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   EuGH, 18.05.1989 - 368/87, Hartmann-Troiani   

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EuGH, 18.05.1989 - 368/87, Hartmann-Troiani (https://dejure.org/1989,1588)
EuGH, Entscheidung vom 18.05.1989 - 368/87, Hartmann-Troiani (https://dejure.org/1989,1588)
EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 1989 - 368/87, Hartmann-Troiani (https://dejure.org/1989,1588)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Hartmann Troiani / Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz

    Verordnung Nr . 1408/71 des Rates, Artikel 9
    1 . Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung - Befugnis zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen, die von der Zugehörigkeit zum nationalen Pflichtversicherungssystem abhängt - Voraussetzung nicht ...

  • EU-Kommission

    Hartmann Troiani / Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz

  • Wolters Kluwer

    Befugnis zur freiwilligen Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen als Weiterversicherung; Geltung von für den Zugang zur freiwilligen Versicherung anhängigen Wohnsitzerfordernissen für Arbeitnehmer; Gleichstellung der in verschiedenen Mitgliedstaaten ...

  • Judicialis

    ArVNG Art. 2 § 28 Abs. 1 S. 2; ; EWGV 1408/71 Art. 9 Abs. 2; ; EWGVtr Art. 48 ff.

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung - Befugnis zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen, die von der Zugehörigkeit zum nationalen Pflichtversicherungssystem abhängt - Voraussetzung nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Soziale Sicherheit von Wanderarbeitnehmern; Zugehörigkeit zum Pflichtversicherungssystem; Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung; Voraussetzung der Zugehörigkeit zu einem Pflichtversicherungssystem in einem Mitgliedstaat

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 25.02.1986 - 284/84

    Spruyt / Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 18.05.1989 - 368/87
    Februar 1986 in der Rechtssache 284/84 ( Spruyt, Slg . 1986, 685, Randnr . 19 ) entschieden hat, der Zweck der Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern .
  • EuGH, 24.09.1987 - 43/86

    Sociale Verzekeringsbank / De Rijke

    Auszug aus EuGH, 18.05.1989 - 368/87
    September 1987 in der Rechtssache 43/86 ( de Rijke, Slg . 1987, 3611, Randnr . 12 ) entschieden hat, Sache eines jeden Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, solange es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten kommt .
  • EuGH, 24.04.1980 - 110/79

    Coonan / Insurance Officer

    Auszug aus EuGH, 18.05.1989 - 368/87
    April 1980 in der Rechtssache 110/79 ( Coonan, Slg . 1980, 1445, Randnr . 12 ) und vom 24 .
  • EuGH, 16.03.1977 - 93/76

    Liegeois

    Auszug aus EuGH, 18.05.1989 - 368/87
    März 1977 in der Rechtssache 93/76 ( Liégeois/Office national des pensions pour travailleurs salariés, Slg . 1977, 543 ) bereits entschieden hat, erfasst diese Bestimmung "alle Versicherungsarten ..., die ein Element der Freiwilligkeit aufweisen, unabhängig davon, ob es sich um die Fortsetzung eines zuvor begründeten Versicherungsverhältnisses handelt oder nicht ".
  • EuGH, 05.03.1998 - C-160/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteile vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 368/87, Troiani, Slg. 1989, 1333, Randnr. 20, und vom 22. November 1995 in der Rechtssache C-443/93, Vougioukas, Slg. 1995, I-4033, Randnr. 30) hatte der Rat gemäß Artikel 51 EG-Vertrag ein System einzuführen, das es den Arbeitnehmern erlaubt, die für sie aus den nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit etwa resultierenden Hindernisse zu überwinden, um für diese Arbeitnehmer die wirksame Ausübung des in Artikel 48 EG-Vertrag verankerten Rechts auf Freizügigkeit zu gewährleisten; dieser Verpflichtung ist er durch Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), grundsätzlich nachgekommen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.1999 - C-360/97

    Nijhuis

    Obwohl Artikel 48 ohne jeden Zweifel weit auszulegen ist, bestehen doch, wie Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen zum Urteil Hartmann Troiani ausgeführt hat, Zweifel daran, ob auf die allgemeinen Bestimmungen des Vertrages - wie Artikel 48 - zur Ausfuellung von Lücken in den sozialrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zurückgegriffen werden kann.

