Weitere Entscheidung unten: LG München I, 27.05.2015

Rechtsprechung
   LG München I, 27.05.2015 - 37 O 11673/14 u. 37 O 11843/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,11603
LG München I, 27.05.2015 - 37 O 11673/14 u. 37 O 11843/14 (https://dejure.org/2015,11603)
LG München I, Entscheidung vom 27.05.2015 - 37 O 11673/14 u. 37 O 11843/14 (https://dejure.org/2015,11603)
LG München I, Entscheidung vom 27. Mai 2015 - 37 O 11673/14 u. 37 O 11843/14 (https://dejure.org/2015,11603)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Telemedicus

    ProSiebenSat.1 gegen Internet-Werbeblocker erfolglos - Adblock Plus

  • Telemedicus

    ProSiebenSat.1 gegen Internet-Werbeblocker erfolglos - Adblock Plus

  • JurPC

    Kein Unterlassungsanspruch gegen Werbeblocker Adblock Plus

  • aufrecht.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine gezielte Behinderung durch Werbeblocker-Software Adblock Plus

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 2 Abs. 1, 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

  • rewis.io

    Zulässigkeit von Werbeblockern für die Nutzung von Internetangeboten Dritter

  • ra.de
  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (24)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Vertrieb von Werbeblocker-Software ist nicht wettbewerbswidrig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Werbeblocker AdBlock Plus zulässig - Klagen von Pro7 und RTL abgewiesen - keine wettbewerbswidrige Behinderung oder urheberrechtswidrige Verwertungshandlung

  • heise.de (Pressebericht, 27.05.2015)

    Adblock Plus gewinnt vor Gericht gegen ProSiebenSat1 und RTL

  • lto.de (Kurzinformation)

    AdBlock Plus - Auch Fernsehsender scheitern

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Kein Verbot von Werbeblocker-Software

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Verbot von Werbeblocker-Software

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    ProSiebenSat1 hat keinen Unterlassungsanspruch gegen Werbeblocker Adblock Plus

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Kein Verbot von Werbeblocker-Software

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Verbot von Werbeblocker-Software

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine gezielte Wettbewerbsbehinderung durch Werbeblocker-Software Adblock Plus

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Verbot von Werbeblocker-Software

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Webseiten-Werbeblocker-Software rechtmäßig - Medienunternehmen fordern Verbot der ihrer Ansicht nach wettbewerbswidrigen "Adblock-Plus"-Software

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine gezielte Wettbewerbsbehinderung durch Werbeblocker-Software Adblock Plus

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Update: Entscheidung im Volltext Kein Verbot von Werbeblocker-Software AdBlock -

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Verbot von Werbeblocker-Software AdBlocker

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Adblock Plus auf dem Prüfstand

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    ProSiebenSat1 kann Werbeblocker nicht verhindern!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    AdBlock Plus - Unterdrückung von Werbeeinblendungen im Internet ist rechtmäßig

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Werbeblocker darf eine weiße Liste führen

  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.12.2014)

    Klagen gegen AdblockPlus: Richterin sieht keine marktbeherrschende Position

  • horizont.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 03.07.2014)

    IP und P7S1 verklagen Adblock Plus/Eyeo

Besprechungen u.ä. (5)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Adblock Plus: Sieg gegen TV-Branche und neue Entwicklungen

  • internet-law.de (Kurzanmerkung)

    Adblocker sind nicht wettbewerbswidrig

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine gezielte Wettbewerbsbehinderung durch Werbeblocker-Software Adblock Plus

  • Telemedicus (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 05.06.2015)

    Der Streit um Adblock Plus und die Zukunft von Adblockern

  • internet-law.de (Kurzanmerkung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Sind Adblocker wettbewerbswidrig?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2015, 660
  • K&R 2015, 521
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OLG Köln, 24.06.2016 - 6 U 149/15

