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   LG München I, 06.02.2019 - 37 O 484/18   

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LG München I, 06.02.2019 - 37 O 484/18 (https://dejure.org/2019,10023)
LG München I, Entscheidung vom 06.02.2019 - 37 O 484/18 (https://dejure.org/2019,10023)
LG München I, Entscheidung vom 06. Februar 2019 - 37 O 484/18 (https://dejure.org/2019,10023)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • online-und-recht.de

    Online-Mitschnitt-Service für Webradios urheberrechtswidrig

  • kanzlei.biz

    Webradio-Recherche und cloudbasierte Speicherung stellen eine Urheberrechtsverletzung dar

  • rewis.io

    Urheberrechtsverletzung durch Webradio-Recherche

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Internetdienst zur Cloud-Speicherung geschützter Musiktitel nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzung durch Online-Dienst zum Mitschneiden von Musikstücken aus Webradios

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vervielfältigung des Werkes durch den Anbieter eines Internetdienstes durch Heraussuchen von urheberrechtlich geschützten Musiktiteln aus online Radiosendungen auf Wunsch des Kunden und Speicherung auf einem von ihm vermittelten cloudbasierten Speicherplatz

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Online-Mitschnitt-Service für Webradios ist illegal

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 1010
  • MMR 2019, 482
  • ZUM 2019, 607
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG München, 22.11.2018 - 29 U 3619/17

    Unerlaubte Vervielfältigung der Musikaufnahmen

    Auszug aus LG München I, 06.02.2019 - 37 O 484/18
    Die Beklagten meinen, die Klage sei bereits unzulässig, da sie aufgrund der bereits beim OLG München (29 U 3619/17) und OLG Hamburg (5 U 18/17) anhängigen Berufungsverfahren in gleich gelagerten Sachverhalten mutwillig und rechtsmissbräuchlich sei.

    Die Klage betrifft - wenn sich auch die gleichen Rechtsfragen stellen mögen - andere Musiktitel und damit einen anderen Streitgegenstand als das vor dem OLG Hamburg anhängige Verfahren 5 U 18/17 und das vom OLG München inzwischen (nicht rechtskräftig) entschiedene Verfahren 29 U 3619/17.

    Denn bei dem Dienst handelt es sich um ein einheitliches Angebot der Beklagten zu 1) über ihre Website ..., bei dem es unerheblich ist, ob die Beklagte selbst die Aufträge der Nutzer erfüllt oder sich hierzu im Rahmen ihres Kooperationsvertrages mit der Fa. ... dieser zur Erfüllung bedient (OLG München Urteil v. 22.11.2018 - 29 U 3619/17).

    Vorliegend geht das Geschäftsmodell der Beklagten deutlich über das bloße Zurverfügungstellen eines technischen Hilfsmittels zur Vervielfältigung und damit über das hinaus, was durch § 53 Abs. 1 UrhG privilegiert werden sollte (vgl. OLG München Urt. v. 22.11.2018 - 29 U 3619/17 - S. 14).

    Dass dadurch die Grenzen der zulässigen Privatkopie berührt und möglicherweise auch überschritten werden, liegt auf der Hand (vgl. OLG München Urt. v. 22.11.2018 - 29 U 3619/17 - S. 16 f).

    Es ist nicht erkennbar und wird nicht dargelegt, dass den hier streitgegenständlichen Musiktiteln für die Klägerin ein höherer wirtschaftlicher Wert zukommt als denjenigen, die etwa dem Verfahren 7 O 9061/17 vor dem Landgericht München I (OLG München 29 U 3619/17) gegenständlich waren.

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

    Auszug aus LG München I, 06.02.2019 - 37 O 484/18
    Jedenfalls habe er sich angesichts verschiedener Rechtsgutachten (Anlagen B8, 13 und 14) und der Entscheidung "Internet-Videorekorder I" des BGH (Urteil v. 22.04.2009 - I ZR 216/06) sowie der "Flatster" Entscheidung des Kammergerichts (Urteil v. 28.03.2012 - 24 U 20/11) in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden.

