Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 06.05.2021 - 37-IVa-21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,11915
VerfGH Bayern, 06.05.2021 - 37-IVa-21 (https://dejure.org/2021,11915)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 06.05.2021 - 37-IVa-21 (https://dejure.org/2021,11915)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 06. Mai 2021 - 37-IVa-21 (https://dejure.org/2021,11915)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,11915) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen in Einzelpunkten erweiterte Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur Pandemiebewältigung im Maximilianeum

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BV Art. 13 Abs. 2, Art. 16a, Art. 64; VfGHG Art. 26 Abs. 1, Art. 49
    Erfolglose Eilanträge gegen die Masken- und Testpflicht im Landtag

  • rewis.io

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Anordnung, Vollziehung, Fraktion, Antragstellung, Antragsteller, Verletzung, Aufhebung, Auslegung, Verfahren, Landtag, Erlass, Feststellung, Organstreitverfahren, Arbeit, einstweiligen Anordnung, Erlass einer einstweiligen Anordnung, einstweilige ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (12)

  • VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Maßnahmen der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.05.2021 - 37-IVa-21
    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris.

    Ist ein Antrag nicht offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so hat der Verfassungsgerichtshof allein die Folgen abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragsteller aber in der Hauptsache Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag aber im Hauptsacheverfahren abzuweisen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.9.2020 -Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10).

    Abgeordnetenrechte als solche kann sie nicht geltend machen, da das bayerische Verfassungsprozessrecht im Organstreit - anders als § 64 Abs. 1 BVerfGG - die Möglichkeit einer Prozessstandschaft nicht vorsieht (vgl. VerfGH vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 10 m. w. N.).

    (1) Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im vorangegangenen Organstreitverfahren mit dem Aktenzeichen Vf. 70-IVa-20, an dem die Antragsteller zu 1 und 2 sowie die Antragsgegnerin zu 1 beteiligt waren, mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung zur damaligen, am 3. Juli 2020 in Kraft getretenen "Anordnung und Dienstanweisung" der Präsidentin des Bayerischen Landtags befasst; dieses Verfahren betraf unter anderem die damaligen Regelungen zum Tragen einer MundNasen-Bedeckung im Maximilianeum sowie zum Mindestabstandsgebot und zur maximalen Belegungskapazität der Sitzungssäle und Besprechungsräume.

    Dass die pandemiebedingten Einschränkungen nach dem Vorbringen der Antragsteller im Widerspruch zu ihrer politischen Agenda stünden, ändere an dieser Beurteilung nichts (VerfGH vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 15 ff.).

    Die getroffenen Anordnungen dienen dem legitimen, der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit entsprechenden Ziel, der weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus entgegenzuwirken, sowie dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Landtags als Verfassungsorgan (vgl. VerfGH vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 24).

    cc) Bei der demnach angezeigten Folgenabwägung überwiegen - wie im vorangegangenen Verfahren mit dem Aktenzeichen Vf. 70-IVa-20 - die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe.

  • VerfGH Bayern, 01.12.2020 - 90-IVa-20

    Äußerungen einer Parlamentspräsidentin gegenüber einer Parlamentsfraktion auf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.05.2021 - 37-IVa-21
    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris.

    Dies gilt insbesondere im Organstreitverfahren, da der Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit einen Eingriff in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; BVerfG vom 30.10.2018 BVerfGE 150, 163 Rn. 10; vom 17.9.2019 BVerfGE 152, 55 Rn. 16).

    Ist ein Antrag nicht offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so hat der Verfassungsgerichtshof allein die Folgen abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragsteller aber in der Hauptsache Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag aber im Hauptsacheverfahren abzuweisen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.9.2020 -Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10).

    Entsprechend kommt auch der Erlass einer auf eine solche Verpflichtung des Antragsgegners gerichteten einstweiligen Anordnung im Organstreit grundsätzlich nicht in Betracht; etwas anderes könnte allenfalls in vom Antragsteller darzulegenden Sonderkonstellationen gelten, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinn einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18; BVerfG vom 12.3.2019 BVerfGE 151, 58 Rn. 13; vom 22.7.2020 NVwZ 2020, 1420 Rn. 40).

    Dies setzt jedoch voraus, dass der Antragsteller im verfassungsgerichtlichen Verfahren - den grundsätzlichen prozessualen Anforderungen entsprechend - einschlägige in der Bayerischen Verfassung verankerte Rechte geltend macht (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 15).

  • VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 26-VII-21

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Testobliegenheit an Schulen (Corona)

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.05.2021 - 37-IVa-21
    Der Verfassungsgerichtshof teilt insbesondere die Einschätzung eines gesteigerten Pandemiegeschehens und erhöhter Risiken durch die derzeit vorherrschende "besorgniserregende" Virusvariante B.1.1.7, wie sich aus Folgenabwägungen in jüngst ergangenen Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ersehen lässt (vgl. VerfGH vom 12.4.2021 - Vf. 21-VII-21 - juris Rn. 26; vom 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris Rn. 35 f.; vgl. zur Risikobewertung auch die Begründung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, BT-Drs. 19/28444 S. 8).

    Die Beeinträchtigungen durch eine solche Testung sind gegebenenfalls nur von kurzer Dauer und niedrigschwelliger Intensität, sodass nicht offenkundig von einem unverhältnismäßigen Eingriff ausgegangen werden kann (vgl. zur "Testpflicht" an Schulen VerfGH vom 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris Rn. 27 ff., 30).

  • VerfGH Bayern, 09.11.2020 - 98-IVa-20

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Ablehnung eines

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.05.2021 - 37-IVa-21
    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris.

    Ist ein Antrag nicht offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so hat der Verfassungsgerichtshof allein die Folgen abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragsteller aber in der Hauptsache Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag aber im Hauptsacheverfahren abzuweisen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.9.2020 -Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10).

  • VerfGH Bayern, 12.04.2021 - 21-VII-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Zwölfte Bayerische

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.05.2021 - 37-IVa-21
    Der Verfassungsgerichtshof teilt insbesondere die Einschätzung eines gesteigerten Pandemiegeschehens und erhöhter Risiken durch die derzeit vorherrschende "besorgniserregende" Virusvariante B.1.1.7, wie sich aus Folgenabwägungen in jüngst ergangenen Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ersehen lässt (vgl. VerfGH vom 12.4.2021 - Vf. 21-VII-21 - juris Rn. 26; vom 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris Rn. 35 f.; vgl. zur Risikobewertung auch die Begründung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, BT-Drs. 19/28444 S. 8).
  • BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend das Umfassende Wirtschafts- und

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.05.2021 - 37-IVa-21
    Ein etwaiger (allgemeiner) Verstoß gegen "höherrangiges Recht" kann zwar insoweit als Vorfrage eine Rolle spielen, aber nicht selbstständig zum Gegenstand der Antragstellung gemacht werden (vgl. auch BVerfG vom 2.3.2021 NVwZ 2021, 555 Rn. 57 zum bundesrechtlichen Organstreit).
  • BVerfG, 30.10.2018 - 2 BvQ 90/18

    Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung von Äußerungen des Bundesinnenministers

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.05.2021 - 37-IVa-21
    Dies gilt insbesondere im Organstreitverfahren, da der Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit einen Eingriff in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; BVerfG vom 30.10.2018 BVerfGE 150, 163 Rn. 10; vom 17.9.2019 BVerfGE 152, 55 Rn. 16).
  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvQ 59/19

    Eilantrag auf Verhinderung des Inkrafttretens von Gesetzen erfolglos

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.05.2021 - 37-IVa-21
    Dies gilt insbesondere im Organstreitverfahren, da der Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit einen Eingriff in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; BVerfG vom 30.10.2018 BVerfGE 150, 163 Rn. 10; vom 17.9.2019 BVerfGE 152, 55 Rn. 16).
  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18

    Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.05.2021 - 37-IVa-21
    Entsprechend kommt auch der Erlass einer auf eine solche Verpflichtung des Antragsgegners gerichteten einstweiligen Anordnung im Organstreit grundsätzlich nicht in Betracht; etwas anderes könnte allenfalls in vom Antragsteller darzulegenden Sonderkonstellationen gelten, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinn einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18; BVerfG vom 12.3.2019 BVerfGE 151, 58 Rn. 13; vom 22.7.2020 NVwZ 2020, 1420 Rn. 40).
  • VerfGH Bayern, 06.06.2011 - 49-IVa-10

    Organstreitverfahren: Schriftliche Anfragen zu sog. Resonanzstudien

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.05.2021 - 37-IVa-21
    Im Organstreit, der als kontradiktorische Parteistreitigkeit maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihrer Teile in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns dient, stellt der Verfassungsgerichtshof in der Regel lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme gegen verfassungsmäßige Rechte verstößt (vgl. z. B. VerfGH vom 27.6.1977 VerfGHE 35, 48; vom 6.6.2012 BayVBl 2011, 662; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 64 Rn. 13 m. w. N.; einschränkend für den Erlass einer Rechtsvorschrift betreffende Streitigkeiten Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 64 Rn. 21).
  • VerfGH Bayern, 04.02.1991 - 4-IV-91
  • VerfGH Bayern, 19.07.1982 - 84-IV-82
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2021 - 15 B 1529/21