    Bezahltes Whitelisting von Adblock Plus unzulässig

    Das Landgericht macht sich im Wesentlichen die Begründungen der Urteile des Landgerichts München I v. 27.5.2015 - 37 O 11673/14 sowie des Landgerichts Hamburg v. 21.4.2015 - 416 KO 159/14 [richtig: 416 HKO 159/14 - d. Red.] in zwei vom Sachverhalt her gleichgelagerten und jeweils die hiesige Beklagte betreffenden Rechtsstreitigkeiten zu eigen.
  • OLG München, 17.08.2017 - U 2225/15

    Ad-Blocker sind kartell-, wettbewerbs- und urheberrechtlich zulässig

    Mit Urteil vom 27. Mai 2015 - 37 O 11673/14, juris -, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

    unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts München I vom 27. Mai 2017 (Az.: 37 O 11673/14) die Beklagten zu verurteilen,.

  • BGH, 23.02.2023 - I ZR 157/21

    Action Replay - BGH legt EuGH Fragen zum Schutz von Computerprogrammen vor

    bb) Nach einer anderen Ansicht ist für eine Umarbeitung stets eine Einwirkung auf den Quell- oder Objektcode und in diesem Sinne auf die Substanz des Computerprogramms erforderlich (LG München I, MMR 2015, 660 [juris Rn. 288 f.]; LG Hamburg, CR 2016, 782 [juris Rn. 28]; LG Hamburg, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 308 O 244/16, BeckRS 2016, 137325 [juris Rn. 11]; LG Hamburg, GRUR-RR 2022, 253 [juris Rn. 52]; BeckOK.IT-Recht/Paul, 8. Edition Stand: 1. Oktober 2022, § 69c Rn. 15; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 69c UrhG Rn. 21; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 69c Rn. 16; Grützmacher in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 69c UrhG Rn. 22; Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 69c UrhG Rn. 14; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl., § 69c UrhG Rn. 12; Marly, Praxishandbuch Softwarerecht, 7. Aufl. Rn. 176; Kreutzer, MMR 2018, 639, 643; Ritter, GRUR-Prax 2022, 149).
  • LG Köln, 29.09.2015 - 33 O 132/14

    "Whitelisting" durch Adblocker stellt keinen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht dar

    Dass und warum dies so ist, hat bereits das Landgericht München I in seinem Urteil vom 27.05.2015 - 37 O 11673/14 - , das ebenfalls das hier streitgegenständliche Angebot der Beklagten betraf, ausgeführt.
  • LG München I, 22.03.2016 - 33 O 5017/15

    Kein Unterlassungsanspruch gegen Vertrieb von Werbeblocker-Software für

    Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Internetnutzern ihre Software unentgeltlich zur Verfügung stellt, denn auch die Abgabe kostenloser Werbegeschenke und Give-aways kann ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellen, wenn sie - wie vorliegend - der Absatzförderung weiterer Dienstleistungen des eigenen Unternehmens dienen (vgl. EuGH GRUR 2009, 410 Silberquelle/Maselli zur parallelen Fragestellung beim Handeln im geschäftlichen Verkehr im Markenrecht, dazu Köhler/Bornkamm/Kö/7/er, UWG, 34 Auflage, § 2 Rdnr. 21) Damit weist das Handeln der Beklagten auch den erforderlichen Marktbezug auf, denn dieses Handeln kann seiner Art nach auf die Marktteilnehmer (Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer) einwirken und damit das Marktgeschehen beeinflussen (vgl. Köhler/Bomkamm/Köhler, UWG, 34. Auflage, § 2 Rdnr 35, im Ergebnis so auch LG München I, Urteil vom . 27.05.2015, Az 37 O 11673/14 = MMR 2015, 660 und LG München I, Urteil vom 27.05.2015, Az : 37 O 11843/14 = BeckRS 2015, 09563, zwischen dem unentgeltlichen Angebot an Nutzer und dem Angebot der entgeltlichen Freischaltung an "größere Parteien" differenzierend Köhler in WRP 2014, 1017).

