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   FG Hamburg, 22.11.2001 - I 376/98   

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https://dejure.org/2001,15879
FG Hamburg, 22.11.2001 - I 376/98 (https://dejure.org/2001,15879)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22.11.2001 - I 376/98 (https://dejure.org/2001,15879)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22. November 2001 - I 376/98 (https://dejure.org/2001,15879)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 110
    Gerichtliche Überprüfung einer gewährten Wiedereinsetzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gerichtliche Überprüfung einer gewährten Wiedereinsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.10.1989 - IV R 82/88

    Entscheidung über Wiedereinsetzung erst in Rechtsbehelfsentscheidung; keine

    Auszug aus FG Hamburg, 22.11.2001 - I 376/98
    Da selbst eine frühere Gewährung von Wiedereinsetzung keinen selbständigen Verwaltungsakt darstellt und keine Bestandskraft entfaltet, ist das Finanzamt bei der Entscheidung über den Rechtsbehelf nicht an seine bisherige Auffassung zur Wiedereinsetzung gebunden (BFH-Urteil vom 26.10.1989 IV R 82/88, BStBl II 1990, 277 ).
  • BFH, 17.10.1972 - VIII R 37/69

    Eingangsstempel des FA - Eingang der Einspruchsschrift - Voller Beweis -

    Auszug aus FG Hamburg, 22.11.2001 - I 376/98
    Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Finanzamt unterliegt vollen Umfangs der finanzgerichtlichen Prüfung (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.1972 VIII R 36-37/69, BStBl II 1973, 271 ).
  • BPatG, 24.08.2005 - 25 W (pat) 240/03
    Eine Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht und damit ein gesetzliches Verbot indirekter Werbung für Marken von Tabakerzeugnissen war auf Grund der gegen die Richtlinie anhängigen Klage der Bundesrepublik Deutschland vor dem EuGH (Rechtssache 376/98) von Anfang an ungewiss.
  • BPatG, 09.06.2005 - 25 W (pat) 240/03
    Eine Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht und damit ein gesetzliches Verbot indirekter Werbung für Marken von Tabakerzeugnissen war auf Grund der gegen die Richtlinie anhängigen Klage der Bundesrepublik Deutschland vor dem EuGH (Rechtssache 376/98) von Anfang an ungewiss.
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