Rechtsprechung
   EuGH, 22.09.1988 - 358/85, 51/86   

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https://dejure.org/1988,1058
EuGH, 22.09.1988 - 358/85, 51/86 (https://dejure.org/1988,1058)
EuGH, Entscheidung vom 22.09.1988 - 358/85, 51/86 (https://dejure.org/1988,1058)
EuGH, Entscheidung vom 22. September 1988 - 358/85, 51/86 (https://dejure.org/1988,1058)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Frankreich / Parlament

    1 . Verfahren - Einrede der Rechtshängigkeit - Identität der Parteien, des Gegenstands und der Klagegründe von zwei Klagen - Unzulässigkeit der später eingereichten Klage

  • EU-Kommission

    Frankreich / Parlament

  • Wolters Kluwer

    Einrede der Rechtshängigkeit; Identität der Parteien, des Klagegegenstandes und der Klagegründe von zwei Nichtigkeitsklagen; Verletzung wesenltlicher Formvorschriften im Nichtigkeitsverfahren; Verstoß des Parlaments gegen die Geschäftsordnung; Interne Organisationsarbeit ...

  • Judicialis

    EGKS-Vertrag Art. 25; ; EGKS-Vertrag Art. 77; ; EWG-Vertrag Art. 5; ; EWG-Vertrag Art. 142; ; EWG-Vertrag Art. 216; ; EAG-Vertrag Art. 112; ; EAG-Vertrag Art. 189

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Verfahren - Einrede der Rechtshängigkeit - Identität der Parteien, des Gegenstands und der Klagegründe von zwei Klagen - Unzulässigkeit der später eingereichten Klage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Arbeitsorte des Europäischen Parlaments - Entschließung zu den Sitzungssälen in Brüssel - Rechtmäßigkeit - Rechtshängigkeit.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1411
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 10.02.1983 - 230/81

    Luxemburg / Parlament

    Auszug aus EuGH, 22.09.1988 - 358/85
    Februar 1983 in der Rechtssache 230/81 ( Großherzogtum Luxemburg/Parlament, Slg . 1983, 255 ) getan hat, zunächst festgestellt werden, daß die Regierungen der Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur Festlegung des Sitzes der Organe gemäß den Artikeln 77 EGKS-Vertrag, 216 EWG-Vertrag und 189 EAG-Vertrag noch nicht nachgekommen sind .
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1997 - C-345/95

    Französische Republik gegen Europäisches Parlament. - Sitz der Organe -

    (1) - Urteil vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81 (Luxemburg/Parlament, Slg. 1983, 255); Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 108/83 (Luxemburg/Parlament, Slg. 1984, 1945); Urteil vom 22. September 1988 in den verbundenen Rechtssachen 358/85 und 51/86 (Frankreich/Parlament, Slg. 1988, 4821); Urteil vom 28. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-213/88 und C-39/89 (Luxemburg/Parlament, Slg. 1991, I-5643).

    (8) - Vgl. Rechtssache 294/83 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 25); verbundene Rechtssachen 358/85 und 51/86 (zitiert in Fußnote 1, Randnr. 13); verbundene Rechtssachen C-213/88 und C-39/89 (zitiert in Fußnote 1, Randnr. 16).

    (10) - Vgl. Urteil vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81 (zitiert in Fußnote 1, Randnr. 30); Urteil vom 22. September 1988 in den verbundenen Rechtssachen 358/85 und 51/86 (zitiert in Fußnote 1, Randnr. 15); Urteil vom 28. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-213/88 und C-39/89 (zitiert in Fußnote 1, Randnrn. 16 und 24).

    (30) - Vgl. Rechtssache 230/81 (zitiert in Fußnote 1, Randnr. 37); vgl. auch verbundene Rechtssachen 358/85 und 51/86 (zitiert in Fußnote 1, Randnr. 35).

    (34) - Rechtssache 230/81 (zitiert in Fußnote 1); verbundene Rechtssachen 358/85 und 51/86 (zitiert in Fußnote 1).

    51 Dem Wortlaut des Beschlusses von Edinburgh ist auch kein Hinweis darauf zu entnehmen, wie noch im Urteil vom 22. September 1988 in den verbundenen Rechtssachen 358/85 und 51/86 verlangt, daß zusätzliche Plenartagungen Ausnahmecharakter(39).