    Dass - im Unterschied zu der der Entscheidung BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker zugrundeliegenden Konstellation - der Vertrieb der Werbeblocker-Software "Adblock Plus" vorliegend unentgeltlich erfolgt, ändert nach Auffassung der Kammer am Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses nichts, denn der Internetnutzer bleibt trotzdem "Abnehmer" der Beklagten, insofern sprechen also beide Parteien denselben "Kunden" an (im Ergebnis ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bejahend auch Hoeren in K&R 2013, 757, a A LG München I, Urteil vom 27.05.2015. Az 37 O 11673/14 = MMR 2015, 660 und LG München I, Urteil vom 27.05.2015, Az. 37 O 11843/14 = BeckRS 2015, 09563, jeweils mit Verweis auf Köhler in WRP 2014, 1017).

    Es liegt zwar im Interesse der Beklagten und entspricht ihrem Geschäftsmodell, wenn aufgrund einer möglichst hohen Verbreitung ihrer Software "Adblock Plus" ein faktischer Druck auf die Klägerin ausgeübt wird, das "Whitelisting"-Angebot der Beklagten zu nutzen Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Geschäftsmodell der Beklagten, das sich sowohl aus dem für die Nutzer kostenlosen Angebot dieser Software als auch aus dem für Webseitenbetreiber und Werbevermarkter zumindest teilweise kostenpflichtigen Angebot der "Whitelist" zusammensetzt, in erster Linie nicht der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin, sondern vor allem auch der Förderung der eigenen geschäftlichen Interessen und wettbewerblichen Entfaltung der Beklagten dient Das Angebot der Beklagten soll die Klägerin nicht vom Markt verdrängen, sondern fußt gerade auf der Existenz und Funktionsfähigkeit deren (auch) werbefinanzierter Internetseite (so auch LG München I, Urteil vom 27.05.2015, Az 37 O 11673/14 = MMR 2015, 660 und LG München I, Urteil vom 27.05.2015, Az.- 37 O 11843/14 = BeckRS 2015, 09563, jeweils mit Verweis auf Köhler in WRP 2014, 1017).

    e) Auch der verfassungsrechtliche Schutz, den die Klägerin aus Art. 5, 12 und 14 GG genießt, gebietet unter den gegebenen Umständen keinen weiter reichenden Schutz (im Ergebnis so auch LG München I, Urteil vom 27 05.2015, Az 37 O 11673/14 = MMR 2015, 660 und LG München I, Urteil vom 27.05.2015. Az.: 37 O 11843/14 = BeckRS 2015, 09563):.

  • LG Hamburg, 14.01.2022 - 308 O 130/19

    Adblocker - Urheberrechtliche Ansprüche beim Angebot eines sog. Adblockers -

    (1) Eine Umarbeitung i.S.d. § 69c Nr. 2 UrhG liegt nur bei einem Eingriff in die Programmsubstanz vor (so Grützmacher in Wandtke/Bullinger, UrhG, 5. Aufl., § 69c Rn. 22; Spindler in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 69c Rn. 14; Spindler CR 2012, 417, 418 ff; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 69c Rn. 16; LG München MMR 2015, 660, 668; vgl. auch OLG Köln Urt. v. 24.6.2016 - 6 U 149/15, BeckRS 2016, 11628 Rn. 45; a.A. Hans.OLG GRUR-RR 2013, 13, 15 - Replay PSP).
  • LG Hamburg, 03.05.2016 - 308 O 46/16

    Wettbewerbsverstoß: Unterlassungsanspruch des Betreibers eines online-Angebots

    Allerdings erfordert der Begriff der Umarbeitung einen Eingriff in die Programmsubstanz, mithin eine Einwirkung auf den Code (vgl. Grützmacher in Wandtke/Bullinger § 69c Rn. 20; Czychowski in Fromm/Nordemann § 69c Rn. 21; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 69c Rn. 11; Spindler CR 2012, 417, 418 ff; LG München MMR 2015, 660, 668; a.A. Hans. OLG GRUR-RR 2013, 13, 15 - Replay PSP).