    Rats- und Ausschusssitzungen nur mit 3G-Nachweis

    vgl. Bay. VerfGH, Entscheidungen vom 6. Mai 2021- Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 45, und vom 21. April 2021 - Vf. 26-VII-21 -, juris Rn. 27 ff.
  • VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 74-IVa-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die vorübergehende Aufrechterhaltung der

    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14).

    a) Einstweilige Anordnungen können nur dazu dienen, eine vorläufige Regelung zu treffen; die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung darf die Hauptsacheentscheidung grundsätzlich nicht vorwegnehmen (VerfGH vom 19.7.1982 VerfGHE 35, 82/87; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16).

    Im Organstreit, der als kontradiktorische Parteistreitigkeit maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihrer Teile in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns dient, stellt der Verfassungsgerichtshof in der Regel lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme gegen verfassungsmäßige Rechte verstößt (vgl. z. B. VerfGH vom 27.6.1977 VerfGHE 35, 48; vom 6.6.2011 BayVBl 2011, 662; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16).

    Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt daher allenfalls in Sonderkonstellationen in Betracht, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinn einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16; BVerfG vom 22.7.2020 NVwZ 2020, 1422 Rn. 40 m. w. N.; vom 7.7.2021 - 2 BvE 9/20 - juris Rn. 26).

    Dies gilt insbesondere im Organstreitverfahren, da der Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit einen Eingriff in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90- IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14; BVerfG vom 30.10.2018 BVerfGE 150, 163 Rn. 10; vom 17.9.2019 BVerfGE 152, 55 Rn. 16).

    Ist ein Antrag nicht offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so hat der Verfassungsgerichtshof allein die Folgen abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragsteller aber in der Hauptsache Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag aber im Hauptsacheverfahren abzuweisen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.9.2020 -Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 15).

    Die mit der 5. Anordnung und Dienstanweisung vom 19. Juli 2021 getroffenen, mit Allgemeinverfügung vom 7. September 2021 geänderten und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft tretenden Anordnungen (nach Angaben der Antragsgegnerin sind zum 1. Oktober 2021 "Änderungen in einzelnen Punkten geplant"; die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung soll aber im Wesentlichen auch für die Zeit nach dem 1. Oktober 2021 unberührt bleiben) dienen dem legitimen, der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit entsprechenden Ziel, der weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus entgegenzuwirken, sowie dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Landtags als Verfassungsorgan (vgl. VerfGH vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 24; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 41).

    In der konkreten Bewertung der Situation und bei der Abwägung der Interessen steht der Präsidentin des Bayerischen Landtags als Verfassungsorgan ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. dazu VerfGH vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 46), der hier jedenfalls nicht offensichtlich überschritten ist.

  • VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 88-IVa-21

    Unzulässigkeit einer einstweiligen Anordnung gegen coronabedingte Anordnungen

    In früheren Eilverfahren zu hausrechtlichen Regelungen der Landtagspräsidentin in vorangegangenen Anordnungen und Dienstanweisungen - dazu ergangene Entscheidungen werden in der Antragsschrift auszugsweise zitiert, die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 6 waren teilweise selbst Beteiligte - war hingegen insoweit zutreffend jeweils die Präsidentin des Bayerischen Landtags als beteiligungsfähige Antragsgegnerin in Anspruch genommen worden (vgl. VerfGH vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris; vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris).

    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 BayVBl 2021, 51 Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14; vom 28.9.2021 - Vf. 74- IVa-21 - juris Rn. 14).

    a) Einstweilige Anordnungen können nur dazu dienen, eine vorläufige Regelung zu treffen; die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung darf die Hauptsacheentscheidung grundsätzlich nicht vorwegnehmen (VerfGH vom 19.7.1982 VerfGHE 35, 82/87; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16).

    Im Organstreit, der als kontradiktorische Parteistreitigkeit maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihrer Teile in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns dient, stellt der Verfassungsgerichtshof in der Regel lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme gegen verfassungsmäßige Rechte verstößt (vgl. z. B. VerfGH vom 27.6.1977 VerfGHE 35, 48; vom 6.6.2011 BayVBl 2011, 662; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16).

    Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt daher allenfalls in Sonderkonstellationen in Betracht, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinn einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16; BVerfG vom 22.7.2020 NVwZ 2020, 1422 Rn. 40 m. w. N.; NVwZ 2021, 1368 Rn. 26).