    (39) - Vgl. verbundene Rechtssachen 358/85 und 51/86 (zitiert in Fußnote 1, Randnrn. 36 und 40).

    (40) - Vgl. verbundene Rechtssachen 358/85 und 51/86 (zitiert in Fußnote 1, Randnrn. 40 und 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.1988 - 358/85

    Französische Republik gegen Europäisches Parlament. - Arbeitsorte des

    SCHLUSSANTRÄGE VON HERRN MANCINI - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 358/85 UND 51/86 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS G. FEDERICO MANCINI.

    meine Herren Richter! 1. Diese Schlußanträge beziehen sich auf die Rechtssachen 358/85 und 51/86, in denen die Französische Republik gegen das Europäische Parlament Klage erhoben hat und die vom Gerichtshof durch Beschluß vom 8. Juli 1987 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind.

    Erinnern wir zunächst daran, daß das beklagte Organ am 25. März 1986 eine Einrede der Unzulässigkeit gegenüber der zweiten französischen Klage (51/86) unter Berufung darauf erhoben hat, daß die Streitsache nach Erhebung der Klage vom 20. November 1985 (358/85) bereits rechtshängig sei.

    Die Klage 51/86 weist aber ähnliche Merkmale auf: Der zur Stützung dieser Klage angeführte Klagegrund - die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - wurde nämlich schon in der ersten Klage, wenn auch im Stadium der Erwiderung, geltend gemacht.

    Trotz alledem hat die französische Regierung keine Einwände, daß die Klage 51/86 für unzulässig erklärt wird.

    Die Klage in der Rechtssache 51/86 ist unzulässig.

    Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache 51/86".

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-73/17

    Generalanwalt Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, nur die Handlung, mit der der

    Das Urteil vom 22. September 1988, Frankreich/Parlament (358/85 und 51/86, EU:C:1988:431), erging zwar vor Erlass des Beschlusses von Edinburgh, doch haben der Grundsatz und die angewandte Methodik meines Erachtens nichts von ihrer Bedeutung verloren.

    5 Vgl. Urteile vom 10. Februar 1983, Luxemburg/Parlament (230/81, EU:C:1983:32, Rn. 30), vom 22. September 1988, Frankreich/Parlament (358/85 und 51/86, EU:C:1988:431, Rn. 15), vom 28. November 1991, Luxemburg/Parlament (C-213/88 und C-39/89, EU:C:1991:449, Rn. 16), sowie vom 13. Dezember 2012, Frankreich/Parlament (C-237/11 und C-238/11, EU:C:2012:796, Rn. 20).

    17 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 1983, Luxemburg/Parlament (230/81, EU:C:1983:32, Rn. 37 und 38), vom 22. September 1988, Frankreich/Parlament (358/85 und 51/86, EU:C:1988:431, Rn. 34 und 35), vom 1. Oktober 1997, Frankreich/Parlament (C-345/95, EU:C:1997:450, Rn. 31 und 32), sowie vom 13. Dezember 2012, Frankreich/Parlament (C-237/11 und C-238/11, EU:C:2012:796, Rn. 41 und 42).

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 1988, Frankreich/Parlament (358/85 und 51/86, EU:C:1988:431, Rn. 36).

    19 Vgl. Urteil vom 22. September 1988, Frankreich/Parlament (358/85 und 51/86, EU:C:1988:431, Rn. 39).

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Rechtsprechung
   EuGH, 03.07.1986 - 358/85   

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https://dejure.org/1986,3294
EuGH, 03.07.1986 - 358/85 (https://dejure.org/1986,3294)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.1986 - 358/85 (https://dejure.org/1986,3294)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 1986 - 358/85 (https://dejure.org/1986,3294)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Frankreich / Parlament

    VERFAHREN - STREITHILFE - KLAGE GEGEN DIE HANDLUNG EINES ORGANS - BEITRITT EINES MITGLIEDS DES BEKLAGTEN ORGANS - UNZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Frankreich / Parlament

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Zulassung von Streithelfern

  • Judicialis

    Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS Art. 34 Abs. 1; ; Verfahrensordnung Art. 93

  • rechtsportal.de

    VERFAHREN - STREITHILFE - KLAGE GEGEN DIE HANDLUNG EINES ORGANS - BEITRITT EINES MITGLIEDS DES BEKLAGTEN ORGANS - UNZULÄSSIGKEIT

