Rechtsprechung
   EGMR, 20.09.2018 - 3682/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,29013
EGMR, 20.09.2018 - 3682/10 (https://dejure.org/2018,29013)
EGMR, Entscheidung vom 20.09.2018 - 3682/10 (https://dejure.org/2018,29013)
EGMR, Entscheidung vom 20. September 2018 - 3682/10 (https://dejure.org/2018,29013)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,29013) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abtreibungen mit Holocaust verglichen und Ärzte belästigt: Abtreibungsgegner scheitert vorm EGMR

  • taz.de (Pressebericht, 20.09.2018)

    Abtreibungsgegner darf nicht hetzen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 20.09.2018)

    Abtreibungsgegner darf Ärzte nicht als Mörder bezeichnen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1127
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • EGMR, 26.11.2015 - 3690/10

    Meinungsfreiheit: Erfolg für Abtreibungsgegner

    Auszug aus EGMR, 20.09.2018 - 3682/10
    Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe unzulässig ist (siehe A../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 3690/10, Rdnrn. 37 bis 40, 26. November 2015) und auch nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist.

    Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass das Oberlandesgericht im Unterschied zu den Gerichten in der Rechtssache A../. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 3690/10, Rdnrn. 19, 71 bis 75, 26. November 2015) die Website mit Bezug auf die zur maßgeblichen Zeit gegebene Situation beurteilte.

  • EGMR, 27.02.2001 - 26958/95

    JERUSALEM c. AUTRICHE

    Auszug aus EGMR, 20.09.2018 - 3682/10
    Ferner möchte der Gerichtshof hinzufügen, dass auch eine Äußerung, die ein Werturteil darstellt, einer hinreichenden Tatsachengrundlage bedarf; anderenfalls ist sie überzogen (siehe Jerusalem./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 26958/95, Rdnr. 43, ECHR 2001-II).
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus EGMR, 20.09.2018 - 3682/10
    In seinem Leiturteil vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203) akzeptierte das Bundesverfassungsgericht Schwangerschaftsabbrüche, soweit sie von Ärzten vorgenommen werden, nachdem die schwangere Frau sich von einem Dritten hat beraten lassen, und entwickelte einen ziemlich einzigartigen Ansatz, indem es bestimmte Schwangerschaftsabbrüche als rechtswidrig, aber nicht strafbar qualifizierte.
  • EGMR, 15.11.2007 - 12556/03

    PFEIFER v. AUSTRIA

    Auszug aus EGMR, 20.09.2018 - 3682/10
    Der Gerichtshof erinnert überdies daran, dass das Recht auf Schutz des guten Rufes durch Artikel 8 der Konvention im Rahmen des Rechts auf Achtung des Privatlebens geschützt ist (siehe Chauvy u. a../. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 64915/01, Rdnr. 70, ECHR 2004-VI; Pfeifer./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 12556/03, Rdnr. 35, 15. November 2007; und Polanco Torres und Movilla Polanco./. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 34147/06, Rdnr. 40, 21. September 2010).
  • EGMR, 26.04.1995 - 15974/90

    PRAGER ET OBERSCHLICK c. AUTRICHE

    Auszug aus EGMR, 20.09.2018 - 3682/10
    Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil einzuordnen ist, zunächst innerhalb des Beurteilungsspielraums der innerstaatlichen Stellen, insbesondere der innerstaatlichen Gerichte, liegt (siehe Prager und Oberschlick./. Österreich, 26. April 1995, Rdnr. 36, Serie A Nr. 313).
  • EGMR, 09.04.2009 - 28070/06

    A. v. NORWAY

    Auszug aus EGMR, 20.09.2018 - 3682/10
    Um den Anwendungsbereich von Artikel 8 zu eröffnen, muss ein Angriff auf den Ruf einer Person jedoch einen bestimmten Schweregrad erreichen und in einer Art und Weise erfolgen, die die persönliche Wahrnehmung des Rechts auf Achtung des Privatlebens beeinträchtigt (siehe A../. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 28070/06, Rdnr. 64, 9. April 2009; S../. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 39954/08, Rdnr. 83, 7. Februar 2012 und Delfi AS, a. a. O., Rdnr. 137).
  • EGMR, 21.09.2010 - 34147/06

    POLANCO TORRES ET MOVILLA POLANCO c. ESPAGNE

    Auszug aus EGMR, 20.09.2018 - 3682/10
    Der Gerichtshof erinnert überdies daran, dass das Recht auf Schutz des guten Rufes durch Artikel 8 der Konvention im Rahmen des Rechts auf Achtung des Privatlebens geschützt ist (siehe Chauvy u. a../. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 64915/01, Rdnr. 70, ECHR 2004-VI; Pfeifer./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 12556/03, Rdnr. 35, 15. November 2007; und Polanco Torres und Movilla Polanco./. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 34147/06, Rdnr. 40, 21. September 2010).
  • EGMR, 07.02.2012 - 40660/08

    Caroline von Hannover kann keine Untersagung von Bildveröffentlichungen über sie

    Auszug aus EGMR, 20.09.2018 - 3682/10
    Die Meinungen zum Ausgang einer Rechtssache können zwar auseinandergehen, es würde für den Gerichtshof aber gewichtiger Gründe dafür bedürfen, die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen, wenn die innerstaatlichen Stellen die Abwägung in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen haben (siehe Lillo-Stenberg und Sæther./. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 13258/09, Rdnr. 44, 16. Januar 2014; mit Verweisen auf S., a. a. O., Rdnr. 88, und H../. Deutschland (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 40660/08 und 60641/08, Rdnr. 107, ECHR 2012).
  • EGMR, 16.01.2014 - 13258/09

