Rechtsprechung
RG, 02.12.1892 - 3508/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Muß im Falle der Verurteilung eines taubstummen Angeklagten ausdrücklich festgestellt werden, daß der Angeklagte die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht besessen habe?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 23, 351
Wird zitiert von ...
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-304/00
Strawson und Gagg & Sons
In Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1765/92 heißt es: "Die Ausgleichszahlung wird für die Fläche gewährt, die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut ist oder die nach Artikel 7(6) dieser Verordnung stillgelegt wurde ..." B - Die Durchführungsbestimmungen zu den Beihilferegelungen Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92(7).Zur Vereinfachung der Verwaltung der verschiedenen Beihilferegelungen und insbesondere der in der Verordnung Nr. 1765/92 vorgesehenen Regelung schafft die Verordnung Nr. 3508/92 ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für die genannten Beihilfen(8).
Artikel 6 der Verordnung Nr. 3508/92 sieht Folgendes vor: "(1) Ein Betriebsinhaber kann eine oder mehrere Gemeinschaftsregelungen gemäß dieser Verordnung nur in Anspruch nehmen, wenn er für jedes Jahr einen Beihilfeantrag .Flächen abgibt, der folgende Angaben enthält: - landwirtschaftlich genutzte Parzellen, einschließlich Futterflächen, landwirtschaftlich genutzte Parzellen, die Gegenstand einer Flächenstilllegungsregelung sind, und Brachflächen; - gegebenenfalls alle sonstigen erforderlichen Angaben, die entweder in den Vorschriften über die Gemeinschaftsregelungen oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
Handelt es sich jedoch um falsche Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, so wird der betreffende Betriebsinhaber ausgeschlossen - von der Gewährung der betreffenden Beihilfe für das betreffende Kalenderjahr und - im Fall absichtlich gemachter falscher Angaben von der Gewährung jeglicher Beihilfe nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 im folgenden Kalenderjahr entsprechend der Fläche, für die sein Beihilfeantrag abgelehnt wurde.