    Hinsichtlich der sogenannten Maskenpflicht auch am Platz bei Sitzungen im Plenarsaal hat der Verfassungsgerichtshof im Übrigen insbesondere bereits in seiner Entscheidung vom 6. Mai 2021 (Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 44) zum Ausdruck gebracht, dass darin zwar eine gewisse Beeinträchtigung des allgemeinen Wohlbefindens der Betroffenen liege - und damit auch ihre organschaftliche Stellung betroffen sein mag.

  • VerfGH Bayern, 30.03.2022 - 13-IVa-22

    Weiterer erfolgloser Eilantrag gegen Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur

    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten (Organstreitverfahren) gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 BayVBl 2021, 51 Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14; vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 14).

    Einstweilige Anordnungen können nur dazu dienen, eine vorläufige Regelung zu treffen; die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung darf die Hauptsacheentscheidung grundsätzlich nicht vorwegnehmen (VerfGH vom 19.7.1982 VerfGHE 35, 82/87; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16).

    Im Organstreit, der als kontradiktorische Parteistreitigkeit maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihrer Teile in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns dient, stellt der Verfassungsgerichtshof in der Regel lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme gegen verfassungsmäßige Rechte verstößt (vgl. z. B. VerfGH vom 27.6.1977 VerfGHE 35, 48; vom 6.6.2011 BayVBl 2011, 662; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16).

    Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt daher allenfalls in Sonderkonstellationen in Betracht, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinn einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16; BVerfG vom 22.7.2020 NVwZ 2020, 1422 Rn. 40 m. w. N.; NVwZ 2021, 1368 Rn. 26).

    Der Verfassungsgerichtshof hat im Lauf der COVID-19-Pandemie bereits mehrmals Anträge von Abgeordneten auf einstweilige Anordnungen in Organstreitverfahren, die gegen von der Landtagspräsidentin in früheren Anordnungen und Dienstanweisungen enthaltene Bestimmungen zur Maskenpflicht im Landtag gerichtet waren, abgewiesen (vgl. VerfGH vom 14.12.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 17; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 44; vom 13.1.2022 - Vf. 88-IVa-21 - juris Rn. 28).

  • VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20

    Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur Pandemiebewältigung im Maximilianeum im

    Diese hausrechtlichen Anordnungsbefugnisse der Landtagspräsidentin bestehen grundsätzlich auch gegenüber den Abgeordneten (VerfGH vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 40; Möstl in Lindner/ Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 21 Rn. 6 f.; ebenso für den Bundestag Magiera in Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 40 Rn. 29; Groh in v. Münch/ Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 40 Rn. 28; Klein in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 40 Rn. 164 m. w. N.; Hilbert/Meier, ZJS 2022, 162/163 f. m. w. N.; differenzierend Brocker in BeckOK GG, Art. 40 Rn. 44; ders. in Bonner Kommentar, GG, Art. 40 Rn. 285).

    Da sie nicht den Kernbestand der Mandatsrechte berührten (VerfGH vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 44), waren sie vom Hausrecht der Landtagspräsidentin grundsätzlich auch insoweit gedeckt, als damit den Parlamentariern für den Aufenthalt in den Sitzungsräumen bestimmte Verhaltenspflichten auferlegt wurden.

    In der aus Gründen des Infektionsschutzes an alle Mandatsträger gleichermaßen gerichteten Anordnung, in den Räumen des Parlaments grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, lag entgegen der Darstellung der Antragsteller auch keine einseitige Parteinahme der Landtagspräsidentin zugunsten der Regierungspolitik, sondern eine allein der Aufrechterhaltung des Parlamentsbetriebs dienende und damit politisch neutrale Präventivmaßnahme (vgl. VerfGH vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 44).

  • VerfGH Bayern, 20.06.2023 - 15-IVa-23

    Beweisantrag, Ablehnung, Anordnungsgrund, Untersuchungsausschuss, Anordnung,

    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten (Organstreitverfahren) gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 BayVBl 2021, 51 Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14; vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 14; vom 30.3.2022 - Vf. 13-IVa-22 - juris Rn. 13).

    Einstweilige Anordnungen können nur dazu dienen, eine vorläufige Regelung zu treffen; sie dürfen die Hauptsacheentscheidung grundsätzlich nicht vorwegnehmen (VerfGH vom 19.7.1982 VerfGHE 35, 82/87; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16).

    Im Organstreit, der als kontradiktorische Parteistreitigkeit maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihrer Teile in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns dient, stellt der Verfassungsgerichtshof in der Regel lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme gegen verfassungsmäßige Rechte verstößt (vgl. VerfGH vom 27.6.1977 VerfGHE 35, 48; vom 6.6.2011 BayVBl 2011, 662; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16).