    LILLO-STENBERG AND SÆTHER v. NORWAY

    Auszug aus EGMR, 20.09.2018 - 3682/10
    Die Meinungen zum Ausgang einer Rechtssache können zwar auseinandergehen, es würde für den Gerichtshof aber gewichtiger Gründe dafür bedürfen, die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen, wenn die innerstaatlichen Stellen die Abwägung in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen haben (siehe Lillo-Stenberg und Sæther./. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 13258/09, Rdnr. 44, 16. Januar 2014; mit Verweisen auf S., a. a. O., Rdnr. 88, und H../. Deutschland (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 40660/08 und 60641/08, Rdnr. 107, ECHR 2012).
  • EGMR, 18.01.2011 - 39401/04

    MGN Limited ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EGMR, 20.09.2018 - 3682/10
    Bei der Prüfung, ob ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft zum "Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer" notwendig ist, muss der Gerichtshof unter Umständen feststellen, ob die innerstaatlichen Stellen einen gerechten Ausgleich herbeigeführt haben, als es darum ging, zwei durch die Konvention garantierte Werte zu schützen, die in bestimmten Fällen in Konflikt miteinander geraten können, nämlich auf der einen Seite die durch Artikel 10 geschützte Freiheit der Meinungsäußerung und auf der anderen das in Artikel 8 verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens (siehe Hachette Filipacchi Associés./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 71111/01, Rdnr. 43, 14. Juni 2007; MGN Limited./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 39401/04, Rdnr. 142, 18. Januar 2011; S., a. a. O., Rdnr. 84 und Delfi AS, a. a. O., Rdnr. 138).
  • EGMR, 07.02.2012 - 39954/08

    Axel Springer AG in Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) verletzt durch

  • OLG Nürnberg, 22.10.2019 - 3 U 1523/18

    Persönlichkeitsrechtsschutz bei Bezeichnung einer Person als Antisemit

    Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt in Fällen, in denen sich eine Äußerung als Werturteil darstellt, eine ausreichende Tatsachengrundlage, anderenfalls wäre sie überzogen (EGMR, Urteil vom 17.12.2004 - 49017/99, Rn. 76 - Pedersen u. Baadsgaard/Dänemark) bzw. übermäßig (EGMR, Urteil vom 20.09.2018 - 3682/10, Rn. 34 - Annen/Deutschland Nr. 2).
  • OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 3641/19

    Zulässige Einschränkung von Meinungsäußerungen in sozialen Netzwerken

    In ähnlicher Weise verlangt auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Fällen, in denen sich eine Äußerung als Werturteil darstellt, eine ausreichende Tatsachengrundlage, anderenfalls wäre sie überzogen (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2004 - 49017/99, NJW 2006, 1645, Rn. 76 - Pedersen u. Baadsgaard/Dänemark Urteil vom 20. September 2018 - 3682/10, NJW 2019, 1127, Rn. 34 - Annen/Deutschland Nr. 2).
  • BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die

    Zwar zielt die Frage nach einer ausreichenden Tatsachengrundlage darauf ab, ob die Zuschreibung von Beweggründen, Absichten oder Standpunkten eines anderen im Einzelfall übermäßig ist, womit auch das Gewicht der geäußerten Einschätzung von Bedeutung ist (vgl. EGMR, Axel Springer AG v. Deutschland (Nr. 2), Urteil vom 10. Juli 2014, Nr. 48311/10, §§ 61, 65; EGMR, Annen v. Deutschland (Nr. 2), Urteil vom 20. September 2018, Nr. 3682/10, § 34).
  • OLG Hamburg, 14.03.2024 - 15 U 132/22

    Besteht zwischen Fluggastrechteportalen und von deren Angeboten erfassten

    Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Meinungsäußerung ist, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage, sog. Anknüpfungstatsachen, beruht (vgl. dazu: EGMR, Urt. v. 20.09.2018 - 3682/10, NJW 2019, 1127, Rn. 34 - "Annen/Deutschland Nr. 2"; BGH, Urt. v. 01.03.2016 - VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855, Rn. 36 - "www.jameda.de"; OLG Hamburg, Beschl. v. 03.03.2000 - 7 U 69/99, NJW-RR 2000, 1292, 1293).
  • OLG Frankfurt, 28.04.2022 - 16 W 48/21

    Kein Unterlassungsanspruch gegen Boulevardzeitung wegen Äußerung zu

    Fehlt es an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage für Äußerungen, die den sozialen Geltungsanspruch oder die Ehre eines Anderen verletzen können, dann sind auch Meinungen nicht durch die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und 10 EMRK gedeckt [vgl. Soehring/Hoehne, Presserecht, 6. Aufl., § 20 Rn. 20.7.; EGMR Urt. v. 17.12.2004 - 49017/99 - Rn. 76; Urt. v. 20.9.2018 - 3682/10 Rn. 34].
  • EGMR, 20.09.2018 - 70693/11

    Abtreibungsgegner darf nicht hetzen

    Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis sind in dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache A. (Nr. 2) (Individualbeschwerde Nr. 3682/10, Rdnrn. 13 bis 18, 20. September 2018) dargestellt.
  • EGMR, 20.09.2018 - 9765/10

    Abtreibungsgegner darf nicht hetzen

    Die einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes, des Strafgesetzbuchs (StGB) und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind in dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache A. (Nr. 2) (Individualbeschwerde Nr. 3682/10, Rdnrn. 13 bis 18, 20. September 2018) dargestellt.
  • EGMR, 20.09.2018 - 3687/10

    Abtreibungsgegner darf nicht hetzen

    Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis sind in dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache A. (Nr. 2) (Individualbeschwerde Nr. 3682/10, Rdnrn. 13 bis 18, 20. September 2018) dargestellt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht