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   AG Trier, 27.11.2020 - 35a OWi 52/20   

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https://dejure.org/2020,39631
AG Trier, 27.11.2020 - 35a OWi 52/20 (https://dejure.org/2020,39631)
AG Trier, Entscheidung vom 27.11.2020 - 35a OWi 52/20 (https://dejure.org/2020,39631)
AG Trier, Entscheidung vom 27. November 2020 - 35a OWi 52/20 (https://dejure.org/2020,39631)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Zustellung, tatsächliche Zustellung, WhatsApp

  • verkehrslexikon.de

    Zum Zugang eines zustellungsbedürftigen Schriftstücks als WhatsApp-Scan

  • bussgeldsiegen.de

    Bußgeldbescheid - tatsächliche Zustellung - Teil-Übermittlung per WhatsApp

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zustellung: Tatsächliche Zustellung per WhatsApp, mütterliche Fürsorge

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bußgeldbescheid: Zugang eines zustellungsbedürftigen Schriftstücks per WhatsApp ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.03.2020 - I ZB 64/19

    Heilung eines Zustellungsmangels ohne tatsächlichen Zugang des Originals;

    Auszug aus AG Trier, 27.11.2020 - 35a OWi 52/20
    Die bloße (mündliche) Unterrichtung über den Inhalt des Schriftstücks reicht nicht (BGH BeckRS 2020, 6358 NJW 1992, 2099), auch nicht die durch Akteneinsicht erlangte Kenntnis (BayObLG NJW 2004, 3722).

    Die Übermittlung einer (elektronischen) Kopie, z.B. Scan, Fotokopie, Telefax, genügt (BGH BeckRS 2020, 6358).

  • OLG Bamberg, 15.02.2017 - 3 Ss OWi 1294/16

    Einspruch gegen noch nicht erlassenen Bußgeldbescheid - Entscheidung des

    Auszug aus AG Trier, 27.11.2020 - 35a OWi 52/20
    Gegen einen bereits erlassenen, jedoch noch nicht zugestellten Bußgeldbescheid kann wirksam Einspruch eingelegt werden (OLG Bamberg, Beschl. v. 15.02.2017, Az. 3 Ss OWi 1294/16).
  • BGH, 13.04.1992 - II ZR 105/91

    Zurückverweisung bei fehlender Prozeßvoraussetzung in der Revisionsinstanz

    Auszug aus AG Trier, 27.11.2020 - 35a OWi 52/20
    Die bloße (mündliche) Unterrichtung über den Inhalt des Schriftstücks reicht nicht (BGH BeckRS 2020, 6358 NJW 1992, 2099), auch nicht die durch Akteneinsicht erlangte Kenntnis (BayObLG NJW 2004, 3722).
  • BayObLG, 16.06.2004 - 2Z BR 253/03

    Zustellungen in Fällen der Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei

    Auszug aus AG Trier, 27.11.2020 - 35a OWi 52/20
    Die bloße (mündliche) Unterrichtung über den Inhalt des Schriftstücks reicht nicht (BGH BeckRS 2020, 6358 NJW 1992, 2099), auch nicht die durch Akteneinsicht erlangte Kenntnis (BayObLG NJW 2004, 3722).
  • BGH, 12.09.2019 - IX ZR 262/18

    Zustellung "demnächst" bei einer Verzögerung von über vier Monaten; Tatsächlicher

    Auszug aus AG Trier, 27.11.2020 - 35a OWi 52/20
    Das ist dann der Fall, wenn er das Schriftstück in die Hand bekommen hat (BGH NZG 2020, 70 BFH NJW 2014, 2524).
  • BFH, 06.05.2014 - GrS 2/13

    Tatsächlicher Zugang eines zuzustellenden Dokuments bei Verstoß gegen zwingende

    Auszug aus AG Trier, 27.11.2020 - 35a OWi 52/20
    Das ist dann der Fall, wenn er das Schriftstück in die Hand bekommen hat (BGH NZG 2020, 70 BFH NJW 2014, 2524).
  • BGH, 24.11.1977 - III ZR 1/76

    Ordnungsgemäße Zustellung eines Versäumnisurteils; "Wohnung" während des

    Auszug aus AG Trier, 27.11.2020 - 35a OWi 52/20
    Geeignete Gesichtspunkte für diese Prüfung können die Dauer der Abwesenheit, der Kontakt zu den in der Wohnung verbliebenen Personen sowie die Absicht und die Möglichkeit der Rückkehr sein (BGH, NJW 1978, 1858).
  • OLG Karlsruhe, 24.05.2004 - 19 U 36/04

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung: Heilung eines Zustellungsmangels durch

    Auszug aus AG Trier, 27.11.2020 - 35a OWi 52/20
    Der Zustellungsadressat muss das zuzustellende Dokument (OLG Karlsruhe BeckRS 2004, 09651) tatsächlich erhalten haben, so dass er vom Inhalt Kenntnis nehmen konnte (BGH NJW 2007, 1605).
  • BGH, 15.03.2007 - 5 StR 536/06

    Wirksame Zustellung einer im Beschlusswege ergangenen einstweiligen Verfügung als

    Auszug aus AG Trier, 27.11.2020 - 35a OWi 52/20
    Der Zustellungsadressat muss das zuzustellende Dokument (OLG Karlsruhe BeckRS 2004, 09651) tatsächlich erhalten haben, so dass er vom Inhalt Kenntnis nehmen konnte (BGH NJW 2007, 1605).
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