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 10.04.1984 - 108/83

    Luxemburg / Parlament

    Auszug aus EuGH, 03.07.1986 - 358/85
    Die fünf Antragsteller machen unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichtshofes vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81 (Luxemburg/Parlament, Slg. 1983, 255) und vom 10. April 1984 in der Rechtssache 108/83 (Luxemburg/Parlament, Slg. 1984, 1945) geltend, daß das Parlament in diesen Rechtssachen bestimmte Grundsatzfragen nicht erörtert habe, die, wenn sie jetzt nicht als Streithelfer zugelassen würden, möglicherweise wieder nicht aufgeworfen würden, so daß der Ausgang des vorliegenden Verfahrens ihre Lage verschlechtern könnte.
  • EuGH, 10.02.1983 - 230/81

    Luxemburg / Parlament

    Auszug aus EuGH, 03.07.1986 - 358/85
    Die fünf Antragsteller machen unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichtshofes vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81 (Luxemburg/Parlament, Slg. 1983, 255) und vom 10. April 1984 in der Rechtssache 108/83 (Luxemburg/Parlament, Slg. 1984, 1945) geltend, daß das Parlament in diesen Rechtssachen bestimmte Grundsatzfragen nicht erörtert habe, die, wenn sie jetzt nicht als Streithelfer zugelassen würden, möglicherweise wieder nicht aufgeworfen würden, so daß der Ausgang des vorliegenden Verfahrens ihre Lage verschlechtern könnte.
  • EuGH, 06.11.2023 - C-249/23

    Rechtsmittel; Streithilfe; Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der

    Ferner können Mitglieder des Parlaments nicht über ein hinreichend qualifiziertes Interesse verfügen, wenn sie das geltend gemachte Interesse ausschließlich mit ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieses Organs begründen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Juli 1986, Frankreich/Parlament,358/85, EU:C:1986:286 , Rn. 10).

    [Berichtigt mit Beschluss vom 4. Dezember 2023] Da sich ihr Interesse nicht mit dem Interesse des Parlaments decke und dieses Organ am Rechtsstreit nicht einmal beteiligt sei, unterscheide sich überdies ihre Situation von derjenigen, die dem Beschluss vom 3. Juli 1986, Frankreich/Parlament (358/85, EU:C:1986:286 ), zugrunde gelegen habe, in der ein Streithilfeantrag von Abgeordneten des Parlaments zurückgewiesen worden sei.

    Die von ihnen vorgetragenen Unterschiede zwischen den Umständen des vorliegenden Falls und denjenigen der Rechtssache, in der der Beschluss vom 3. Juli 1986, Frankreich/Parlament (358/85, EU:C:1986:286 ), ergangen ist, können diese Feststellung nicht entkräften.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.06.1988 - 358/85   

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https://dejure.org/1988,18125
Generalanwalt beim EuGH, 21.06.1988 - 358/85 (https://dejure.org/1988,18125)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.06.1988 - 358/85 (https://dejure.org/1988,18125)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Juni 1988 - 358/85 (https://dejure.org/1988,18125)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Französische Republik gegen Europäisches Parlament.

    Arbeitsorte des Europäischen Parlaments - Entschließung zu den Sitzungssälen in Brüssel - Rechtmäßigkeit - Rechtshängigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.02.1983 - 230/81

    Luxemburg / Parlament

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.1988 - 358/85
    Wie Sie sich erinnern werden, wurden Sie in den ersten beiden Fällen von unserem Gastland angerufen: am 7. August 1981 gegen eine Maßnahme, die seiner Auffassung nach die Verpflichtung zur Abhaltung bestimmter Plenartagungen in Luxemburg verletzte (Urteil vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81, Slg. 1983, 255), und am 10. Juni 1983 gegen eine Entschließung, von der es annahm, sie sei in rechtswidriger Weise darauf gerichtet, einen großen Teil der Beamten des Generalsekretariats von Luxemburg nach Brüssel und nach Straßburg zu versetzen (Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 108/83, Slg. 1984, 1945).

    Ein Interesse am Beitritt machen die Antragsteller jedoch auch als Mitglieder des Parlaments und als Vertreter von Argumenten geltend, die das Organ in den Rechtssachen 230/81 und 108/83 nicht vorgebracht habe und die ohne ihren Beitritt als Streithelfer erneut unausgesprochen bleiben würden.

