Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 28.02.1991 - 360/87   

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https://dejure.org/1991,1802
EuGH, 28.02.1991 - 360/87 (https://dejure.org/1991,1802)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.1991 - 360/87 (https://dejure.org/1991,1802)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 1991 - 360/87 (https://dejure.org/1991,1802)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3
    1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers - Voraussetzungen - Bestehen eines allgemeinen rechtlichen Kontexts, der die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Angleichung von Rechtsvorschriften ; Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe ; Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften

  • Judicialis

    Richtlinie 80/68/EWG Art. 4; ; Richtlinie 80/68/EWG Art. 5; ; Richtlinie 80/68/EWG Art. 7; ; Richtlinie 80/68/EWG Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Umsetzung einer Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers - Voraussetzungen - Bestehen eines allgemeinen rechtlichen Kontexts, der die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleistet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.03.1990 - 339/87

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 28.02.1991 - 360/87
    13 Was das Vorbringen der Italienischen Republik angeht, daß ihre Rechtsvorschriften die Gefahr einer indirekten Ableitung praktisch ausschlössen, ist darauf hinzuweisen, daß die Mitgliedstaaten, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. März 1990 in der Rechtssache C-339/87 (Kommission/Niederlande, Slg. 1990, I-851, Randnr. 25) festgestellt hat, um die volle Anwendung der Richtlinie in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem betreffenden Gebiet schaffen müssen.

    26 Die Bestimmungen, auf die sich die Italienische Republik beruft, sehen aber nur unbestimmte und allgemeine Maßnahmen vor, so daß man nicht davon ausgehen kann, daß durch sie die obengenannte Vorschrift mit der Eindeutigkeit und Klarheit durchgeführt wird, deren es bedarf, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit voll zu genügen (siehe Urteil vom 17. September 1987 in der Rechtssache 291/84, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 3483, Randnr. 15).

  • EuGH, 03.03.1988 - 116/86

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 28.02.1991 - 360/87
    12 Rechtsvorschriften, durch die die betroffenen Normadressaten über ihre Möglichkeiten, sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, im Ungewissen gelassen werden, stellen keine Erfuellung der Verpflichtung zur Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht dar (siehe Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 116/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 1323).
  • EuGH, 17.09.1987 - 291/84

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 28.02.1991 - 360/87
    26 Die Bestimmungen, auf die sich die Italienische Republik beruft, sehen aber nur unbestimmte und allgemeine Maßnahmen vor, so daß man nicht davon ausgehen kann, daß durch sie die obengenannte Vorschrift mit der Eindeutigkeit und Klarheit durchgeführt wird, deren es bedarf, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit voll zu genügen (siehe Urteil vom 17. September 1987 in der Rechtssache 291/84, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 3483, Randnr. 15).
  • EuGH, 27.04.1988 - 252/85

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 28.02.1991 - 360/87
    7 Vorab ist festzustellen, daß die Umsetzung von Gemeinschaftsbestimmungen in innerstaatliches Recht nicht notwendig eine förmliche und wörtliche Übernahme der Bestimmungen in eine ausdrückliche, besondere Rechtsvorschrift erfordert und daß hierzu ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen kann, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen mit hinreichender Klarheit und Genauigkeit gewährleistet (siehe Urteil vom 27. Mai 1988 in der Rechtssache 252/85, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 2243).
  • BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19

    Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

    (cc) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Richtlinien vollständig und genau einzuhalten, weshalb die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet sind, die Bestimmungen der Richtlinien in hinreichend verbindlicher, bestimmter und so genauer, klarer und eindeutiger Weise umzusetzen, dass dem Erfordernis der Rechtssicherheit in vollem Umfang genügt wird (vgl. ua. EuGH 8. Juli 2019 - C-543/17 - [Kommission/Belgien] Rn. 51; 16. Juni 2005 - C-456/03 - [Kommission/Italien] Rn. 51; 14. Dezember 1995 - C-16/95 - [Kommission/Spanien] Rn. 8; 3. Juni 1992 - C-287/91 - [Kommission/Italien] Rn. 7; 28. Februar 1991 - C-360/87 - [Kommission/Italien] Rn. 11, 31 jeweils mwN) .

