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   LG Bonn, 02.12.2008 - 37 T 627/08   

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LG Bonn, 02.12.2008 - 37 T 627/08 (https://dejure.org/2008,23770)
LG Bonn, Entscheidung vom 02.12.2008 - 37 T 627/08 (https://dejure.org/2008,23770)
LG Bonn, Entscheidung vom 02. Dezember 2008 - 37 T 627/08 (https://dejure.org/2008,23770)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung eines Ordnungsgeldes wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers; Einstellung von Kapitalgesellschaften auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen; Einfluss der Einstellung des ...

  • Betriebs-Berater

    Geringfügige Überschreitung der Nachfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • gmbhr.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Praxis der Offenlegungsverpflichtung im Spiegel aktueller Rechtsprechung (RA und StB Dr. Klaus D. Höfner / RA und StB Sandra Bäumler)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Bonn, 28.07.2008 - 30 T 52/08

    Ordnungsgeldverfahren nach dem EHUG: Beschlagnahme von Buchungsunterlagen

    Auszug aus LG Bonn, 02.12.2008 - 37 T 627/08
    Selbst in der Liquidation würde gem. § 71 GmbHG die Verpflichtung zur Erstellung einer handelsrechtlichen Bilanz fortbestehen (vgl. LG Bonn, Beschluss v. 28.07.2008, Az. 30 T 52/08).
  • OLG Köln, 14.07.2016 - 28 Wx 6/16

    Abgrenzung von Beschwerde- und Wiedereinsetzungsverfahren im Rahmen der

    Denn dies liefe letztlich darauf hinaus, Gesellschaften die Erfüllung gesetzlicher Pflichten allein aus finanziellen Gründen zu erlassen (vgl. etwa allg. auch LG Bonn v. 25.10.2007 - 11 T 21/07, BeckRS 2008, 10910; v. 02.12.2008 - 37 T 627/08 BeckRS 2009, 03987; MüKo-BilanzR/ Waßner , Bd. 2, 2013, § 335 Rn. 62; Kaufmann/Kurpat , MDR 2014, 1, 4 m.w.N.).
  • LG Bonn, 16.09.2009 - 30 T 366/09

    Kein Ordnungsgeld für Insolvenzgesellschaft, wenn die Kosten für die

    Allerdings muss sich eine Kapitalgesellschaft als ordentlicher Kaufmann grundsätzlich auf die Erfüllung der Offenlegungspflicht einstellen, indem sie die Mittel zur Finanzierung der Rechnungs- und Offenlegung rechtzeitig zurücklegt (LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, 11 T 48/07, nrwe.de; LG Bonn, Beschluss vom 02.12.2008, 37 T 627/08, nrwe.de).
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