    Ihren möglicherweise entgegenstehenden Willen, mit einem Abruf ihrer Seite und der damit verbundenen Software bei eingeschaltetem Werbeblocker nicht einverstanden zu sein, hat die Antragstellerin jedenfalls nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht (ebenso LG München MMR 2015, 660, 666).

    Einen Vorbehalt oder eine Bedingung dergestalt, dass die Antragstellerin den Abruf nur ohne Verwendung eines Werbeblocker gestattet, lässt sich dem Angebot der Antragstellerin nicht entnehmen (ebenso LG München MMR 2015, 660, 667).

    Bei den beanstandeten Handlungen handelt es sich ohne Zweifel um eine geschäftliche Handlung, da sie darauf gerichtet sind, den entgeltlichen Absatz des eigenen Produkts der Antragsgegnerin zu fördern (ebenso Köhler WRP 2014, 1017, 1020; LG München MMR 2015, 660, 662; LG Hamburg CR 2016, 122 jeweils zum unentgeltlichen Absatz eines Werbeblockers mit entgeltlicher White-List-Funktion).

  • BGH, 10.12.2019 - KZR 57/19

    Adressatenkreis des kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbots;

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG München I, MMR 2015, 660), die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG München, WRP 2017, 1347).
  • LG Hamburg, 03.12.2015 - 308 O 375/15

    Der Streit um Adblock Plus und die Gegenmaßnahmen der Verlage

    Auf die - nicht rechtskräftigen - Urteile des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2015 (Az. 416 HKO 159/14, juris, Tz 49), des Landgerichts München vom 27.05.2015 (Az. 37 O 11673/14, juris, Tz. 207) sowie den Hinweisbeschluss des Landgerichts Köln vom 10.03.2015 (Az. 33 O 132/14, Anlage AS 10) wird verwiesen.
  • LG Hamburg, 22.07.2016 - 308 O 244/16
    Allerdings ist ein Eingriff in die Programmsubstanz, mithin eine Einwirkung auf den Code erforderlich (vgl. Grützmacher in Wandtke/Bullinger § 69c Rn. 20; Czychowski in Fromm/Nordemann § 69c Rn. 21; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 69c Rn. 11; Spindler CR 2012, 417, 418 ff; LG München MMR 2015, 660, 668; a.A. Hans. OLG GRUR-RR 2013, 13, 15 - Replay PSP).

    Da die Antragstellerin dem Nutzer den Konsum der Webseite uneingeschränkt gestattet, erfolgt die - nicht auf einer vertraglichen Verbindung beruhende - Nutzung des hierfür erforderlichen Programms auch bestimmungsgemäß i.S.d. § 69d UrhG (vgl. LG München, MMR 2015, 660, 667).

    Das Blockieren von Werbung fördert den Wettbewerb der Antragsgegnerin hinsichtlich der kommerziellen Verwertung der Aufnahme von akzeptabler Werbung in die Whitelist und beeinträchtigt den Wettbewerb der Antragstellerin, da es ihre Werbeeinnahmen schmälert (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016, Az. I-6 U 149/15, 6 U 149/15, zitiert nach juris, dort Rn. 46; a.A. LG München, MMR 2015, 660, 662 f.).

  • LG Köln, 28.06.2016 - 30 O 52/16
  • LG Hamburg, 21.12.2016 - 310 O 129/16

    Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung eines Programmcodes im Internet mit dem

  • LG Hamburg, 21.09.2016 - 308 O 244/16
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Rechtsprechung
   LG München I, 27.05.2015 - 37 O 11843/14   

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LG München I, 27.05.2015 - 37 O 11843/14 (https://dejure.org/2015,11658)
LG München I, Entscheidung vom 27.05.2015 - 37 O 11843/14 (https://dejure.org/2015,11658)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JurPC

    Kein Unterlassungsanspruch gegen Werbeblocker Adblock Plus

  • Wolters Kluwer

    Keine gezielte Behinderung der Verbraucher durch Blockieren von Werbung auf Internetseiten