    Dabei ist es ohne Bedeutung, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, selbst wenn diese von Dritten zur Verfügung gestellt werden (BGH Urt. v. 22.4.2009, I ZR 216/06 Rn. 16).

    Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Hersteller sich darauf beschränkt, gleichsam an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts zu treten und als notwendiges Werkzeug des anderen tätig zu werden - dann ist die Vervielfältigung dem Besteller zuzurechnen - ober ob er eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den Erwägungen, die eine Privilegierung des Privatgebrauchs rechtfertigen, nicht mehr vereinbaren lässt - dann ist die Vervielfältigung dem Hersteller zuzuordnen (BGH Urt. v. 22.4.2009, I ZR 216/06 Rn. 17 - Internet Videorekorder I).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anbieter eine "Masterkopie" vorhält, zu der er einer Vielzahl von Personen Zugang gewährt, oder ob er einer Vielzahl von Nutzern jeweils individuelle Kopien zur Verfügung stellt (differenzierend aber BGH Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06 - Internet-Videorekorder, Rz. 27; OLG München Urt. v. 19.09.2013, 29 U 3989/12 Rn. 67, 69, juris; OLG Dresden GRUR 2011, 413, 416/417).

  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 9/95

    CB-infobank I

    Auszug aus LG München I, 06.02.2019 - 37 O 484/18
    Sie berücksichtigt zudem, dass ein Verbot von Vervielfältigungen im privaten Bereich kaum durchsetzbar ist (BGH GRUR 1997, 459, 463 - CB-Infobank I).

    Das Verständnis der Norm hat sich daher vor allem an den technischen Gegebenheiten der Information im Zeitpunkt der Einführung des Privilegierungstatbestands zu orientieren (BGH GRUR 1997, 459, 463 - CB-Infobank; BGH GRUR 1955, 492 - Grundig-Reporter).

    Zu einer anderen Wertung führt auch nicht die vom BGH hervorgehobene, aus Art. 14 GG abgeleitete Sozialpflichtigkeit der Eigentumsordnung, die den Urheber mit seinem geistigen Eigentum in die Pflicht nimmt, wenn es darum geht, im Interesse der Allgemeinheit einen unkomplizierten Zugang zu vorhandenen Informationen und Dokumentationen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 1997, 459, 463 - CB-Infobank I).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

    Auszug aus LG München I, 06.02.2019 - 37 O 484/18
    Er setzt sich zusammen aus der Handlung der Wiedergabe sowie der Öffentlichkeit dieser Wiedergabe (EuGH Urt. v. 07.08.2018 - C-161/17 - Dirk Renckhoff, Rz. 19).

    Auch die Einstellung eines geschützten Werks auf eine andere Website als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, kann unter Umständen als Zugänglichmachung eines solchen Werkes für ein neues Publikum einzustufen sein (EuGH Urt. v. 07.08.2018 - C-161/17 - Dirk Renckhoff, Rz. 35).

  • EuGH, 29.11.2017 - C-265/16

    Die Zurverfügungstellung von in einer "Cloud" gespeicherten Kopien von

    Auszug aus LG München I, 06.02.2019 - 37 O 484/18
    Da § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG bereits aus diesen Gründen nicht anwendbar ist, kann es dahinstehen, ob die Schrankenwirkung auf unentgeltliches Herstellenlassen beschränkt werden darf (verneinend Grünberger in ZUM 2018, 321, 325 unter Verweis auf EuGH Urt. V. 29.11.2017 - C-265/16 - VCAST Ltd./RTI SpA).

    Dies hat der EuGH in der Entscheidung C-265/16 VCAST Ltd. ./. RTI SpA bestätigt, dem eine Konstellation zugrundelag, bei der ein Kunde auf der Internetseite des Anbieters aus den Programmen mehrerer Fernsehsender entweder eine Sendung oder ein Zeitfenster zur Aufnahme auswählen konnte.