    (35) - Vgl. u. a. Urteile vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 368/87 (Hartmann, Slg. 1989, 1333, Randnrn. 19 bis 21) und vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-340/94 (De Jäck, Slg. 1997, Randnr. I-461, Randnrn. 36 und 37).

    (50) - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs zum Urteil Hartmann Troiani (zitiert in Fußnote 34, Nr. 23).

  • EuGH, 20.10.1993 - C-297/92

    INPS / Baglieri

    11 Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 368/87, Hartmann Troiani, Slg. 1989, 1333, Randnr. 15) soll Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 die Gleichstellung der in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten gewährleisten, damit die Betroffenen die Voraussetzung einer Mindestversicherungszeit erfuellen können, wenn eine nationale Regelung den Zugang zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung davon abhängig macht.

    12 Dagegen ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, daß sie nicht die sonstigen Voraussetzungen regelt, von deren Erfuellung die Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats die Begründung eines Rechts wie z. B. der Befugnis, Beiträge zu einem nationalen System der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zu entrichten, abhängig machen können (vgl. Urteil Hartmann Troiani, a. a. O., Randnr. 16).

    13 Unter diesen Umständen ist es Sache eines jeden Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, solange es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten kommt (vgl. insbesondere Urteil Hartmann Troiani, a. a. O., Randnr. 21).

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Rechtsprechung
   AG Münster, 10.02.1988 - C 368/87   

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AG Münster, 10.02.1988 - C 368/87 (https://dejure.org/1988,36396)
AG Münster, Entscheidung vom 10.02.1988 - C 368/87 (https://dejure.org/1988,36396)
AG Münster, Entscheidung vom 10. Februar 1988 - C 368/87 (https://dejure.org/1988,36396)
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Kurzfassungen/Presse

  • b44-karlsruhe.de PDF, S. 411 (Kurzinformation)

    Der Mieter darf die Abrechnung bei fehlenden Geräten um 15 % kürzen

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1989 - 368/87   

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Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1989 - 368/87 (https://dejure.org/1989,17145)
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 1989 - 368/87 (https://dejure.org/1989,17145)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Lieselotte Hartmann Troiani gegen Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz.

    Nachentrichtung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.01.1981 - 70/80

    Vigier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1989 - 368/87
    Die Kommission verweist auch auf die Rechtssache 70/80 (Vigier/Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Slg. 1981, 229), die dem vorliegenden Fall etwas näher kommt.
  • EuGH, 07.07.1988 - 143/87

    Stanton / Inasti

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1989 - 368/87
    Meines Erachtens stützen die Urteile vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87 (Stanton/Inasti, Slg. 1988, 3877) und in den verbundenen Rechtssachen 154 und 155/87 (Inasti/Wolf, Slg. 1988, 3897), wenn man sie in ihrem Kontext sieht, das Vorbringen der Kommission nicht.
  • EuGH, 07.07.1988 - 154/87

    Inasti / Wolf u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1989 - 368/87
    Meines Erachtens stützen die Urteile vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87 (Stanton/Inasti, Slg. 1988, 3877) und in den verbundenen Rechtssachen 154 und 155/87 (Inasti/Wolf, Slg. 1988, 3897), wenn man sie in ihrem Kontext sieht, das Vorbringen der Kommission nicht.
  • EuGH, 09.07.1975 - 20/75

    d'Amico / Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1989 - 368/87
    Die Kommission trägt insoweit vor, der Gerichtshof habe in der Rechtssache 20/75 (d'Amico/Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Slg. 1975, 891) entschieden, daß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 auf eine im deutschen Recht enthaltene Vorschrift nicht anwendbar sei, wonach der Erwerb des Anspruchs auf vorgezogenes Altersruhegeld davon abhing, daß der Betroffene eine bestimmte Zeit arbeitslos war, mit der Folge, daß die deutschen Behörden nicht hätten zu berücksichtigen brauchen, daß Herr d'Amico in einem anderen Mitgliedstaat als arbeitslos gemeldet war.
  • EuGH, 12.07.1979 - 266/78

    Brunori

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1989 - 368/87
    (Rechtssache 266/78, Slg. 1979, 2705) ging es um Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der die Gleichstellung von in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben von Rentenansprüchen betrifft.
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