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   VG Berlin, 24.01.2023 - 36 L 388.22   

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https://dejure.org/2023,1105
VG Berlin, 24.01.2023 - 36 L 388.22 (https://dejure.org/2023,1105)
VG Berlin, Entscheidung vom 24.01.2023 - 36 L 388.22 (https://dejure.org/2023,1105)
VG Berlin, Entscheidung vom 24. Januar 2023 - 36 L 388.22 (https://dejure.org/2023,1105)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    "Officer (...)" vorerst nicht mehr auf TikTok und YouTube

  • lto.de (Kurzinformation)

    Social-Media-Auftritt: Polizist darf sich voerst nicht "Officer" nennen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Officer () vorerst nicht mehr auf TikTok und YouTube

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Officer (…)" vorerst nicht mehr auf TikTok und YouTube - Besondere Treuepflichten gegenüber Dienstherrn widerspricht private Kontakte zum Clan-Milieu

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2023, 389
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Berlin, 22.06.2020 - 5 K 95.17

    Lehrerin muss eine ohne Nebentätigkeitsgenehmigung und gegen Entgelt ausgeübte

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 36 L 388.22
    Rechtsgrundlage für die Untersagung der Ausübung einer genehmigungspflichtigen Tätigkeit ist die in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gründende allgemeine beamtenrechtliche Folgepflicht (VG Berlin, Urt. v. 22. Juni 2020 - 5 K 95.17 - juris Rn 22).

    Das wird durch die Anmeldung als Gewerbe nach außen hin dokumentiert (Bayr. VGH, Urteil v. 23.03.2011, 16b D 09.2798; juris; VG Berlin v. 22. Juni 2020 - 5 K 95.17 - juris Rn 28).

  • VG Berlin, 18.03.2024 - 36 K 389.22

    Untersagung einer Nebentätigkeit

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 36 L 388.22
    Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 36 K 389/22) vom 7. November 2022 wird angeordnet, soweit sie sich richtet gegen die erstmals im Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 enthaltene über die Bescheide vom 14. Februar 2022 und 15. Juni 2022 hinausgehende Versagung jeglicher Nebentätigkeit mit Polizeibezug auf allen bestehenden oder zukünftigen Kanälen und Plattformen sozialer Medien und gegen die Aufforderung, alle Beiträge mit Polizeibezug und unter dem Profilnamen "T..." zu löschen sowie auch bei zukünftigen social Media Aktivitäten ohne Polizeibezug diesen Namen nicht mehr zu verwenden und keine polizeiähnliche Kleidung dabei zu tragen.

    Der Antragsteller hat am 7. November 2022 Klage (VG 36 K 389/22) mit dem Antrag erhoben, die Bescheide des Antragsgegners vom 14. Februar 2022 und 15. Juni 2022 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2022 aufzuheben.

  • BVerfG, 16.07.1974 - 1 BvR 75/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 36 L 388.22
    Art. 19 Abs. 4 GG ist deshalb verletzt, wenn die Anordnung überhaupt keine Begründung enthält (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.1974 - 1 BvR 75/74 -, Rn. 22 ff., juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 - 4 S 22.19

    Anfechtung des Prüfungsergebnisses eines Widerrufsbeamten zwecks Vermeidung der

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 36 L 388.22
    Der Antragsgegner führt bezogen auf den Einzelfall aus, warum die weitere Ausübung der Nebentätigkeiten bis zum Abschluss eines Verwaltungsstreitverfahrens öffentliche Belange zu sehr beeinträchtigen würde (zum Maßstab vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2019 - OVG 4 S 22.19 - juris Rn. 9).
  • VGH Hessen, 24.09.2003 - 1 UE 783/02

    Nebentätigkeit eines Beamten; Anzeigepflicht; Untersagung; Entgelt;

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 36 L 388.22
    Anders gewendet, liegt eine Nebentätigkeit vor, wenn die (Neben-)Tätigkeit auf Erwerb gerichtet oder wirtschaftlich bedeutsam ist oder wenn sie den Beamten erheblich in Anspruch nimmt (Hess. VGH, Urt. v. 24.09.2003, 1 UE 783/02 m. w. N.; juris).
  • VG Münster, 20.10.2011 - 13 K 2137/09

    Kürzung der Dienstbezüge eines Polizeibeamten wegen polizeilicher

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 36 L 388.22
    In einer solchen zweitberuflichen Tätigkeit kann die Beeinträchtigung der grundsätzlich im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses dem Dienstherrn zustehenden Arbeitskraft eines Beamten liegen, weshalb dem Dienstherrn die Prüfung vorbehalten bleibt, ob die konkrete Tätigkeit Auswirkungen auf die Dienstleistung haben kann sowie zudem, ob eine Ansehensschädigung des Beamtentums insgesamt zu befürchten ist (vgl. grundlegend: BDiG Frankfurt, GB v. 29.03.1999, XIV VL 1/99; VG Münster, Urteil v. 20.10.2011, 13 K 2137/09.O; juris).
  • VG Trier, 10.11.2009 - 3 K 361/09

    Entfernung aus dem Dienst nach Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 36 L 388.22
    Denn sie bewegt sich im Spannungsfeld der von Art. 2 GG geschützten Freizeitgestaltung des Beamten und dem dienstlichen Interesse des Dienstherrn auf volle Dienstleistung seiner Beschäftigten nach Art. 33 Abs. 5 GG (VG Trier, Urt. v. 10.11.2009, 3 K 361/09.TR; juris).
  • VGH Bayern, 23.03.2011 - 16b D 09.2798

    Nebentätigkeit, teils ausschließlich materiell, teils formell und materiell ohne

    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 36 L 388.22
    Das wird durch die Anmeldung als Gewerbe nach außen hin dokumentiert (Bayr. VGH, Urteil v. 23.03.2011, 16b D 09.2798; juris; VG Berlin v. 22. Juni 2020 - 5 K 95.17 - juris Rn 28).
  • BDiszG, 29.03.1999 - XIV VL 1/99
    Auszug aus VG Berlin, 24.01.2023 - 36 L 388.22
    In einer solchen zweitberuflichen Tätigkeit kann die Beeinträchtigung der grundsätzlich im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses dem Dienstherrn zustehenden Arbeitskraft eines Beamten liegen, weshalb dem Dienstherrn die Prüfung vorbehalten bleibt, ob die konkrete Tätigkeit Auswirkungen auf die Dienstleistung haben kann sowie zudem, ob eine Ansehensschädigung des Beamtentums insgesamt zu befürchten ist (vgl. grundlegend: BDiG Frankfurt, GB v. 29.03.1999, XIV VL 1/99; VG Münster, Urteil v. 20.10.2011, 13 K 2137/09.O; juris).
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