    Die Handlungen, auf die sich die Rechtssachen 230/81 und 108/83 beziehen, wurden innerhalb der Frist des Artikels 173 EWG- Vertrag (im ersten Fall) und innerhalb der Frist des Artikels 38 EGKS-Vertrag (im zweiten Fall) angefochten, beide jedoch vor ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt.

    Ich erinnere daran, daß ein Argument dieser Art auch im Rahmen der Rechtssache 230/81 von dem beklagten Organ vorgebracht wurde.

    Wie der Gerichtshof bei der Zurückweisung eines ähnlichen Klagegrunds der luxemburgischen Regierung in der Rechtssache 230/81 festgestellt hat, hat die Klägerin "keine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die vom Parlament bei der Annahme einer Entschließung wie der in Rede stehenden zu beachten sind, dargetan" (Randnr. 61).

    Ich möchte hinzufügen, daß der Entscheidung, ob ein Thema aktuell ist und eine Dringlichkeitsdebatte erfordert, einer gerichtlichen Kontrolle entzogene Überlegungen zugrunde liegen; was die von den Abgeordneten, die gegen die Entschließung stimmten, geäußerten Ansichten betrifft, bin .ch, wie ich es schon in den Schlußanträgen in der Rechtssache 230/81 ausgedrückt habe, der Auffassung, daß es "ein guter Grundsatz [ist], Maßnahmen, die von einer Versammlung erlassen worden sind, möglichst anhand des von der Versammlung angenommenen Textes auszulegen".

    Auch in dem Urteil in der Rechtssache 230/81 sei keine Ausnahme vorgesehen worden.

    Hieraus folge, daß der Bau eines Saales für 600 Personen die Bedürfnisse des Parlaments an seinem belgischen Arbeitsort überschreite und somit im Widerspruch zu dem Urteil in der Rechtssache 230/81 stehe.

    Was das Parlament angehe, so sei diese Regel durch das Urteil in der Rechtssache 230/81 bestätigt worden: Der Gerichtshof habe nämlich die Praxis, bestimmte Sitzungen in der Hauptstadt des Großherzogtums abzuhalten, nicht beanstandet und so implizit anerkannt, daß sich das Parlament, falls erforderlich, außerhalb Straßburgs versammeln könne.

    Ich habe dieser Frage einen beträchtlichen Teil meiner Schlußanträge in der Rechtssache 230/81 gewidmet (Punkte 13 bis 17); einige der Gesichtspunkte, die ich damals vorgetragen habe, werden heute von den Parteien aufgenommen, und sei es auch, um zu entgegengesetzten Ergebnissen zu gelangen.

    10. Verdient das Hilfsvorbringen ein besseres Los? Wie ich schon in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 230/81 betont habe, ist die Entscheidung, gewisse Sitzungen außerhalb Straßburgs abzuhalten, letztlich rechtmäßig, da darin eine Befugnis zur Selbstorganisation zum Ausdruck kommt, die sowohl auf den allgemeinen Grundsätzen für die Tätigkeit jeder öffentlichen Einrichtung als auch auf den Vertragsbestimmungen beruht, die das Parlament ermächtigen, sich eine Geschäftsordnung mit einer Bestimmung wie Artikel 10 zu geben.

  • EuGH, 22.09.1988 - 358/85

    Frankreich / Parlament

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.1988 - 358/85
    SCHLUSSANTRÄGE VON HERRN MANCINI - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 358/85 UND 51/86 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS G. FEDERICO MANCINI.

    meine Herren Richter! 1. Diese Schlußanträge beziehen sich auf die Rechtssachen 358/85 und 51/86, in denen die Französische Republik gegen das Europäische Parlament Klage erhoben hat und die vom Gerichtshof durch Beschluß vom 8. Juli 1987 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind.

    Erinnern wir zunächst daran, daß das beklagte Organ am 25. März 1986 eine Einrede der Unzulässigkeit gegenüber der zweiten französischen Klage (51/86) unter Berufung darauf erhoben hat, daß die Streitsache nach Erhebung der Klage vom 20. November 1985 (358/85) bereits rechtshängig sei.