  • rewis.io

    Zulässigkeit von Werbeblockern für die Nutzung von Internetangeboten Dritter

  • ra.de
  • rewis.io
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Kein Verbot von Werbeblocker-Software

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    IT-Recht: Kein Verbot von Werbeblocker-Software

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Adblock Plus: Kein Verbot von Werbeblocker-Software

  • heise.de (Pressebericht, 27.05.2015)

    Adblock Plus gewinnt vor Gericht gegen ProSiebenSat1 und RTL

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    RTL hat keinen Unterlassungsanspruch gegen Werbeblocker Adblock Plus

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Kein Verbot von Werbeblocker-Software

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine gezielte Behinderung der Verbraucher durch Blockieren von Werbung auf Internetseiten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine gezielte Behinderung der Verbraucher durch Blockieren von Werbung auf Internetseiten

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Adblock Plus blockt (noch immer) nicht rechtswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Update: Entscheidung im Volltext Kein Verbot von Werbeblocker-Software AdBlock -

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Adblock Plus auf dem Prüfstand

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    AdBlock Plus - Unterdrückung von Werbeeinblendungen im Internet ist rechtmäßig

  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.12.2014)

    Klagen gegen AdblockPlus: Richterin sieht keine marktbeherrschende Position

  • horizont.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 03.07.2014)

    IP und P7S1 verklagen Adblock Plus/Eyeo

Besprechungen u.ä. (4)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Adblock Plus: Sieg gegen TV-Branche und neue Entwicklungen

  • internet-law.de (Kurzanmerkung)

    Adblocker sind nicht wettbewerbswidrig

  • Telemedicus (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 05.06.2015)

    Der Streit um Adblock Plus und die Zukunft von Adblockern

  • internet-law.de (Kurzanmerkung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Sind Adblocker wettbewerbswidrig?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 08.10.2019 - KZR 73/17

    Werbeblocker III

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG München I - 37 O 11843/14, juris), die Berufung der Klägerinnen ist erfolglos geblieben (OLG München, WRP 2017, 1365).
  • LG München I, 22.03.2016 - 33 O 5017/15

    Kein Unterlassungsanspruch gegen Vertrieb von Werbeblocker-Software für

    Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Internetnutzern ihre Software unentgeltlich zur Verfügung stellt, denn auch die Abgabe kostenloser Werbegeschenke und Give-aways kann ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellen, wenn sie - wie vorliegend - der Absatzförderung weiterer Dienstleistungen des eigenen Unternehmens dienen (vgl. EuGH GRUR 2009, 410 Silberquelle/Maselli zur parallelen Fragestellung beim Handeln im geschäftlichen Verkehr im Markenrecht, dazu Köhler/Bornkamm/Kö/7/er, UWG, 34 Auflage, § 2 Rdnr. 21) Damit weist das Handeln der Beklagten auch den erforderlichen Marktbezug auf, denn dieses Handeln kann seiner Art nach auf die Marktteilnehmer (Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer) einwirken und damit das Marktgeschehen beeinflussen (vgl. Köhler/Bomkamm/Köhler, UWG, 34. Auflage, § 2 Rdnr 35, im Ergebnis so auch LG München I, Urteil vom . 27.05.2015, Az 37 O 11673/14 = MMR 2015, 660 und LG München I, Urteil vom 27.05.2015, Az : 37 O 11843/14 = BeckRS 2015, 09563, zwischen dem unentgeltlichen Angebot an Nutzer und dem Angebot der entgeltlichen Freischaltung an "größere Parteien" differenzierend Köhler in WRP 2014, 1017).

