiffseigners neben dem Charterer des …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07
Werbung für Glücksspiele im Internet
- BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2009 - 4 B 298/08
Private Wettbüros in NRW bleiben vorerst geschlossen
- BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94
Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Flugsicherheitsgebühren
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2009 - 6 S 1110/07
Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg mit Verfassungsrecht und europäischem …
- KG, 12.08.2009 - 24 U 40/09
Zur Zulässigkeit von Gewinnspielwerbung
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2010 - 1 S 141.10
Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten …
- OVG Niedersachsen, 08.07.2008 - 11 MC 71/08
Zulässigkeit einer Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in …
- BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08
Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen …
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 1 S 206.08
Vereinbarkeit des GlüStVtr BE 2007 und des GlüStVtrAG BE 2007 mit dem Grundgesetz …
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.02.2006 - 9 L 37.05
Vorverfahren, Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, Kostenfestsetzung, …
- BVerwG, 18.05.2010 - 1 B 1.10
Auslieferung; Bewilligung der Auslieferung; Auslieferungsverfahren; Europäischer …
- VG Berlin, 13.11.2008 - 35 A 577.07
Untersagungsverfügung hinsichtlich des Vermittelns von Sportwetten im Land Berlin
- KG, 23.07.2009 - 1 Ss 541/08
Sportwettveranstaltungen privater Anbieter: Straflosigkeit während Übergangszeit
- EFTA-Gerichtshof, 14.03.2007 - E-1/06
EFTA-Überwachungsbehörde gegen Königreich Norwegen - Binnenmarkt und …
- VG Oldenburg, 04.11.2010 - 12 B 2474/10
Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Eilrechtsschutz im Falle der Untersagung von …
- KG, 30.03.2009 - 24 U 145/08
Wettbewerbsverstöße einer staatlichen Lotteriegesellschaft: Antragsbefugnis …
- VG Berlin, 28.08.2009 - 35 L 335.09
Verfassungswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols
- VG Wiesbaden, 15.07.2010 - 5 L 719/10
Beteiligungsrecht des Fachbeirats bei der Erteilung von Erlaubnissen durch die …
- EuGH, 30.09.2003 - C-167/01
Inspire Art
- VG Berlin, 29.04.2009 - 35 A 12.07
Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 1 S 90.06
Vermittlung von privaten Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis nach wie vor …
- VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 167.08
Staatliches Monopol bei Sportwetten in Berlin
- EuGH, 06.03.2007 - C-338/04
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN …
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2006 - 1 S 122.06
Untersagung des Betriebs von Annahmestellen für Sportwetten ohne Erlaubnis …
- BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08
Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten
- KG, 30.03.2009 - 24 U 168/08
Wettbewerbsverstoß: Antragsbefugnis gewerblicher Spielvermittler; Unlautere …
- EuGH, 03.06.2010 - C-203/08
Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten
- VG Berlin, 05.05.2008 - 35 A 108.08
- VG Bayreuth, 30.05.2008 - B 1 S 08.445
Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Eingriff in Berufsfreiheit; …
- OVG Berlin, 13.01.1964 - II B 55.62
- VG Regensburg, 30.04.2008 - RO 4 S 08.252
- BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91
Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei …
- LG Berlin, 19.01.2012 - 526 Qs 8/11
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Verfassungsmäßigkeit des …
Dort kommt der Bundesgerichtshof zu dem Schluss, dass mit dem Regionalisierungsstaatsvertrag (…Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen, vgl. GVBl. Berlin 2004, S. 346), der in dem Glücksspielstaatsvertrag aufgegangen ist (darauf ebenfalls Bezug nehmend zur Begründung des dem GlüStV zugrunde liegenden fiskalischen Interesses: VG Berlin, Urteil vom 04. November 2010, 35 K 88.09, Rn. 65 - juris) fiskalische und wettbewerbsbeschränkende Zwecke verfolgt werden und, anders als die Lottogesellschaften dies in dem dortigen Verfahren behaupteten, nicht ausschließlich ordnungsrechtliche Ziele.Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass der Landesgesetzgeber mit der Beibehaltung des Staatsmonopols (auch) seine finanziellen Gestaltungsmöglichkeiten aufrecht erhalten wollte und deshalb gerade kein ernsthaftes und nachhaltiges Interesse an einem merklichen Rückgang der Spielsucht haben kann (ebenso VG Berlin, Urteil vom 04. November 2010, 35 K 88.09, Rn. 55 - juris).