    Die Klage 51/86 weist aber ähnliche Merkmale auf: Der zur Stützung dieser Klage angeführte Klagegrund - die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - wurde nämlich schon in der ersten Klage, wenn auch im Stadium der Erwiderung, geltend gemacht.

    Trotz alledem hat die französische Regierung keine Einwände, daß die Klage 51/86 für unzulässig erklärt wird.

    Die Klage in der Rechtssache 51/86 ist unzulässig.

    Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache 51/86".

  • EuGH, 10.04.1984 - 108/83

    Luxemburg / Parlament

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.06.1988 - 358/85
    Wie Sie sich erinnern werden, wurden Sie in den ersten beiden Fällen von unserem Gastland angerufen: am 7. August 1981 gegen eine Maßnahme, die seiner Auffassung nach die Verpflichtung zur Abhaltung bestimmter Plenartagungen in Luxemburg verletzte (Urteil vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81, Slg. 1983, 255), und am 10. Juni 1983 gegen eine Entschließung, von der es annahm, sie sei in rechtswidriger Weise darauf gerichtet, einen großen Teil der Beamten des Generalsekretariats von Luxemburg nach Brüssel und nach Straßburg zu versetzen (Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 108/83, Slg. 1984, 1945).

    Ein Interesse am Beitritt machen die Antragsteller jedoch auch als Mitglieder des Parlaments und als Vertreter von Argumenten geltend, die das Organ in den Rechtssachen 230/81 und 108/83 nicht vorgebracht habe und die ohne ihren Beitritt als Streithelfer erneut unausgesprochen bleiben würden.

    Die Handlungen, auf die sich die Rechtssachen 230/81 und 108/83 beziehen, wurden innerhalb der Frist des Artikels 173 EWG- Vertrag (im ersten Fall) und innerhalb der Frist des Artikels 38 EGKS-Vertrag (im zweiten Fall) angefochten, beide jedoch vor ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt.

    Wie ich gerade festgestellt habe, wurde die Entschließung, in der sie enthalten ist, (ob nun rechtmäßiger- oder rechtswidrigerweise) auf der Grundlage der internen Organisationsgewalt angenommen, die dem Organ nach den Verträgen zukommt; dieser Umstand und die Feststellung, daß diese Entschließung präzise Bestimmungen enthält, erlauben es, ihr im technischen Sinne Entscheidungscharakter zuzuerkennen und demgemäß die Eignung, rechtliche Wirkungen zu entfalten (Urteil in der Rechtssache 108/83, Randnrn.

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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 24.01.1989 - I 358/85   

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https://dejure.org/1989,28115
FG Hamburg, 24.01.1989 - I 358/85 (https://dejure.org/1989,28115)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24.01.1989 - I 358/85 (https://dejure.org/1989,28115)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24. Januar 1989 - I 358/85 (https://dejure.org/1989,28115)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 29.07.1976 - VIII R 142/73

    Basisgesellschaft - Ausland - Tatbestand des Rechtsmißbrauchs - Sitz - Rechtsform

    Auszug aus FG Hamburg, 24.01.1989 - I 358/85
    [Hinweis:] Im Streitfall handelte es sich bei der AG um eine sog. Basisgesellschaft im niedrig besteuerten Ausland, die vor allem dann den Tatbestand des § 42 AO erfüllt, wenn für ihre Errichtung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl. BFH, Urt. v. 29.7.1976 - VIII R 142/73, BStBl 1977 II 263).
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Rechtsprechung
   RG, 21.04.1886 - Rep. V. 358/85   

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https://dejure.org/1886,140
RG, 21.04.1886 - Rep. V. 358/85 (https://dejure.org/1886,140)
RG, Entscheidung vom 21.04.1886 - Rep. V. 358/85 (https://dejure.org/1886,140)
RG, Entscheidung vom 21. April 1886 - Rep. V. 358/85 (https://dejure.org/1886,140)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist der Rechtsweg über die Befugnis zum Betriebe der Schankwirtschaft auf einem Grundstücke, mit welchem eine Realgerechtigkeit verbunden ist, zulässig? 2. Inkorrekte Bezeichnung des Beklagten.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Rechtswegs über die Befugnis zum Betriebe der Schankwirtschaft auf einem mit einer Realgerechtigkeit verbundenen Grundstücks

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 15, 138
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