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   LG Bonn, 05.05.2006 - 37 M 2/06   

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https://dejure.org/2006,32530
LG Bonn, 05.05.2006 - 37 M 2/06 (https://dejure.org/2006,32530)
LG Bonn, Entscheidung vom 05.05.2006 - 37 M 2/06 (https://dejure.org/2006,32530)
LG Bonn, Entscheidung vom 05. Mai 2006 - 37 M 2/06 (https://dejure.org/2006,32530)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schlüsseldienst-Rechnung über 100 Prozent über dem Marktpreis: Schlüsseldienstmitarbeiter macht sich des Wuchers, des Betrugs und der Nötigung schuldig - Techniker nutzt Unwissen über marktübliche Preise und Notsituation seiner Kunden aus

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 02.09.1986 - BReg. 1 Z 31/86

    Testament; Sittenwidrigkeit; Übergehung; Angehörige; Zurückhaltung

    Auszug aus LG Bonn, 05.05.2006 - 37 M 2/06
    Da die Nötigung hier nur den durch den vorausgegangenen Betrug erlangten Vermögensvorteil sichern sollte, scheidet eine Strafbarkeit wegen Erpressung aus (BGH NJW 1987, 910).
  • OLG Köln, 22.11.2016 - 1 RVs 210/16

    Strafbarkeit von Schlüssseldienstarbeiten als Wucher

    Soweit der Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 5. Mai 2006 (37 M 2/06 - bei Juris Tz. 64), die einen anders gelagerten Sachverhalt betraf, Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte und der Senat dies durch seine Entscheidung vom 2. November 2006 - 80 Ss 108/06 - bestätigt hat, hält er hieran nicht fest.
  • BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19

    Betrug (Täuschung durch Verlangen einer überhöhten Gegenleistung: nur bei

    Diese Unterlegenheit muss nicht durch weitere - nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende - Gefahrenmomente (wie etwa einen eingeschalteten Herd, einen zurückgelassenen Säugling, Kälte) verschärft werden (a.A. OLG Köln, Urteil vom 22. November 2016 - 1 RVs 210/16 Rn. 12; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 7. November 2019 - (2) 53 Ss 119/19 (44/19) Rn. 13; SSW-StGB/Saliger, 4. Aufl., § 291 Rn. 8; die Entscheidung des OLG Köln referierend MüKo-StGB/Pananis, 3. Aufl., § 291 Rn. 14; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 291 Rn. 8; S/S/Heine/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 291 Rn. 23; wie hier LG Bonn, Urteil vom 5. Mai 2006 - 37 M 2/06 Rn. 64; BeckOK StGB/Schmidt, 45. Ed., § 291 Rn. 24; Bechtel, JR 2019, 503, 504 ff., zugleich kritisch zum einschränkenden Auslegen der Zwangslage durch Heranziehen des Merkmals des Ausbeutens).

    cc) Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Werkleistung und Gegenleistung ist hier gegeben, weil - wie beim gewerbsmäßigen Bandenbetrug ausgeführt (B. I. 3. a) bb)) - der Werklohn den üblichen Marktpreis regelmäßig um mehr als das Doppelte überstieg (vgl. dazu LG Bonn, Urteil vom 5. Mai 2006 - 37 M 2/06 Rn. 63; Bechtel, JR 2019, 503, 507; zum Missverhältnis beim ?Lohnwucher? BGH, Urteil vom 22. April 1997 - 1 StR 701/96 Rn. 1, 22-28, BGHSt 43, 53, 54, 59 f.).

    Zum Erfassen der gegenüber dem Betrug anderen Angriffsart ist die tateinheitliche Verurteilung wegen Wuchers geboten, auch wenn sich - wie hier - die Betrugshandlungen in der Täuschung über die Ortsüblichkeit der abgerechneten Preise erschöpfen und der Handwerker nicht zusätzlich über vermögensrelevante Positionen wie etwa nicht erbrachte Werkleistungen oder deren Erforderlichkeit täuscht (dazu LG Bonn, Urteil vom 5. Mai 2006 - 37 M 2/06 Rn. 61).

  • AG Köln, 23.09.2015 - 523 Ds 474/13

    Preis für die Öffnung einer Tür durch einen Schlüsselnotdienst als Wucher

    Nach der Rechtsprechung des LG Bonn (Az. 37 M 2/06 - Entscheidung vom 05.05.2006, juris), der sich das Gericht anschließt, liegt eine Zwangslage im Sinne von § 291 StGB vor, wenn sich ein Bewohner einer Behausung aussperrt und damit in ernsthafter Bedrängnis befindet und daher insoweit auf die Leistungen des gerufenen Schlüsseldienstes angewiesen ist, um wieder in sein Haus oder seine Wohnung zu gelangen.
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