Rechtsprechung
OLG Hamm, 20.02.1998 - 35 U 50/97 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,39291) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
- Küchen- und Badmöbel -, wichtiger Grund, Zurückbehaltung von Inkassobeträgen wegen streitiger Ansprüche des HV, Aufrechnung von Inkassobeträgen, Inkasso, inkassierte Forderung, Entziehung der Inkassovollmacht, Widerruf der Vollmacht für das Inkasso, Erfordernis der ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82
Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen …
Auszug aus OLG Hamm, 20.02.1998 - 35 U 50/97
Dies beseitigt jedoch nicht das Feststellungsinteresse, wenn der HV bei Klageerhebung seine Ansprüche noch nicht beziffern kann, weil das Handelsvertreterverhältnis seiner Auffassung nach noch nicht beendet ist, und es ihm nunmehr nicht zumutbar ist, auf eine Leistungsklage überzugehen (unter Bezugnahme auf BGH, 10.01.1978 LS 1 m.w.N., NJW 78, 210; 30.03.1983 - VIII ZR 3/82 - NJW 84, 1552). - BGH, 29.09.1954 - II ZR 292/53
Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Auszug aus OLG Hamm, 20.02.1998 - 35 U 50/97
Dem Treuhänder oder Beauftragten ist es nach Sinn und Zweck des Treuhandverhältnisses mit Rücksicht auf Treu und Glauben untersagt, gegen den Anspruch auf Herausgabe des Erlangten mit Gegenforderungen aufzurechnen oder diese zurückzuhalten, wenn diese nicht in dem Auftrags- und Treuhandverhältnis und den damit verbundenen Aufwendungen begründet (unter Bezugnahme auf BGH, 29.09.1954 - II ZR 292/53 - LS 3) oder unbestritten sind. - BGH, 15.11.1977 - VI ZR 101/76
Alkoholtest
Auszug aus OLG Hamm, 20.02.1998 - 35 U 50/97
Dies beseitigt jedoch nicht das Feststellungsinteresse, wenn der HV bei Klageerhebung seine Ansprüche noch nicht beziffern kann, weil das Handelsvertreterverhältnis seiner Auffassung nach noch nicht beendet ist, und es ihm nunmehr nicht zumutbar ist, auf eine Leistungsklage überzugehen (unter Bezugnahme auf BGH, 10.01.1978 LS 1 m.w.N., NJW 78, 210; 30.03.1983 - VIII ZR 3/82 - NJW 84, 1552).