    Dass - im Unterschied zu der der Entscheidung BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker zugrundeliegenden Konstellation - der Vertrieb der Werbeblocker-Software "Adblock Plus" vorliegend unentgeltlich erfolgt, ändert nach Auffassung der Kammer am Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses nichts, denn der Internetnutzer bleibt trotzdem "Abnehmer" der Beklagten, insofern sprechen also beide Parteien denselben "Kunden" an (im Ergebnis ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bejahend auch Hoeren in K&R 2013, 757, a A LG München I, Urteil vom 27.05.2015. Az 37 O 11673/14 = MMR 2015, 660 und LG München I, Urteil vom 27.05.2015, Az. 37 O 11843/14 = BeckRS 2015, 09563, jeweils mit Verweis auf Köhler in WRP 2014, 1017).

    Es liegt zwar im Interesse der Beklagten und entspricht ihrem Geschäftsmodell, wenn aufgrund einer möglichst hohen Verbreitung ihrer Software "Adblock Plus" ein faktischer Druck auf die Klägerin ausgeübt wird, das "Whitelisting"-Angebot der Beklagten zu nutzen Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Geschäftsmodell der Beklagten, das sich sowohl aus dem für die Nutzer kostenlosen Angebot dieser Software als auch aus dem für Webseitenbetreiber und Werbevermarkter zumindest teilweise kostenpflichtigen Angebot der "Whitelist" zusammensetzt, in erster Linie nicht der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin, sondern vor allem auch der Förderung der eigenen geschäftlichen Interessen und wettbewerblichen Entfaltung der Beklagten dient Das Angebot der Beklagten soll die Klägerin nicht vom Markt verdrängen, sondern fußt gerade auf der Existenz und Funktionsfähigkeit deren (auch) werbefinanzierter Internetseite (so auch LG München I, Urteil vom 27.05.2015, Az 37 O 11673/14 = MMR 2015, 660 und LG München I, Urteil vom 27.05.2015, Az.- 37 O 11843/14 = BeckRS 2015, 09563, jeweils mit Verweis auf Köhler in WRP 2014, 1017).

    e) Auch der verfassungsrechtliche Schutz, den die Klägerin aus Art. 5, 12 und 14 GG genießt, gebietet unter den gegebenen Umständen keinen weiter reichenden Schutz (im Ergebnis so auch LG München I, Urteil vom 27 05.2015, Az 37 O 11673/14 = MMR 2015, 660 und LG München I, Urteil vom 27.05.2015. Az.: 37 O 11843/14 = BeckRS 2015, 09563):.

  • OLG München, 17.08.2017 - U 2184/15

    Adblocker und Whitelists sind kartell-, wettbewerbs- und urheberrechtlich

    Mit Urteil vom 27. Mai 2015 - 37 O 11843/14, juris -, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
  • LG Stuttgart, 10.12.2015 - 11 O 238/15

    Adblocker rechtlich zulässig

    Dies ist anders zu beurteilen als das eigene gezielte Eingreifen in fremde Werbemaßnahmen (so auch BGH, MMR 2004, 662, 664 - Werbeblocker; LG München v. 27.05.2015, Az. 37 O 11843/14, JURIS-Rz. 170), auch wenn der Verfügungsklägerin zuzugeben ist, dass der Umstand, dass der Nutzer die Entscheidung über die Blockade von Werbemaßnahmen trifft und die Verfügungsbeklagten ihm lediglich ein geeignetes Instrument hierfür liefert, für sich genommen kein ausschlaggebendes, die Unlauterkeit ausschließendes Kritierium ist.

    Es ist aber unstreitig so, dass die Verfügungsklägerin die Möglichkeit hat, Gegenmaßnahmen zu ergreifen (so auch ausführlich LG München v. 27.05.2015, Az. 37 0 11843/14, JURIS Rz. 183 ff.; LG Hamburg v. 21.04.2015, Az. 416 HKO 159/14, JURIS Rz. 45, 49 ff.) und z.B. Nutzer, die Werbeblocker wie den streitgegenständlichen einsetzen, zu bitten, vom Einsatz des Werbeblockers freiwillig abzusehen, das inhaltliche Angebot für solche Nutzer nur eingeschränkt zur Verfügung zu stellen oder sie gänzlich von der Nutzung der Seite auszuschließen.

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