    Rechtsvorschriften, durch die die betroffenen Normadressaten über ihre Möglichkeiten, sich auf das Unionsrecht zu berufen, im Ungewissen gelassen werden, stellen keine Erfüllung der Verpflichtung zur Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht dar (vgl. ua. EuGH 28. Februar 1991 - C-360/87 - [Kommission/Italien] Rn. 12 mwN) .

  • EuGH, 18.01.2001 - C-162/99

    Kommission / Italien

    Weiter müssen die Mitgliedstaaten, um die volle Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, nicht nur ihr Recht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang bringen, sondern darüber hinaus eine so bestimmte, klare und transparente Lage schaffen, dass der Einzelne seine Rechte in vollem Umfang erkennen und sich vor den nationalen Gerichten auf sie berufen kann (vgl. in diesem Sinne, bezogen auf Richtlinien, Urteile vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-360/87, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-791, Randnr. 12, und vom 15. Juni 1995 in der Rechtssache C-220/94, Kommission/Luxemburg, Slg. 1995, I-1589, Randnr. 10).

    Zudem kommt dann, wenn die Parteien im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage über die genaue Bedeutung von Vorschriften des nationalen Rechts streiten, deren praktischer Anwendung besondere Bedeutung zu (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 235/84, Kommission/Italien, Slg. 1986, 2291, Randnr. 14).

    Ungeachtet der Beziehungen zwischen dem Gesetz von 1985 und dem Decreto legislativo von 1946 in der Fassung des Gesetzes von 1964 lässt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die unveränderte Fortgeltung einer mit einer Bestimmung des EG-Vertrags unvereinbaren Vorschrift im Recht eines Mitgliedstaats Unklarheiten tatsächlicher Art bestehen, weil die Normadressaten über ihre Möglichkeit, sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, im Unklaren gelassen werden; eine solche Fortgeltung stellt somit einen Verstoß dieses Staates gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag dar (vgl. u. a. Urteile vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 168/85, Kommission/Italien, Slg. 1986, 2945, Randnr. 11, vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-58/90, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-4193, Randnrn.

  • EuGH, 27.11.2003 - C-429/01

    Kommission / Frankreich

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-360/87, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-791, Randnr. 13) müssen die Mitgliedstaaten, um die vollständige Anwendung der Richtlinie in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem betreffenden Gebiet schaffen.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde (vgl. insbesondere Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 10).

    Somit ist die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie diese Bestimmung der Richtlinie betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 13).

  • EuGH, 28.04.2005 - C-410/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    32 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen die Mitgliedstaaten, um die vollständige Anwendung der Richtlinien in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem betreffenden Gebiet schaffen (Urteile vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-360/87, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-791, Randnr. 13, und vom 27. November 2003 in der Rechtssache C-429/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 40).

    39 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung jeder Mitgliedstaat, der Adressat einer Richtlinie ist, die Verpflichtung hat, in seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-336/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-3771, Randnr. 19, vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-97/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2053, Randnr. 9, und vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache C-478/99, Kommission/Schweden, I-4147, Randnr. 15).

    60 Hinsichtlich dieser Rüge ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche und spezifische Rechtsnorm erfordert und sich auf einen allgemeinen rechtlichen Kontext beschränken kann, wenn dieser die vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich hinreichend klar und bestimmt gewährleistet und für den Fall, dass die Richtlinie dem Einzelnen Rechte verleihen soll, die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (Urteile vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-825, Randnr. 6, und vom 15. November 2001 in der Rechtssache C-49/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-8575, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-445/06

    Danske Slagterier - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Art. 28 EG

    62 - Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten, um die volle Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, nicht nur ihr Recht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang bringen, sondern darüber hinaus eine so bestimmte, klare und transparente Lage schaffen, dass der Einzelne seine Rechte in vollem Umfang erkennen und sich vor den nationalen Gerichten auf sie berufen kann (vgl. in diesem Sinne, bezogen auf Richtlinien, Urteile vom 28. Februar 1991, Kommission/Italien, C-360/87, Slg. 1991, I-791, Randnr. 12, und vom 15. Juni 1995, Kommission/Luxemburg, C-220/94, Slg. 1995, I-1589, Randnr. 10; siehe ferner Urteile vom 18. Januar 2001, Kommission/Italien, C-162/99, Slg. 2001, I-541, Randnrn.
  • EuGH, 14.06.2001 - C-230/00

    Kommission / Belgien

    Die Kommission macht geltend, der Gerichtshof habe bereits entschieden, dass ein System stillschweigender Genehmigungen mit den Erfordernissen der Richtlinie 80/68 unvereinbar sei (Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-360/87, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-791, Randnr. 31).

