Rechtsprechung
AG Hamburg, 09.01.2015 - 36a C 40/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hamburg
§ 97 Abs 2 UrhG, § 1004 BGB
Störerhaftung des Internetanschlussinhabers: Urheberrechtsverletzung durch unbekannten Dritten über einen unsicher verschlüsselten WLAN-Router - webshoprecht.de
Urheberrechtsverletzung durch unbekannten Dritten über einen unsicher verschlüsselten WLAN-Router
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- internet-law.de (Kurzinformation und Auszüge)
Filesharing: Benutzung des werkseitig vorgegebenen Router-Passworts keine Pflichtverletzung
- ra-plutte.de (Kurzinformation)
Filesharing: Nutzung von vorgegebenem Router-Passwort
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Filesharing: werkseitig eingestelltes Router-Passwort keine Pflichtverletzung
- haerlein.de (Kurzinformation)
Wenn ein unbekannter Dritter unberechtigt von außerhalb das WLAN-Netzwerk eines Internetanschlussinhabers nutzt
- loebisch.com (Kurzinformation)
Keine Störerhaftung bei individuellem Hersteller-Passwort
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Filesharing-Störerhaftung wegen Verwendung von voreingestelltem Passwort verneint
Verfahrensgang
- AG Hamburg, 09.01.2015 - 36a C 40/14
- LG Hamburg, 29.09.2015 - 310 S 3/15
- BGH, 24.11.2016 - I ZR 220/15
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 24.11.2016 - I ZR 220/15
Störerhaftung für passwortgesichertes WLAN verneint
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen (AG Hamburg, CR 2015, 335).Hat der Hersteller hingegen jedes einzelne Gerät mit einem individuellen Passwort versehen, ist das Erfordernis der Individualität grundsätzlich gewahrt (vgl. AG Frankfurt am Main, MMR 2013, 605 mit zust. Anm. Mantz, MMR 2013, 605 und Koch, jurisPR-ITR 1/2014 Anm. 4; AG Hamburg, CR 2015, 335 mit zust. Anm. Rössel, ITRB 2015, 90, 91 und Rathsack, jurisPR-ITR 12/2015 Anm. 3).
- LG Hamburg, 29.09.2015 - 310 S 3/15
Störerhaftung des Internetanschlussinhabers: Pflicht zur Änderung eines …
Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg, Gz. 36a C 40/14, vom 09.01.2015 wird zurückgewiesen.Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand in erster Instanz wird auf das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Hamburg zum Geschäftszeichen 36a C 40/14 vom 22.12.2014 verwiesen.
unter Abänderung des am 9. Januar 2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg, Az. 36a C 40/14, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 755, 80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.