  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11

    Schutzmaßnahmen für Videospiele - Videospiel-Konsolen II

    Auszug aus LG München I, 06.02.2019 - 37 O 484/18
    Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht danach nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, Urteil vom 27. November 2014, I ZR 124/11, Rn. 80, juris; BGH, Urteil v. 18.06.2014, I ZR 242/12, Rn. 13, 17 - Geschäftsführerhaftung, juris).

    Dazu rechnen Maßnahmen, über die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird (BGH, Urteil vom 27. November 2014, I ZR 124/11, Rn. 83, juris).

  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 255/00

    Elektronischer Pressespiegel

    Auszug aus LG München I, 06.02.2019 - 37 O 484/18
    Als Schrankenregelung ist § 53 grundsätzlich eng auszulegen (BGH a.a.O. - CB-Infobank I; BGH GRUR 2002, 605 - Verhüllter Reichstag; BGH GRUR 2002, 963 - Elektronischer Pressespiegel), da der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke angemessen zu beteiligen ist und die ihm zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt werden dürfen.

    Tritt an die Stelle einer privilegierten Nutzung eine neue Form, ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob der in Art. 14 Abs. 1 GG verankerte Beteiligungsgrundsatz einerseits und der mit der Schrankenregelung verfolgte Zweck andererseits eine weitergehende Auslegung des Privilegierungstatbestandes erlauben (EuGH GRUR 2012, 166 - Panier/Standard; BGH GRUR 2002, 963 - Elektronischer Pressespiegel; vgl. Wandtke/Bullinger/Lüft, UrhG, 4. Aufl. 2014 § 53 Rn. 3).

  • KG, 28.03.2012 - 24 U 20/11
    Auszug aus LG München I, 06.02.2019 - 37 O 484/18
    Jedenfalls habe er sich angesichts verschiedener Rechtsgutachten (Anlagen B8, 13 und 14) und der Entscheidung "Internet-Videorekorder I" des BGH (Urteil v. 22.04.2009 - I ZR 216/06) sowie der "Flatster" Entscheidung des Kammergerichts (Urteil v. 28.03.2012 - 24 U 20/11) in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden.

    Der Nutzer beherrscht das Aufnahmegeschehen nicht, zumal dieses - anders als in der von den Beklagten angeführten "Flatster"-Entscheidung des Kammergerichts (Urt. v. 28.03.2012 - 24 U 20/11, juris) - auch nicht auf seinem Rechner stattfindet.

  • BGH, 18.06.2014 - I ZR 242/12

    Keine automatische persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers -

    Auszug aus LG München I, 06.02.2019 - 37 O 484/18
    Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht danach nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, Urteil vom 27. November 2014, I ZR 124/11, Rn. 80, juris; BGH, Urteil v. 18.06.2014, I ZR 242/12, Rn. 13, 17 - Geschäftsführerhaftung, juris).
  • OLG München, 19.09.2013 - 29 U 3989/12

    Internet-Videorecorder verletzen Vervielfältigungsrechte

    Auszug aus LG München I, 06.02.2019 - 37 O 484/18
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anbieter eine "Masterkopie" vorhält, zu der er einer Vielzahl von Personen Zugang gewährt, oder ob er einer Vielzahl von Nutzern jeweils individuelle Kopien zur Verfügung stellt (differenzierend aber BGH Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06 - Internet-Videorekorder, Rz. 27; OLG München Urt. v. 19.09.2013, 29 U 3989/12 Rn. 67, 69, juris; OLG Dresden GRUR 2011, 413, 416/417).
  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 68/08

    Restwertbörse

  • OLG Hamburg, 03.04.2013 - 3 W 18/13

    Wettbewerbsrechtliche Streitigkeit: Streitwertbemessung bei einer gegen eine

  • EuGH, 07.03.2013 - C-607/11

    Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08

    Vorschaubilder

  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54

    Urheberrecht und Magnettonaufnahme

  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 102/99

    Keine Panoramafreiheit für Verhüllten Reichstag

  • BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96

    Urheberrechtliche Zulässigkeit des Kopienversands öffentlicher Bibliotheken

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 75/14

    Urheberrechtsverletzung durch Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse:

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