    Nach ständiger Rechtsprechung schließt diese Verpflichtung die Einhaltung der in den Richtlinien gesetzten Fristen ein (vgl. u. a. Urteile vom 22. September 1976 in der Rechtssache 10/76, Kommission/Italien, Slg. 1976, 1359, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    11 - Vgl. die Urteile vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-360/87 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-791, Randnr. 31) und vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-230/00 (Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-4591, Randnr. 16), in denen der Gerichtshof Regelungen über eine stillschweigende Genehmigung oder Ablehnung von Genehmigungsanträgen für unvereinbar mit den Prüfpflichten nach verschiedenen anderen Umweltrichtlinien erklärte.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-145/99

    Kommission / Italien

    30: - Siehe dazu nur das Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-360/87 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-791, Randnr. 12).

    32: - Vgl. das Urteil vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-306/91 (zitiert in Fußnote 31), Randnr. 15.33: - Siehe dazu nur das Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-360/87 (zitiert in Fußnote 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-319/06

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

    54 - Vgl. in diesem Sinne, bezogen auf Richtlinien, Urteile vom 28. Februar 1991, Kommission/Italien (C-360/87, Slg. 1991, I-791, Randnr. 12), und vom 15. Juni 1995, Kommission/Luxemburg (C-220/94, Slg. 1995, I-1589, Randnr. 10).
  • EuGH, 22.04.1999 - C-340/96

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. namentlich Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-360/87, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-791, Randnr. 13) müssen die Mitgliedstaaten, um die vollständige Anwendung der Richtlinie in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem betreffenden Gebiet schaffen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-338/06

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung - Art. 226 EG - Gesellschaftsrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-265/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • EuGH, 05.12.2002 - C-324/01

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 25.10.2007 - C-248/05

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Schutz des

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-206/11

    Köck - Richtlinie 2005/29/EG - Harmonisierung - Verbraucherschutz - Unlautere

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2001 - C-230/00

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 14.04.2005 - C-163/03

    Comisión/Grecia

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1990 - 360/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,19286
Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1990 - 360/87 (https://dejure.org/1990,19286)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.09.1990 - 360/87 (https://dejure.org/1990,19286)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. September 1990 - 360/87 (https://dejure.org/1990,19286)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Vertragsverletzung - Nichtumsetzung einer Richtlinie - Grundwasser

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 28.02.1991 - 131/88

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1990 - 360/87
    In einer anderen gegenwärtig beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache, C-131/88 (Urteil vom 28. Februar 1991, Slg. 1991, I-825), hat die Kommission die gleiche Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben.

    3. In meinen Ausführungen in der Rechtssache C-131/88 über die Tragweite der sich aus der vorliegenden Richtlinie ergebenden Umsetzungsverpflichtung habe ich vier Punkte angesprochen, aus denen sich jeweils ergab, daß den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften nur ein beschränkter Beurteilungsspielraum bleibt:.

    Die Notwendigkeit einer 2 - Siehe Nr. 7 meiner Schlußanträge in der Rechtssache C-131/88, a.a.O., S. 1-847.

    Die vorstehenden Feststellungen gewinnen dadurch noch an Bedeutung für die Behandlung der vorliegenden Rechtssache, daß sowohl die deutsche Regierung in der Rechtssache C-131/88 als auch die italienische Regierung in der vorliegenden Rechtssache die Erforderlichkeit von genauen und speziell auf die Richtlinie zugeschnittenen Vorschriften verneinen und sich auf den Standpunkt gestellt haben, es sei davon auszugehen, daß die Richtlinie (die im Dezember 1979 erlassen worden ist) durch eine Reihe von älteren, ziemlich allgemein gefaßten (d. h. sich nicht speziell auf den Schutz des Grundwassers beziehender) Bestimmungen umgesetzt worden sei.

    Sowohl die Rechtssache C-131/88 als auch die vorliegende Rechtssache veranschaulichen meines Erachtens treffend, zu welchen Schwierigkeiten eine solche Art der Umsetzung führt.

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