Denn der Glücksspielaufsicht ist es infolge des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts und der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols nicht möglich, rechtlich wirksame Untersagungsverfügungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 GlüStV gegenüber Unionsbürgern zu erlassen, die Sportwetten an einen Vertragspartner vermitteln, der in einem Mitgliedstaat eine ähnliche Dienstleistung erbringt (darauf zutreffend hinweisend: VG Berlin, Urteil vom 04. November 2010, 35 K 88.09, Rn. 36 - juris).
Entgegen der zum Teil in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 26. Oktober 2010, OVG 1 S 154.10, Rn. 6 - juris; OVG Münster…, Beschluss vom 22. März 2011, 4 B 48/11, Rn. 60 - juris; OVG Niedersachsen…, Beschluss vom 11. November 2010, 11 MC 429/10, Rn. 23 - juris; OVG Sachsen…, Beschluss vom 04. Januar 2011, 3 B 507/09, Rn. 5 - juris; VG Saarlouis…, Urteil vom 28. September 2011, 6 K 1081/10, Rn. 60 ff. - juris; a.A. - entsprechend der von der Kammer vertretenen Auffassung - VG Berlin, Beschluss vom 04. November 2010, 35 K 88.09, Rn. 17 ff. - juris; VG Aachen…, Beschluss vom 17. Juni 2011, 6 L 495/10, Rn. 20 - juris; VG Minden…, Urteil vom 07. Februar 2011, 1 K 2835/07, Rn. 79 - juris; VG Köln, Urteil vom 18. November 2010, 1 K 3293/07 - juris; VG Halle, Urteil vom 11. November 2010, 3 A 155/09 - juris; VG Hamburg; Urteil vom 05. November 2010, 4 K 350/08 - juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 15. Oktober 2010, 1 L 700/10 - juris) weist der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV keinen sog. gestuften Regelungsgehalt auf, der sich dergestalt von der Frage der Wirksamkeit des Sportwettenmonopols trennen ließe, dass die fehlende Erlaubnisfähigkeit auch allein auf die besonderen Zulassungskriterien und die Zuverlässigkeitsprüfung in § 7 AG GlüStV gestützt werden könnte.
- VG Berlin, 15.04.2011 - 35 L 177.11
Vermittlung von Sportwetten
Ergänzend wird auf die bisherige Rechtsprechung der Kammer Bezug genommen (…vgl. Urteil vom 7. Oktober 2010 - VG 35 K 262.09 -, juris, Rn. 123, sowie Urteil vom 4. November 2010 - VG 35 K 88.09 -, juris, Rn. 105, 136).Auf die von der Kammer gewonnenen und in ständiger Rechtsprechung dargelegten und aktualisierten Erkenntnisse wird insoweit Bezug genommen (…Beschluss vom 3. November 2010 - VG 35 L 395.10 -, juris, Rn. 35 bis 72; Urteil vom 4. November 2010 - VG 35 K 88.09 -, juris, Rn. 112 bis 135).
- AG Berlin-Tiergarten, 25.07.2011 - 249 Ds 3/11
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels: Strafbarkeit des Vermittelns von …
Dass sich für Berlin ein anderes Bild ergäbe, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu mit ausführlicher Begründung VG Berlin, Urteil vom 04.11.2010, 35 K 88.09, Rn. 158ff).