  • VerfGH Bayern, 15.11.2023 - 28-VI-23

    Mangels substanziierter Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer

    Einstweilige Anordnungen können zudem nur dazu dienen, eine vorläufige Regelung zu treffen; sie dürfen die Hauptsacheentscheidung grundsätzlich nicht vorwegnehmen (vgl. VerfGH vom 19.7.1982 VerfGHE 35, 82/87; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16; vom 30.3.2022 - Vf. 13-IVa-22 - juris Rn. 14; vgl. zu § 32 BVerfGG BVerfG vom 26.6.2014 - 2 BvR 1170/14 - juris Rn. 11; vom 6.7.2022 - 2 BvR 1139/22 - juris Rn. 4).
  • VerfGH Bayern, 11.08.2021 - 97-IVa-20

    Mitgliedschaft des Landtages im "Bündnis für Toleranz"

    Für eine objektive Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Maßnahme ist daher im Organstreit ebenso wenig Raum wie für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte der Antragsteller hinausgehende Verpflichtung eines Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten (VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90- IVa-20 - juris Rn. 18; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16, 20 m. w. N.; vgl. auch BVerfG vom 22.7.2020 NVwZ 2020, 1422 Rn. 39; vom 2.3.2021 NVwZ 2021, 555 Rn. 57 zum bundesrechtlichen Organstreit, je m. w. N.).

    Die Möglichkeit einer Prozessstandschaft sieht das bayerische Verfassungsrecht - anders als § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. dazu etwa BVerfG vom 7.3.1953 BVerfGE 2, 143) - entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht vor (vgl. VerfGH vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 24; Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 1991, § 23 Rn. 46; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 64 Rn. 11; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 64 Rn. 8; Holzner, Verfassung des Freistaates Bayern, 2014, Art. 64 Rn. 14).

  • StGH Niedersachsen, 27.09.2021 - StGH 6/20

    Freies Mandat; Landtagspräsidentin; Landtagsgebäude; Maskenpflicht;

    In der Sache ist die Anordnung einer Maskenpflicht politisch neutral (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 -, juris Rn. 44); ein Bekenntnis für oder gegen eine bestimmte politische Ausrichtung ist damit nicht verbunden.
  • VerfGH Bayern, 07.03.2023 - 15-IVa-23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Ablehnung von auf die

    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG , also auch auf Verfassungsstreitigkeiten (Organstreitverfahren) gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG ( VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 BayVBl 2021, 51 Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14; vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 14; vom 30.3.2022 - Vf. 13-IVa-22 - juris Rn. 13).

    Einstweilige Anordnungen können nur dazu dienen, eine vorläufige Regelung zu treffen; sie dürfen die Hauptsacheentscheidung grundsätzlich nicht vorwegnehmen ( VerfGH vom 19.7.1982 VerfGHE 35, 82/87; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16).

    Im Organstreit, der als kontradiktorische Parteistreitigkeit maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihrer Teile in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns dient, stellt der Verfassungsgerichtshof in der Regel lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme gegen verfassungsmäßige Rechte verstößt (vgl. VerfGH vom 27.6.1977 VerfGHE 35, 48; vom 6.6.2011 BayVBl 2011, 662 ; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16).

  • VerfGH Bayern, 15.11.2023 - 33-VI-23

    Anforderungen an eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • VGH Bayern, 08.06.2021 - 4 CE 21.1599

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Anordnung zum Tragen einer FFP2-Maske für

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.12.2021 - VerfGH 121/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Zurückweisung eines von der

  • VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21

    Erfolgloses Organstreitverfahren einer Landtagsfraktion gegen Äußerungen der

  • VerfGH Bayern, 05.04.2022 - 2-VII-22

    Popularklage gegen Registerpflicht für Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen

  • VerfGH Bayern, 30.10.2023 - 59-IVa-23

    Erfolgloser Eilantrag eines neu gewählten Abgeordneten (Teilnahme an der

  • VG Neustadt, 23.05.2022 - 3 K 649/21

    Corona-Pandemie - einschränkende Regelungen für die Sitzung des Kreistages

  • VG Bremen, 11.06.2021 - 1 V 791/21

    Beeinträchtigung der Ausübung des Mandats, Stadtverordnetenversammlung,

  • VG München, 20.05.2021 - M 7 E 21.2412

    Erkrankung, Krankheit, Anordnungsanspruch, Anordnung, Verwaltungsgerichtshof,

  • VG Cottbus, 03.02.2022 - 1 L 24/22

    Einhaltung der "3-G-Regel" für Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der

  • VG München, 15.07.2021 - M 30 K 21.2085

    Mund-Nasen-Bedeckung ("Maskenpflicht") im Bayerischen, Landtag,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht