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   AG Saarbrücken, 26.02.2010 - 37 C 212/09   

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AG Saarbrücken, 26.02.2010 - 37 C 212/09 (https://dejure.org/2010,57922)
AG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.02.2010 - 37 C 212/09 (https://dejure.org/2010,57922)
AG Saarbrücken, Entscheidung vom 26. Februar 2010 - 37 C 212/09 (https://dejure.org/2010,57922)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 45i Abs 4 TKG, § 106 BGB, § 107 BGB, § 398 BGB
    Zahlungsanspruch eines Mehrwertdiensteanbieters: Haftung von Eltern wegen des Einkaufs von Stärkepunkten für ein Online-Spiel über das Telefon durch ihren minderjährigen Sohn

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Telefonanschluss - Elternhaftung für Minderjährige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05

    Zu Verträgen über R-Gespräche

    Auszug aus AG Saarbrücken, 26.02.2010 - 37 C 212/09
    Über § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV habe der BGH ausweislich des Urteils vom 16.03.2006 = NJW 2006, 1971ff die dogmatischen Anforderungen an die Anscheinsvollmacht - jedenfalls für das Telekommunikationsrecht - reduziert, so dass jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr für das seiner Risikosphäre zuzurechnende Verhalten Dritter auch vertraglich einzustehen habe.

    bb) Auch liegt in der allgemeinen Gestattung, das häusliche Telefon zu benutzen, keine positive schlüssige Bevollmächtigung, Verträge über das Telefon oder die Telefonrechnung zu schließen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH NJW 2006, 1971 (1972)).

    Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters, hier also des Sohns, nicht kennt, jedoch bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Andere darauf vertraut hat und vertrauen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (vgl. BGH NJW 2006, 1971 (1972)).

    Zudem greifen die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des Gegenüber von gewisser Dauer und Häufigkeit ist (vgl. insoweit die Ausführungen BGH NJW 2006, 1971 (1972)).

    Dies gilt schon deshalb, weil der jeweilige Nutzer den Anbietern gegenüber typischerweise anonym bleibt (vgl. auch BGH NJW 2006, 1971 (1972)).

    c) Angesichts der zuvor genannten Entscheidung BGH NJW 2006, 1971ff, die sich ausdrücklich mit der Haftung für Telefonkosten befasst und auf die sich auch die Klägerseite ausdrücklich bezieht (vgl. z. B. Klägerschriftsatz vom 13.07.2009, S 2 = Blatt 43 d. A.), kann zumindest im Ansatz keine Rede davon sein, dass - so die Formulierung im Klägerschriftsatz vom 13.07.2009, S. 2 - vor dem Hintergrund dieser Rechtssprechung das Zustandekommen eines Vertrages zwischen dem Anbieter und dem Teilnehmer (gemeint ist der Anschlussinhaber) auch bei einem Missbrauch durch Dritte problemlos anzunehmen ist.

    Richtig ist, dass der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der früher geltenden Regelung des § 16 Abs. 3 TKV, dem gesetzlichen Vorläufer des jetzigen § 45i TKG, auch ausgeführt hat, dass eine vertragliche Haftung des Anschlussinhabers für die Inanspruchnahme von Telefondiensten durch seine Familienangehörigen in diesen Konstellationen nicht stets ausscheidet (vgl. BGH NJW 2006, 1971 (1972)).

    Auf einen individuell geschaffenen Vertrauenstatbestand komme es danach im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich bei der Erbringung von Verbindungsdienstleistungen um ein praktisch vollständig technisiertes, anonymes Massengeschäft handele, nicht mehr an (so BGH NJW 2006, 1971 (1973)).

    Zwar ist als Grundansatz davon auszugehen, dass der Anschlussinhaber alle ihm zumutbaren geeigneten Vorkehrungen zu treffen hat, um eine nicht gebilligte Nutzung des Telefons zu unterbinden (vgl. auch im Ansatz BGH NJW 2006, 1971 (1973)).

    Die Benutzung eines Telefons auch durch Minderjährige gehört zu den normalen Kommunikationsbedürfnissen in einer informationstechnisch fortgeschrittenen Gesellschaft (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BGH NJW 2006, 1971 (1973)).

  • AG Wolfsburg, 24.06.2009 - 22 C 85/09

    0900; 0900er Nummer; Bezahlsystem; Bezahlvorgang; Dienstvertrag;

    Auszug aus AG Saarbrücken, 26.02.2010 - 37 C 212/09
    Hätte der Sohn der Beklagten mittels Telefon in einem Geschäft Zubehör zu einem Online-Spiel ohne Zustimmung und Genehmigung der Eltern bestellt, wäre dieser Vertrag weder für das Kind noch die Eltern verbindlich (vgl. auch AG Wolfsburg, Uv 24.06.2009, Aktenzeichen 22 C 85/09 (II), 22 C 85/09, zitiert nach JURIS).

    Für eine derartige Aushebelung des Minderjährigenschutzes gibt es jedoch keine Veranlassung und auch keine gesetzliche Norm, aus der sich diese Konsequenz so ableiten lässt (vgl. dazu auch die Ausführungen unter II. 4. und AG Wolfsburg, Urteil vom 24.06.2009, Aktenzeichen 22 C 85/09 (II), 22 C 85/09, zitiert nach JURIS).

    Das Gericht hatte die Parteien vorsorglich auf die Entscheidung AG Wolfsburg, Urteil vom 24.06.2009, Aktenzeichen 22 C 85/09 (II), 22 C 85/09 hingewiesen, zitiert nach JURIS.

  • LG Mosbach, 11.09.2009 - 1 O 31/09
    Auszug aus AG Saarbrücken, 26.02.2010 - 37 C 212/09
    Im Verfahren LG Koblenz, Urteil vom 26.05.2009, 1 O 31/09, waren es 5.627,00 Euro, die ausweislich des Tatbestandes in einem Zeitraum vom 25.04.

    Jedenfalls wird im Rahmen der Diskussion, welche Vorsichtsmaßnahmen Anschlussinhaber bei Minderjährigen im Haushalt treffen müssen, immer wieder darauf hingewiesen, dass die Mehrwertdienstnummern häufig einen besonderen Reiz auf typischerweise oft noch in erheblichem Maße unerfahrene und neugierige Minderjährige ausüben (vgl. z. B. das von der Klägerseite selbst eingereichte Urteil LG Koblenz vom 26.05.2009, 1 O 31/09, S. 8).

  • LG Saarbrücken, 28.04.2009 - 9 O 312/08

    Vergütung für die Inanspruchnahme einer Mehrwertdienstenummer betreffend die

    Auszug aus AG Saarbrücken, 26.02.2010 - 37 C 212/09
    Im Verfahren LG Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2009, Aktenzeichen 9 O 312/08 nach Darstellung der Klägerseite, ging es um 14.782,95 Euro für virtuelle Münzen, die im Rahmen eines zunächst kostenlosen Internetspiels von einem Minderjährigen im Rahmen eines Zeitraums vom 11.12.2007 bis 23.02.2008 bestellt worden waren.
  • LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 60/10

    Telekommunikationsdienstleistung: Zahlungsanspruch des Betreibers eines

    unter Abänderung des Urteils des AG Saarbrücken vom 26.02.2010, Az.: 37 C 212/09, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.818,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2008 sowie 4, 00 Euro Mahnkosten, 265, 70 Euro außergerichtliche Anwaltskosten und Auskunftskosten in Höhe von 0, 65 Euro zu zahlen.
  • LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 99/10

    Telekommunikationsdienstleistung: Zahlungsanspruch des Betreibers eines

    c) Allerdings vertritt das Amtsgericht Saarbrücken (Urteil vom 26.02.2010, Az.: 37 C 212/09) mit durchaus beachtlichen Argumenten eine andere Auffassung: Die Abrechnung einer anderen Leistung über die Telefonrechnung habe bereits im Ansatz nichts mit den spezifischen Besonderheiten des Telekommunikationsverkehrs zu tun.
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